Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Kbänderung der Verordnung, 
etr. die Eerhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907. 
Vom 31. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913. Nr. 63. S. 167 f.) 
655 Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
verd der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
rdnet, was folgt: 
vom Der § 18 der Verordnung, betreffend die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, 
7. Dezember 1907 (Kol. Bl. 1908, S. 373) erhält folgende Fassung: 
wein An Angehörige farbiger afrikanischer Volksstämme dürfen Branntwein und brannt- 
Sanähnliche Getränke, nur mit behördlicher oder ärztlicher Genehmigung, an Askari der Kaiserlichen 
össubtruppe und Polizeitruppe nur mit Genehmigung eines Arztes, eines Offiziers oder eines im 
siziersrange stehenden Beamten verabfolgt werden. 
Daressalam, den 31. Oktober 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun über den Betrieb der landwirt- 
schaftlichen Ichule an der Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria. 
Vom 20. August 1913. 
Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 36. S. 151 ff.) 
A. Schulordnung für die landwirtschaftliche Schule in Dictoria. 
§ 1. Zweck der Schule. 
Die landwirtschaftliche Schule in Victoria hat den Zweck, Eingeborene des Schutzgebietes 
zu landwirtschaftlichen Gehilfen auszubilden. 
§ 2. Leitung. 
Der Vorstand der Schule ist der Leiter der Versuchsanstalt, dem alle an der Schule tätigen 
unterstellt sind. 
Kamerun 
9 
Beamten 
§ 3. Aufnahme der Schüler. 
schul Die sich meldenden Eingeborenen müssen den Bildungsgang einer Regierungs= oder Missions- 
kur e mit Erfolg durchgemacht haben, der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig und 
perlich gesund und kräftig sein. 
Die Aufnahme der diesen Bedingungen entsprechenden Eingeborenen erfolgt mittels Vertrags. 
§ 4. Dauer des Schulbesuches. 
Die Dauer des Schulbesuches beträgt zwei Jahre. Das Schuljahr beginnt am 1. Jannar. 
Die Schule besteht aus zwei Klassen, einer Unterstufe und einer Oberstufe. 
schul, Neben dem Besuche der landwirtschaftlichen Schule sind die Schüler zu dem der Fortbildungs- 
in Vietoria verpflichtet. 
§ 5. Tägliche Arbeitszeit. 
nachmitt Die tägliche Arbeitszeit dauert von 6 Uhr bis 12 Uhr vormittags und von 2½ —5 Uhr 
für de ags. Die Morgenstunden von 6—9 für die Oberklasse und von 6—10 für die Unterklasse sind 
stunden theoretischen Unterricht und die Anfertigung der Hausaufgaben bestimmt. Die übrigen Tages- 
bleiben dienen den praktischen Arbeiten im botanischen Garten und auf den Versuchsfeldern. Es 
ledoch dem Vorstande der Schule vorbehalten, Anderungen in der Dienstauordnung vorzunehmen. 
§ 6. Rechte der Schüler. 
Die Schüler erhalten während der Zeit ihres Schulbesuches freie Unterkunft, Verpflegung, 
und Lehrmittel. Im zweiten Schuljahr kann ihnen ein Hilfsgeld von monatlich bis zu 
währende gewährt werden, auf das sie jedoch keinen Anspruch haben. Die Höhe des zu ge- 
Be 108 dilsgeldes wird den Leistungen entsprechend festgesetzt. Den Schülern steht freie ärgtliche 
9 zu. 
Klei 
5. idung 
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