264 20
Die Ersatzbehörden in den Schutzgebieten können wegen großer Entfernung des Aufenthaltsoch
eines der im § 6 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete bezeichneten militärpflichtigen Reichs
angehörigen vom Sitze der Ersatzbehörde den Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltso
von einem Sanitätsoffizier untersuchen lassen und ihn von dem persönlichen Erscheinen vor del
Ersatzbehörde befreien.
Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Offiziere und die gehaltempfangenden
Dienstgrade der Unteroffiziere für die im Schutzgebiete zurückzulegenden Strecken Reisegebührnist
gleich den aktiven Angehörigen der Schutztruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden del
Mannschaften werden Marschgebührnisse nach der Marschgebührnisvorschrift für Deutsch-Südwest
afrika gewährt.
11. Für das Kontrollwesen in Deutsch-Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes ver'
ordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung.
Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwehrbezirkskommando mit dem
Standort in Windhnk errichtet, das dem Kommando der Schutztruppe unterstellt ist. Ihm unterstehen
die gemäß näherer Anordnung des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeurs der Schut
truppe einzurichtenden Meldeämter. Welche Arbeiten in Ersatz= und Kontrollangelegenheiten .
Bezirskommando einerseits und die Meldeämter anderseits zu erledigen haben, bestimmt der Kom'
mandeur der Schutztruppe.
Das Bezirkskommando hat dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alljährlich
die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schutzgebiete geborenen Militärpflichtigen und die
etwa über sie getroffenen Entscheidungen mitzuteilen.
8 12. Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine ausgehobenen Militär“
pflichtigen sind dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alsbald nach erfolgter end-
gültiger Entscheidung zuzustellen. Der Zivilvorsitzende hat hiervon dem Militärvorsitzenden det
Ersatzkommission Kenntnis zu geben. ·
§ Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften — § 8 des Wehrgesetzes für die
Schutzgebiete — sind anzuweisen, die Reise nach Deutschland derartig anzutreten, daß sie dort
Möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alsdann bei dem heimatlichen Bezirkskommando, in
dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden. Dieses Bezirks-
kommando hat wegen Einstellung der Ausgehobenen das Weitere zu veranlassen.
Das gleiche gilt auch hinsichtlich der für die Marine ausgehobenen Mannschaften, sofern
sich ihre Einstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, 4 der Wehrordnung nicht ermöglichen läßt.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Berlin, den 4. März 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verordnung des Reichskanzlers zur Kbänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909,
betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 11. März 1914.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird die
Verordnung, betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Jannar 1909 (Kol.
Bl. S. 141), wie folgt, geändert:
Artikel I.
Hinter § 105 wird eingeschaltet:
§ 105a. Dem Landesrat gehören die jeweiligen Gemeindevorsteher der Gemeinden Keet-
manshoop, Lüderitzbucht, Swakopmund und Windhuk als Mitglieder an.
« Artikel II.
Im § 109 werden zwischen die Worte: „Die Mitglieder“ eingefügt die Worte: „gewählten
und ernannten“.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 11. März 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.