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Soier gelöst, die ganze Innenseite der Hant sowie äußerlich die nackten Teile der Gliedmaßen und des
Da# ichts. Arseniksaures Kali ist der Arsenikseise vorzuziehen, da man diese nicht äußerlich anwenden kann.
q vergiftete Fell wird an einem luftigen, aber schattigen Orte getrocknet.
Die dauernde Aufbewahrung des Felles in einer gesättigten Alaunlösung ist nicht zu empfehlen.
Knoch 2. Knochengerüst. Von den Knochen entfernt man die Muskeln: läßt aber die die eingelnen
vert hen verbindenden Bänder unversehrt, damit die Knochen im Zusammenhange bleiben. Es wird dadurch
enr mieden, daß kleinere Knochen verloren gehen. Durch das Fehlen eines einzigen Knochens wird das Stkelett
Geblich entwertet. Es ist nicht nötig, die Knochen sauber abzuschaben. Man legt das Knochengerüst ein bis
swoer i dage in Wasser und läßt es dann trocknen. Ist die Aufbewahrung des ganzen Knochengerüstes nicht
drn ich, so ist unbedingt der Schädel aufzuheben, da das Fell ohne ihn an Wert verliert. Beim Schädel ist
rauf zu achten, daß keine Zähne verloren gehen
schl ane. Wenn es möglich ist, auch innere Organe (Herz und Lunge, Leber, Milz, Nieren, Ge-
hlechtsorgon incucewahren, wird hierzu am besten eine Mischung von Formol (ein Teil der käuflichen
Slung auf neun Teile Wasser) und 95 prozgentigem Alkohol zu gleichen Teilen verwandt. Jede der beiden
Hee üssigkeiten kann auch allein angewandt werden. Man nehme reichliche Konservierungsflüssigkeit und erneuere
u- einmal nach einigen Tagen. Bei weiblichen Tieren ist stets nach Embryonen zu suchen, die mit den sie
nhüllenden E Eihäuten zu konservieren sind. Größere Embryonen müssen aufgeschnitten werden, damit die
Nonservierungsflüssigkeit besser eindringt.
M 4. Blut. Zur Klärung der Frage, ob der Gorilla Träger von Krankheitserregern des Menschen
prac talaria, Schlafkrankheit, Filariase) ist, sind Blutpräparate, sowohl dünne Ausstriche als auch dicke Tropfen-
de parate herzustellen. Uber die Technik möge man sich bei dem zuständigen Regierungsarzte unterrichten.
utpräp arate bittet der Unterzeichnete ihm zuzusenden.
i 5. Schmarotzer. Auf dem Fell gefundene Flöhe, Länse, Milben oder Zecken sowie Parasiten der
nneren Orgame insbesondere auch des Darmes, hebe man in Alkohol auf.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Rbänderung der Verordnung,
betr. den Jolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. MOärz 1910.7)
Vom 9. Januar 1914.
(Amtsbl. für Togo 1914, Nr. 3, S. 201.)
· Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. S. 509) wird
hierdurch verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Nummer 12 des Zolltarifs B. Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände vom
24. März 1910 erhält folgende Fassung:
Maschinen aller Art, auch Wasserpumpen, fertige Ersatz= und Zubehörteile dazu, ausgenommen
Näh--, Schreib-, Rechen= und Sprechmaschinen, Wagen (Wiegevorrichtungen), Wasch= und Wring-
waschinen, Fleischhack-, Speiseeis= und Messerputzmaschinen. Landwirtschaftliche Geräte, einschließlich
eräte für Zuchtzwecke.
Der Zolltarif vom 24. März 1910 erhält unter B. Nummer 14 folgenden Zusatz:
Kraftwagen und Krafträder aller Art, fertige Ersatzteile dazu sowie Zubehör, das zum
Betriebe von Kraftwagen und Krafträdern erforderlich ist und sich ausschließlich zur Verwendung
beim Betriebe und der Instandhaltung dieser Fahrzeuge eignet, und zwar mit rückwirkender Kraft
vom 1. April 1913 a
Lome, den 9. Januar 1914.
Der Gouverneur.
Herzog zu NMllenburg.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der
Verordnung über die Besteuerung des Grundelgentums vom 19. Oärz 1909.)
Vom 24. November 1913.
(Amtsbl. f. DSWA. 1913, Nr. 25, S. 428.)
« Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1909, S. 813) in Verbindung
Ou § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird mit
nehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) verordnet, was folgt:
*) Agl. Kol. Bl.“ 1910, Nr. 14, . 617 fl.
*"“) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 10, S. 479 fi