Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

E 276 20 
Die Verteilung der Geschäfte auf die Krankenschwestern ist Sache des leitenden Re- 
gierungsarztes. 
Die Krankenschwestern können auch zu schriftlichen Arbeiten, soweit sie sich auf die amtliche 
Tätigkeit des Regierungsarztes und auf die Verwaltung des Krankenhauses beziehen, heran- 
gezogen werden. 
Mit Genehmigung des leitenden Regierungsarztes dürfen Krankenschwestern Krankenpflege 
auch außerhalb des Hospitals ausüben. Privatpersonen haben in solchen Fällen neben freier Ver- 
pflegung für die Krankenschwester und freier Hin= und Rückbeförderung zwischen Wohnung und 
Hospital eine Gebühr von 5 ¼/ für den Tag an das Gouvernement zu zahlen. Handelt es sich um 
die Leitung von Entbindungen, so beträgt diese Gebühr 25 “ für den ersten und 3 X für jeden 
weiteren Besuch bei der Wöchnerin. 
7. üÜber die Aufnahme Kranker in das Regierungskrankenhaus und die Dauer ihres 
Aufenthaltes entscheidet der leitende Regierungsarzt. 
§5 8. Für die Aufnahme von Europäern und Halbweißen in das Regierungskrankenhaus 
sind drei Klassen eingerichtet. Innerhalb der einzelnen Klassen werden die Kosten für ärztliches 
Honorar und für die Verpflegung einschließlich der Arzneiverpflegung gesondert erhoben. In die 
Verpflegungskosten sind einbegriffen: Zimmer, Beköstigung, Krankenpflege, ärztlich besonders verordnete 
Getränke, Bettwäsche, Beleuchtung, Bedienung und, soweit erforderlich, Krankenwäsche. 
Arztlich nicht verordnete Getränke können gegen Erstattung der Selbstkosten von der Ver- 
waltung aus ihren Beständen abgegeben werden. 
5 9. Die Einrichtung der einzelnen Klassen des Europäer-Krankenhauses unterscheidet sich 
folgendermaßen: 
I. Klasse Zimmer mit einem Bett, 
II. . Zimmer mit zwei Betten, 
III. = Krankensaal. 
Wöchnerinnen sind nur in die I. Klasse aufzunehmen. Abgesehen von diesem Falle ist für 
die Aufnahme in die I. oder II. Klasse wöchentliche Vorausbezahlung oder Stellung einer Sicherheit 
zu leisten. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung wird der Kranke in die III. Klasse aufgenommen. 
Bei Aufnahme mittelloser Kranker ist sobald als möglich festzustellen, wem die Unter- 
haltspflicht zur Last fällt. Wünsche, betreffend Wahl der Zimmer, werden nach Möglichkeit berück- 
sichtigt; über die Zweckmäßigkeit der Zuweisung der einzelnen Zimmer entscheidet jedoch der 
leitende Arzt. # 
Gemeingefährliche Geisteskranke, Betrunkene und Strafgefangene sind von der Aufnahme 
ins Europäer-Krankenhaus ausgeschlossen. Sie werden im Notfalle anderweit auf dem Krankenhaus- 
grundstücke untergebracht. 
Nach dem Ermessen des leitenden Regierungsarztes können auch Farbige in besonderen 
Fällen vorübergehende Aufnahme im Europäer-Krankenhaus finden. 
In das Eingeborenen-Krankenhaus werden ausgenommen: Samoaner und andere Farbige, 
die diesen gleichzuachten sind. 
In das Chinesen-Krankenhaus werden nur Chinesen aufgenommen, zu deren ärztlicher Ber- 
sorgung das Gouvernement als Arbeitgeber oder sonst sich verpflichtet erachtet. 
§5 10. Die Verpflegungskosten und das ärztliche Honorar für die einzelnen Klassen 
betragen täglich: 
Europäer-Krankenhaus. Eingeborenen-Krankenhaus. 
  
Klassellrztliches Honorar Verpflegungskosten Arztliches Honorar 1 Verpflegungskosten 
  
  
frei 1 1,50 A. 
l. 4.7% 12.% ohne Beköstigung 1.— . 
Chinesen-Krankenhaus. 
  
— Argtliches Honorar Verpflegungskosten 
III. frei 6 
frei 
  
  
2,50 4%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.