Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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für zutreffend erachteten Mittel abzugeben. Er hat aber dafür zu sorgen, daß beim Eintreffen eines Arztes 
diesem sofort genaue Mitteilung davon gemacht werde. Einfache, die Anwendung eines Mittels erläuternde, 
kurze Anweisungen zu geben, ist gestattet. 
Der Apotheker ist befugt, nach Genehmigung durch den Gouverneur Geschäftsstunden festzusetzen. Es 
ist jedoch dafür zu sorgen, daß auch außerhalb der Geschäftsstunden dringende Regepte angefertigt werden können. 
öffentliche Belamntmachung am Ort und Aushang in der Apotheke sind die Geschäftsstunden 
zur i-i Kenntnis zu bringen 
Apothekenvorstand m verpflichtet, jede Behinderung in der Leitung der Apotheke, wenn sie die 
Dauer von Iiner Woche übersteigt, unter Benennung des Vertreters dem Gonverneur rechtzeitig anzumelden. 
Kein Apothekenvorstand darf ohne Genehmigung des Gouvernenrs länger als drei Monate im Zu- 
sammenhang und während eines Jahres nicht mehr als vier Monate in der Leitung der Apotheke ver- 
treten werden. 
#m* 33. Der Apothekenvorstand ist verpflichtet, den Eintritt und den Abgang jedes Assistenten unter 
Beifügung des Zeugnisses über die pharmazeutische Vorprüfung oder der Approbation und bei der Entlassung 
das Entlassungsgengnis behufs amtlicher Beglaubigung desselben dem Regierungsarzt gleich nach dem Eintritt 
oder beim Abgang anzugeigen. 
Zweigapotheken. 
§34. Für eine Zweigapotheke genügt einc vorschriftsmäßig, entsprechend den örtlichen Verhälmissen 
eingerichtete Ssiz mit einem Vorratsraum, in welchem auch kleinere Arbeiten vorgenommen werden können. 
5 ft Vorstand einer Zweigapotheke ist für die Beschaffenheit und Güte der Arzneimittel der 
Bweigavotei deciin l 
Die Erlaubnis zum Betriebe einer Zweigapotheke erlischt mit denm Zeitpunkte der Eröfinung 
einer Volldpe het am gleichen Ort ohne Entschädigung. 
Hausapotheken. 
§& 37. Für Hausapothelen ist in einem hellen Raume ein verschließbarer Schrank aufzustellen, der die dem 
Arzneibuch entsprechende Trennung der vorsichtig bzw. sehr vorsichtig aufgubewahrenden Mittel von den übrigen 
Arzneistoffen ermöglicht, außerdem muß sich hier das Arbeitsgerät an prägisierten Wagen, Gewichten, Mörsern usw. 
befinden, das dem Umfang des Betriebes entsprechen muß. 
langen jedoch nur Arzneimittel zur Abgabe, dic in abgeteiltem (dosiertem) Zustande bezogen werden 
(Tabletten, Kapseln, Pillen), so ist das Arbeitsgerät nicht erforderlich. 
Ferner müssen vorhanden sein: die Genehmigung zum Halten einer Hausapotheke, die Apotheken= 
verordnung und die Ausführungsbestimmungen duzu, ein Belegbuch über den Einkauf der Arzneimittel und die 
Arzneitare, diese nur, sofern Mittel gegen Entschädigung an Dritte abgegeben werden. 
die Hausapotheke von einem Arzt oder approbierten Apotheker geleitet, so muß auch das deutsche 
Arzneibuch brchen sein. 
sapotheken werden von der Führung des Belegbuches befreit, wenn nur Arzneimittel geführt 
werden, die bem freien Verkehr überlassen sind, oder wenn die geführten Arzneimittel, die dem freien Verkehr 
entzogen sind, nachweislich aus einer anderen Hausapotheke des Schutgebiets begogen werden, in der ein 
Belegbuch geführt wird 
Als § Hausapotheken werden nicht angesehen: 
Reiseapotheken und Expeditionsapotheken, die nur zum eigenen Bedarf und zur gelegentlichen Abgabe 
von Medikamenten dienen, ebensowenig Vorräte von Arzneimitteln für den Hausbedarf und den Bedarf von 
Pflanzungen und sonstigen gewerblichen Betrieben, sofern diese nur Mittel enthalten, die freigegeben sind und 
sofern die Bbonbe dieser Mittel unentgeltlich erfolgt. 
in den Hausapotheken vorhandenen Arzneimittel müssen den Vorschriften des deutschen Arznei- 
buches ernsorechen soweit nicht in Artikel 1 § 3 Ausnahmen zugelassen sind. 
z 38. Die dem freien Verkehr entzogenen Arzneimittel der Hausapotheken sind aus einer Apothekle 
des Schutzgebietes zu beziehen; alle übrigen Arzneimittel sind aus einer Apotheke des Schutzgebietes oder des 
Deutschen Reiches zu beziehen. 
Apia, den 29. Degember 1913. 
Der RKaiserliche Gonverneur. 
Schule- 
finlage Ju § 24 der Hpothekenbetriebsordnung für Samoa. 
  
Aeidum . Aciclum tartaricum. 
— licum (Aspirin). 
arschiconr " pro narkosi. 
boonbenm " necticus. 
carbolicum liquesactum. Aloc. 
dinethylbarbituricum (Veronal). Alumen. 
hydrochlorium. Aluminium acelicum tartaricnum. 
nitricum. Ammonium bromatum. 
phosphoricum. » chloratum. 
salicylicum. Ampylum Tritiei. 
sulfuricum. Aqun Anm#eclalnrum amamrum. 
tannicum. „ Calc
	        
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