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für zutreffend erachteten Mittel abzugeben. Er hat aber dafür zu sorgen, daß beim Eintreffen eines Arztes
diesem sofort genaue Mitteilung davon gemacht werde. Einfache, die Anwendung eines Mittels erläuternde,
kurze Anweisungen zu geben, ist gestattet.
Der Apotheker ist befugt, nach Genehmigung durch den Gouverneur Geschäftsstunden festzusetzen. Es
ist jedoch dafür zu sorgen, daß auch außerhalb der Geschäftsstunden dringende Regepte angefertigt werden können.
öffentliche Belamntmachung am Ort und Aushang in der Apotheke sind die Geschäftsstunden
zur i-i Kenntnis zu bringen
Apothekenvorstand m verpflichtet, jede Behinderung in der Leitung der Apotheke, wenn sie die
Dauer von Iiner Woche übersteigt, unter Benennung des Vertreters dem Gonverneur rechtzeitig anzumelden.
Kein Apothekenvorstand darf ohne Genehmigung des Gouvernenrs länger als drei Monate im Zu-
sammenhang und während eines Jahres nicht mehr als vier Monate in der Leitung der Apotheke ver-
treten werden.
#m* 33. Der Apothekenvorstand ist verpflichtet, den Eintritt und den Abgang jedes Assistenten unter
Beifügung des Zeugnisses über die pharmazeutische Vorprüfung oder der Approbation und bei der Entlassung
das Entlassungsgengnis behufs amtlicher Beglaubigung desselben dem Regierungsarzt gleich nach dem Eintritt
oder beim Abgang anzugeigen.
Zweigapotheken.
§34. Für eine Zweigapotheke genügt einc vorschriftsmäßig, entsprechend den örtlichen Verhälmissen
eingerichtete Ssiz mit einem Vorratsraum, in welchem auch kleinere Arbeiten vorgenommen werden können.
5 ft Vorstand einer Zweigapotheke ist für die Beschaffenheit und Güte der Arzneimittel der
Bweigavotei deciin l
Die Erlaubnis zum Betriebe einer Zweigapotheke erlischt mit denm Zeitpunkte der Eröfinung
einer Volldpe het am gleichen Ort ohne Entschädigung.
Hausapotheken.
§& 37. Für Hausapothelen ist in einem hellen Raume ein verschließbarer Schrank aufzustellen, der die dem
Arzneibuch entsprechende Trennung der vorsichtig bzw. sehr vorsichtig aufgubewahrenden Mittel von den übrigen
Arzneistoffen ermöglicht, außerdem muß sich hier das Arbeitsgerät an prägisierten Wagen, Gewichten, Mörsern usw.
befinden, das dem Umfang des Betriebes entsprechen muß.
langen jedoch nur Arzneimittel zur Abgabe, dic in abgeteiltem (dosiertem) Zustande bezogen werden
(Tabletten, Kapseln, Pillen), so ist das Arbeitsgerät nicht erforderlich.
Ferner müssen vorhanden sein: die Genehmigung zum Halten einer Hausapotheke, die Apotheken=
verordnung und die Ausführungsbestimmungen duzu, ein Belegbuch über den Einkauf der Arzneimittel und die
Arzneitare, diese nur, sofern Mittel gegen Entschädigung an Dritte abgegeben werden.
die Hausapotheke von einem Arzt oder approbierten Apotheker geleitet, so muß auch das deutsche
Arzneibuch brchen sein.
sapotheken werden von der Führung des Belegbuches befreit, wenn nur Arzneimittel geführt
werden, die bem freien Verkehr überlassen sind, oder wenn die geführten Arzneimittel, die dem freien Verkehr
entzogen sind, nachweislich aus einer anderen Hausapotheke des Schutgebiets begogen werden, in der ein
Belegbuch geführt wird
Als § Hausapotheken werden nicht angesehen:
Reiseapotheken und Expeditionsapotheken, die nur zum eigenen Bedarf und zur gelegentlichen Abgabe
von Medikamenten dienen, ebensowenig Vorräte von Arzneimitteln für den Hausbedarf und den Bedarf von
Pflanzungen und sonstigen gewerblichen Betrieben, sofern diese nur Mittel enthalten, die freigegeben sind und
sofern die Bbonbe dieser Mittel unentgeltlich erfolgt.
in den Hausapotheken vorhandenen Arzneimittel müssen den Vorschriften des deutschen Arznei-
buches ernsorechen soweit nicht in Artikel 1 § 3 Ausnahmen zugelassen sind.
z 38. Die dem freien Verkehr entzogenen Arzneimittel der Hausapotheken sind aus einer Apothekle
des Schutzgebietes zu beziehen; alle übrigen Arzneimittel sind aus einer Apotheke des Schutzgebietes oder des
Deutschen Reiches zu beziehen.
Apia, den 29. Degember 1913.
Der RKaiserliche Gonverneur.
Schule-
finlage Ju § 24 der Hpothekenbetriebsordnung für Samoa.
Aeidum . Aciclum tartaricum.
— licum (Aspirin).
arschiconr " pro narkosi.
boonbenm " necticus.
carbolicum liquesactum. Aloc.
dinethylbarbituricum (Veronal). Alumen.
hydrochlorium. Aluminium acelicum tartaricnum.
nitricum. Ammonium bromatum.
phosphoricum. » chloratum.
salicylicum. Ampylum Tritiei.
sulfuricum. Aqun Anm#eclalnrum amamrum.
tannicum. „ Calc