Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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.  21.

Die  Abfindung  ist  der  Berechtigte  nur  in  sofern  anzunehmen  schuldig,
als  der  Verpflichtete  gegen  den  Berechtigten  weder  mit  der  abzuloͤsenden,  noch
mit  einer  andern  auf  demselben  Grundstuͤcke  haftenden  Leistung  im  Ruͤckstande
ist,  oder  die  vollstaͤndige  Abtragung  der  etwa  vorhandenen  Ruͤckstaͤnde  bueleich
anbietet.  Ist  jedoch  der  Abgabenrest  streitig,  so  ist  die  Bestellung  genügender
Sicherheit  hinlänglich.

8.  22.

Bei  folgenden  Reallasten  muß  auf  einseitiges  Verlangen,  sowohl  des
Berechtigten  als  des  Verpflichteten,  eine  Verwandlung  derselben  in  feste  Geldrenten
  erfolgen:

1)  Bei  festen  Naturalabgaben,  welche  nicht  in  Getreide  bestehen  (§.  30.);
2)  bei  Wein=  und  Holzzehnten  (F.  49.);

3)  bei  Zehnten,  welche  nicht  in  Bodenerzeugnissen  bestehen;

4)  bei  zufälligen  Rechten  (§.  50.),  und

5)  bei  Diensten  (66.  60.  und  61.).

Bei  Zehnten  von  Bodenerzeugnissen,  mit  Ausnahme  der  Wein=  und
Holzzehnten,  kann  jeder  Theil  einseitig  die  Verwandlung  in  feste  Naturalabgaben
  verlangen.

Jede  andere  Art  der  Verwandlung  kann  nur  durch  die  freie  Uebereinkunft
  beider  Theile  bewirkt  werden.

Dritter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Geldabgaben.
6.  23.

Dic  Ablösung  der  festen  Geldabgaben  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
9.  19.  bis  21.;  ist  eine  solche  Abgabe  nicht  alljährlich,  sondern  in  längeren,
jedoch  gleichförmigen  Zeitabschnitten  zu  entrichten,  so  wird  nach  den  Bestimmungen
  der  66.  54.  und  d5.  verfahren.

Vierter  Titel.

Von  der  Ablösung  der  festen  Getreideabgaben.
6.  24.

Uunter  festen  Getreideabgaben  werden  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nur
die  jährlich,  oder  in  längern  wiederkehrenden  Perioden  in  bestimmten  Quantitkten
  zu  entrichtenden  Abgaben  in  Körnern  und  Getreide  aller  Art,  die  einen  allgemeinen
  Marktpreis  haben,  verstanden.

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