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eine Anderung fordern, insbesondere weil die Nord-
und Südprovinzen gegenwärtig unter zwei verschie-
denen Gesetzgebungen stehen, deren Vereinigung not-
wendigerweise eine große und zeitraubende Aufgabe
darstellt.
Ich hatte gehofft, dem Staatssekretär den Plan
einer gesetzgebenden Versammlung Nigeriens vor-
schlagen zu können. Gegenwärtig und bis zu einer
gründlichen Verbesserung des Eisenbahnnetzes ist ein
solcher Vorschlag aber nicht möglich. Wenn die gesetz-
gebende Versammlung Nigeriens die öffentliche Meinung
des Landes darstellen soll, müssen ihre nichtamtlichen
Mitglieder von Calabar so gut als von Lagos,
von dem Minengebiet und von Kano *.
werden. Es gibt z. Z. aber keinen Platz, so zentral
er auch gelegen sein mag, den zu den Verfamnchmngen
zu besuchen der Kaufmann oder andere Personen Zeit
finden würden. Es würde offenbar ungerecht sein, die
mohammedanischen Emirate des Nordens und die Minen-
interessen auf dem Bauchi- Plateau unter einen Rat zu
stellen, der an der Küste sitzt und in dem sie nicht ver-
treten sein könnten. Die einzige Möglichleit wäre,
daß die Gesetzgebende Versammlung der Kolonie in
Zukunft ihre Zuständigkeit auf die Führung und Kon-
trolle der Gesetzgebung der Kolonic beschränkte.
Es sei mir gestattet, hier der gewaltigen Aus-
dehnung Nigeriens zu gedenken. Es umfaßt mehr als
330 000 Onadratmeilen — mehr als das Fünffache
der Größe Englands und Schottlands oder ein Drittel
der Größe Britisch-Indiens. Die europäische Be-
völlerung ist über das ganze Land verstreut. Das
größte Gemeinwesen derselben ist wohl auf den Minen-
feldern der Bauchi-Provinz, das nächstgrößte in
Fagos. 1000 Meilen davon entfernt. Es gibt andere
weit voneinander entfernte Zentren in Calabar und
anderen Küstenstädten, in Zungern und Kano,
während die Niger Company, die das größte Kapitat
als Einzelfirma besitzt, ihre Hauptverwaltung in
Burutu hat.
Es n daher andere Mittel als eine einzige
Gesetzgebende Versammlung gesucht werden, um auf
der einen Seite nicht nur der örtlichen öffentlichen
Meinung, sondern der Meinung der leitenden Handels-
und Minenfirmen sowie anderer an diesem Lande
interessierter Institute Gelegenheit zu geben, sich zu
äußern, auf der anderen Seite, um die erfahrensten
und geschicktesten Beamten über Gesetzesvorschläge und
wichtige Angelegenheiten als Berater heranziehen zu
können. Um dies zu erreichen, hat der Staatssekretär
gut geheißen, daß erstens ein ausführender Rat (Erc-
cutive Council) für Nigerien, welcher aus den älteren
Beamten der ganzen Verwaltung besteht, und zweitens
ein beratender und begutachtender Rat, Nigerian Council
genaunt, errichtet wird, sowie drittens. daß alle vorge-
schlagenen Verordnungen zwei Monate vor ihrem Erlaß
lzu der (iazetie veröffentlicht werden, damit eine freie
Meinungsäußerung einsetzen kann, bevor ein Gesetz er-
lassen wird. Die amtlichen Mitglieder des alten Rates
sind von Sr. Majestät für den neuen Rat wieder ernannt
worden mit Ausnahme des Herrn Miller und
Dr. Johnson welche ihr Amt niedergelegt haben und
deren Platz noch nicht wieder ausgefüllt ist. Als Mit-
glieder des ausführenden Nats sind in dem Ernennungs-
patent genannt: die Lientenant-Governors der Süd-
und Nordprovinzen, der Administrator der Kolonie, der
Generalanwalt, der Direktor der Eisenbahnen und
auten, der Truppenkommandant, der Direktor des
Wedizinalwesens, er Schatzmeister, der Marinedirektor
und der Zolldire
Zu den Lehtor Mitgliedern des Nigerian Council
werden gehören die Mitglieder des ausführenden Rats
und alle Residenten erster Klasse oder Commissioners,
der Zentralsekretär, die Sekretäre der Nord= und Süd-
provinzen und der Sekretär für die politischen Ange-
legenheiten. Zu den nichtamtlichen Mitgliedern werden
zählen ein Mitglied der Handelskammer in Lagos
und einer etwa in Calabar zu gründenden Handels-
kammer, ein Mitglied der Minenkammer — alle diese.
soweit sie in Nigerien wohnen und von ihren betreffen-
den Körperschaften ernannt sind — zusammen mit
vier anderen vom Generalgonverneur ernannten Euro=
päern und sechs Eingeborenen; die ersteren zur Ver-
tretung des Handels, der Schiffahrt, der Minen und
der Banken, die letzteren zur Vertretung der einge-
borenen Bevölkerung, beide sowohl für das Küsten-
gebiet als auch für das Innere. Die amtliche Mit-
Kliedschaft der Gesevnebenden Verfammiung der „Tolon
ist durch das Ernennungspatent etwas geändert, damit
die Beonten, welche sich besonders mit der Kolonie
zu beschäftigen haben, an ihren Beratungen teilnehmen
können. Vorläufig wird zu diesen amtlichen Mit-
gliedern gehören der Administrator, der Rechtsberater,
der Munizipalingenieur, der älteste Beamte des Muni-
zivalgesundheitswesens, der Landkommissar, der Assistent
des Schatzmeisters, der Hafenmeister und der Beamte
für Handelsnachrichten. Der Vorsitz über alle drei
Räte wird vom Generalgouverneur geführt.
Wie bekannt, war Süd-Nigerien in drei unter je
einem Provincinl-Commissioner stehende Provinz en —
Ost-, Zentral= und Westprovinz — geteilt. du rtnft
wird es neun südliche Provinzen, jede der ten Pro-
vingen in drei geteilt, geben. Jede Provinz aate einem
Commissioner oder Residenten, mit einem entsprechen-
den Stab zur Seite, unterstehen. Die Departements-
beamten werden unmittelbar dem Leiter ihres eigenen
Departements unterstellt.
Ich komme nun zur Rechtspflege, wegen der
es meiner Meinung nach einige Mißverständnisse ge-
geben hat. Sowohl von meinem Vorgänger als auch
von dem Oberrichter war erkannt worden, daß die
Ausdehnung der Rechtsprechung des höchsten Gerichts-
hofes auf das Innere des Landes nicht ratsam war,
und bevor ich nach Nigerien kam, hatte man Schritte
unternommen seine örtliche Zuständigkeit zu beschränken.
Pläue zur Schaffung von gesonderten Gerichtshöfen
für die inneren Landesgebiete wurden beraten. Diese
Pläne sind jetzt reif geworden. Es ist klar, daß es
nur einen Oberrichter für den höchsten Gerichtshof
Nigeriens geben kan.
Die Beschränkung der territorialen Gerichtsbarkeit
des höchsten Gerichtshofes und die Schaffung provin-
zieller Gerichtshöfe macht einige Anderungen des be-
stehenden Rechts notwendig. Die von Herrn Edwin
Speed verfaßten Entwürfe der neuen Verordnungen,
welche mit geringen und unwichtigen Abänderungen
werden eingebracht werden, bringen dies zur Aus-
führung. Sie werden für den Augenblick einige Ver-
minderung der Macht der Eingeborenengerichte im
Gefolge haben, ich wünsche aber zuversichtlich, diese
Gerichtshöfe in ihrer Verwendbarkeit fortschreiten und
ihren guten Ruf aufrechterhalten zu sehen unter reinen
eingeborenen Richtern, welche geleitet und überwacht
werden von den Commissioners der Provinzen.
Die Form der Geschworenengerichte und die Art
der Geschäftsführung des höchsten Gerichtshofes stimmen
mit Vorschlägen des Oberrichters überein. In Zukunft
wird es vier Monate Gerichtsferien wäbrend der
Regenzeit geben. Für den Rest des
Gerichtshof in voller Besetzung mit cden Oberrichter
und vier Richtern seine Sitzungen abhalten. Die
Macht der Provinzialgerichtshöfe wird eng begrenzt
sein. Kein Urteilsspruch über mehr als 6 Monate