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a (2) Gegen die Entscheidung steht den nach Abs. 1 Antragsberechtigten binnen zwei Monaten die Beschwerde
an das Landeswasseramt (§§ 69 bis 72) zu. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das die Bekannt-
boachung enthaltene Stück des Amtsblatts ausgegeben ist. Die Entscheidung über die Beschwerde ist im Amtsblatt
#annt zu machen.
Offentliche und private Flüsse.
* 3. (1) Die Flüsse sind entweder öffentliche oder private.
. (2) Flüsse, die sich von einem Fluß (Hauptfluß) abzweigen und wieder mit ihm vereinigen (Nebenarme),
haben die in Abs. 1 bezeichnete rechtliche Natur des Hauptflusses. · ·
Verzeichnis der öffentlichen Flüsse.
84. (1) Offentliche Flüsse sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Flüsse.
(2) Das Verzeichnis lann von dem Gouverneur geändert werden.
Zweiter Titel. Eigentumsverhãltniffe bei den Flüssen.
Eigentum an den öffentlichen Flüssen.
Eigent 8 5. An den öjfentlichen Flüssen steht vorbehaltlich der Bestimmung des 8 7 dem Landesfiskus das
gentum zu.
Eigentum an den Privatflüssen.
» §6.(l)And(-nPrivatflüssenstehtvorbehaltlichderBeftinnnungdeö§7dnsEigentumdenEigen-
tümern der Ufergrundstücke (Anliegern) anteilig zu.
. 2) Gehören die Ufer verschichenen Eigentümern, so bestimmt sich die Grenze zwischen den gegenüber-
liegenden Grundstücken nach der Mittellinie des Flußbettes und die Grenze zwischen den nebeneinanderliegenden
Grundstücken im Flußbett nach der Linie, die von dem unteren Endpunkt ihrer gemeinsamen Landgrenze rechtwinklig
auf die Mittellinie des Bettes fällt. Die Mittellinic richtet sich nach der Uferlinie (§ 9).
Aufrechterhaltung bestehenden Eigentums.
* & 7. Das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Eigentum an Flüssen bleibt aufrechterhalten.
Tas Eigentum an einem öffentlichen Fluß geht mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
auf den Landesfiskus über, wenn der bisherige Eigentümer nicht vor Ablauf der fünf Jahre in das Grundbuch ein-
getragen ist oder seine Eintragung beantragt hat.
Inanspruchnahme des Eigentums an öffentlichen Flüssen für den Landesfiskus.
§ 8. (1) Der Gouverneur kann das Eigentum an einem öffentlichen Fluß, der dem Landesfiskus nicht
gehört, für den Landesfiskus in Anspruch nehmen. ;*m*m)',á.
2) Der bisherige Eigentümer ist insoweit zu entschädigen, als die Billigkeit nach den Umständen des
Falles eine Schadloshaltung erfordert. Im übrigen lind die §§ 2, 9 bis 15, 19, 20 der Kaiserlichen Verordnung über
die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebicten Afrikas und der Südsee vom 14. Februar 1903 (Reichs-
Gesetzbl. S. 27) mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bezirksamtmannes das Wasseramt und
an die Stelle des Enteignungsbeschlusses die Verfügung des Gouverneurs tritt, durch dic der Fluß für den Landes-
liskus in Anspruch genommen wird.
Uferlinie.
5* 9. (1) Die Grenze zwischen dem Fluß und dem Ufergrundstück (Uferlinic) wird durch den mittleren
Lochwasserstand bestimmt. Als solcher gilt der Wasserstand, den das Hochwasser, insbesondere das in der Regenzeit
flutartig abfließende (abkommende) Wasser, im Laufe der Jahre gewöhnlich erreicht. Läßt sich hiernach die Grenze
nicht ermitteln, so ist für die Feststellung der Grenze, soweit ein ausgeprägter Uferrand vorhanden ist, dieser, und wo
lich eine Verschiedenheit zwischen der Vegetation oder der geologischen Beschaffenheit des Ufergeländes und der des
Flußbettes zeigt, auch die Verschiebenheit maßgebend. »
« (2)AtthntragdcsBezirks-(Distrikts-)AmtsalsPolizeibehördeodercknesBktctlcqtcnhatdasWaiicramt
die Uferlinie nach Anhörung des Antragstellers, der Anlieger und der sonst Beteiligten festzulegen. Das Wasseramt
kann hierbei Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(3) Die Festlegung der Uferlinie ist den Beteiligten bekannt zu machen.
(4) Andert sich der Lauf des Flusses nachträglich, so lann die Uferlinie nach Abs. 1 bis 3 anderweit fest-
gelegt werden.
Ständig trockene Flußbetten und Inseln.
5 10. Bleibt das Bett eines Flusses beständig trocken oder bilden sich in dem Flußbett Inselu, so wird
das Eigentum an den dadurch trockengelegten Flächen nicht geändert.
Neue Flußbetten und Nebenarme.
k 8 11. (1) Hat infolge natürlicher Ereignisse ein öffentlicher Fluß sich ein neues Bett geschaffen oder
einen Nebenarm (5 4) gebildct, so wird der neue Fluß Eigentum des Landesfiskus.
(2) Tritt der Fall des Abs. 1 bei einem Privatfluß ein, so wird der neue Fluß Eigentum der Anlieger.
(3) Bei Flüssen, die nur zeitweilig fließen, gilt das neue Bett oder der neue Nebenarm erst dann als gebildet,
wenn das Wasser in dem neuen Bett oder Nebenarm in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens
eimmal in jedem Jahre abgekommen ist.
. (4) Hat der Fluß im Falle des Abs. 1 sein altes Bett ganz oder teilweise verlassen, so kann der Gouverneur
die dadurch trocken gelegten Flächen, soweit sie dem Landesfiskus gehören, denen zum Eigentum überlassen, die durch
ie Veränderung des Flusses geschädigt sind.
Wiederherstellungsrecht der Beteiligten.
d 8. 12. () Die Eigentümer des verlassenen Flußbettes, die Anlieger des früheren Flusses und alle anderen,
enen ein Recht an dem früheren Fluß zugestanden hat, sind, und zwar auch jeder einzelne von ihnen, berechtigt,
binnen drei Jahren den früheren Zustand wiederherzustellen. Das Wasseramt entscheidet im Streitfallc über die
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