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Zulässigkeit der Wiederherstellung fowie über Art und Umfang der vorzunehmenden Arbeiten. Es kann die Frist
für die Wiederherstellung verlängern
(2) Mit der Wierrheushellun. des früheren Zustandes treten die früheren Eigentumsverhältnisse wieder ein.
Anspülung und Anschwemmung.
5 Wird das Ufer durch Anspülung oder durch die Anschwemmung eines durch Naturgewalt an
anderer imi losgerissenen Landstückes verbreitert, so gehört das hinzugekommene Land den Anliegern.
Dritter Titel. Benutzung der Flrüsse.
I. Polizeiliche Aufsicht.
14. Das Bezirks-(Distrikts-) Amt als Polizeibehörte ist befugt, die Benutzung eines Flusses zu
beschränken oder zu untersagen, soweit nicht ein Recht zu der Benutzung besteht oder die Benutzung nach den Vor-
schriften über den Gemeingebrauch oder den Gebrandh, des Anliegers gestattet ist.
II. Gemeingebrauch.
3 15. (1) Die öffentlichen Flüsse darf jedermann benutzen
1. zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Bedarf, zum Baden und Waschen;
2. zum Gehen, Fahren und Reiten, und soweit sic darauf eingerichtet sind, auch zur Schiffahrt:
3. auf der Durchreise zum Trinken, Tranten, zur Viehweide und zur Entnahme von trockenem
Brennholz zum alsbaldigen Verbrauch.
(2) Der Gemeingebrauch umfaßt nicht die Befugnis, fremde Ufergrundstücke zu betreten oder sonst
zu benuten oder Anlagen im Fluß zu errichten.
#§* 16. Der Gouverneur kann im Interesse des öffentlichen Verkehrs den Gemeingebrauch erweitern
und auf anderec als die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Gewässer ausdehnen.
III. Gebrauch des Anuliegers.
§ 17. (1) Der Anlieger eines öffentlichen Flusses, der nicht in seinem Eigentum steht, darf ihn für seinen
Bedarf becketer durch Entnahme
1. von Wasser zum Trinken und Tränken, Baden und Waschen, sowie zur Bewässerung von
ausgärten;
2. von Viehfutter, Schilf und trockenem Brennholz;
3. b e. Sand, Kies und Steinen, wenn dadurch nicht das Bett geändert und der Abfluß des Wassers
erschwert wird.
(2) Zur Entnahme des Wassers dürfen Stauanlagen nicht hergestellt werden. Entnommenes Wasser ist,
soweit es nicht nach Abs. 1 verbraucht , dem Flusse wieder zuzuführen, bevor er auf der Seite, wo die Entnahme
stattfand, 0n gree Ufergrundstück berül hrt.
Hat infolge natürlicher Ereignisse ein öffentlicher Fluß, der nicht im Eigentum der Anlieger steht, sein
Bett — und sich ein neues Bett gebildet, so behalten die bisherigen Anlieger ihre Befugnisse zur Benutung
des verlassenen Bettes. Sic dürfen aus dem neuen Fluß Wasser insoweit entnehmen, als ihnen die Befugnis zur
Entnahme des Wassers aus dem früheren Fluß nach § 17 zustand. Die in § 12 bezeichneten Rechte der bisherigen
Anlieger bleiben unberührt.
IV. Gemeinsame Vorschriften für den Gemeingebrauch und den Gebrauch des Anliegers.
Vergütung.
§* 19. Der Gouverneur kann allgemein oder für einzelne öffentliche Flüsse und deren Teile anordnen,
daß für ihre Benutzung eine bestimmte Vergütung an ihre Eigentümer zu entrichten ist
Schonung fremder Befugnisse und Rechte.
§ 20. Durch den Gemeingebrauch darf das Recht eines anderen sowic die einem Anlieger als solchem
zustehende Locbenurchen nicht beeinträchtigt, der Gemeingebrauch anderer nicht unmöglich gemacht oder erheblich
erschwert und das Wasser nicht in schädlicher Weise verunreinigt werden. Den gleichen Beschränkungen unterliegt
der Gebrauch des Anliegers.
Polizeiliche Aufsicht.
21. Das Bezirks-(Distrikts--) Amt als Polizeibehörde kann den Gemeingebrauch und den Gebrauch
des Anliegers, soweit es zur Durchführung der in §§ 15, I7, 20 bestimmten Beschränkungen oder aus Gründen des
öffentlichen Wohles erforderlich ist, regeln, beschränken oder verbieten.
V. Benutzung durch den Eigentümer.
Rechte des Eigentümers.
5. 22. (1) Das Eigentum am Ft umfaßt das Bett und das in und unter dem Bett befindliche Wasser.
Der Eigentümer hat insbesondere das
1. das Wasser zu harree und zu verbrauchen, auch es oberirdisch oder unterirdisch abzuleiten;
2. den Wasserablauf oberirdisch oder unterirdisch zu stauen, um dadurch eine Vermehrung des
Grundwassers oder eine Ansammlung von Wasser herbeizuführe
3. die Pflanzen des Flusses, namentlich Viehfutter, Schilf, Brenn- ünd Nuholz zu verbrauchen
und Sand, Kies, Steine zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, auf den Gemeingebrauch Rücksicht zu nehmen, es sei denn, daß
Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
Die Ausübung der Rechte des Eigentümers unterliegt den in §#§# 23 bis 25 vorgesehenen
Beschränkungen.