Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Mitbenutzungsrecht des Flußeigentümers. 
eines in ein anderer auf Grund eines verliehenen Rechts 
wenn dadurch die Benutzung oder der Betrie 
eine angemessene Vergütung für die Mit- 
und Unterhaltungskosten übernimmt, auch 
    
  
  
  
  
  
     
8 32. 
eine Stauanlage 
der Anlage nicht 
benutzung zahlt 
auf Ver auzer. des 
Der der Anlagen, die einer Wassergenossenschaft 
gehören. 
3) Über den Anspruch, der Sauch nach der Beendigung des Verleihungsverfahrens erhoben werden kann, 
entscheidet die Verleihungsbehörde. Der § 43 und der § 45 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 
ristbestimmung. 
#5l 33. (1) Bei der Verleihung ist eine Frist zu bestimmen, binnen deren das Unternehmen ausgeführt 
und in Betrieb gesetzt werden muß. 
(2) Eine Verlängerung der Frist ist zulässig. 
Behandlung zusammentreffender Verleihungsanträge. 
5 34. Treffen mehrere Verleihungsanträge für Unternehmungen zusammen und reicht das Wasser 
auch bei angemessener Verteilung für ihren gleichzeitigen Betrieb nicht aus, so genießt das Unternehmen den Vor- 
rang, das die größere wirtschaftliche Bedeutung hat. Stehen hiernach die Unternehmungen einander gleich, so gebührt 
Unternehmungen des Eigentümers des Flusses vor denen der Anlieger oder anderer Personen, Unternehmungen 
des Anliegers vor denen anderer Personen der Vorrang. Im übrigen entscheidet das billige Ermessen der Ver- 
leihungsbehörde. 
Verträge mit Eingeborenen. 
J 35. Verträge über Rechte, die durch Verleihung erworben werden können, bedürfen, sofern die Rechte 
Eingeborenen zustehen. der Genehmigung des Gouverneurs. 
Beeinträchtigung von Rechten Eingeborener 
5l 36. Ist von der Benußung eines Flusses, für welche die Verleihung beantragt wird, die Beeinträchtigung 
eines Rechts Ein e zu erwarten, so bedarf die Verleihung der Genehmigung des Gouverneurs. 
Vertretung abwesender Antragsteller. 
§ 37. (1) Hat derjenige, der die Verleihung= beantragt, im Schutzgebiet weder Wohnsit, noch dauernden 
Aufenthalt noch eine Niederlassung im Sinne der 8§8 17, 21 der Zivilprozeßordnung, so mußr für alle die Verleihung 
betreffenden Angelegenheiten einen Vertreter im Schubgebi iet bestellen und ihn der aneser füralsdie bezeichnen. 
(2) Eingeborene dürfen als Vertreter nur mit Einwilligung der Verleihungsbehörde bestellt werden. 
Verleihungsbehörde. 
5 38. (1) Über den Antrag auf Verleihung beschließt das Wasseramt als Verleihungsbehörde. 
(2) Vor der Entscheidung ist das Bergamt zu hören, wenn die Verleihung in einem Gebiet nachgesucht 
wird, in dem Bergbau stattfindet. 
Beschreibung und Plan des Unternehmens. 
bearünd 39. (1) Der Antrag auf Verleihung ist durch eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens zu 
egründen. 
(2) Die Verleihungsbehörde kann verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist ein Plan des Unter- 
nehmens mit Erläuterungen vorgelegt wird. 
Offenlegung des Verleihungsantrages. 
Ist der Antrag an sich zulsssig, so hat die Verleihungsbehörde den Antrag und im Falle des § 39 
Abj. 2 nues c Plan des Unternehmens nebst den Erläuterungen während einer angemessenen Frist zu jedermanns 
Einsicht offen zu legen. 
Offentliche Bekanntmachung. 
ch 8 41. (1) Vor der Offenlegung hat die Verleihungsbehörde die beabsichtigte Benutzung öffentlich bekannt 
zu machen. 
(2) Mit der Bekanntmachung ist zu verbinden der Hinweis, 
Widersprüche gegen die Verleihung, sowie Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen 
obür auf Entschädigung bei der Verleihungsbehörde binnen einer zu bestimmenden angemessenen 
Frist erhoben werden könn 
daß diejenigen, die innerhafo der bestimmten Frist keinen Widerspruch gegen die Verleihung 
erheben, ihr Widerspruchsrecht verlieren, und daß nur noch ein Entschädigungsanspruch nach 
Maßgabe des § 50 geltend gemacht werden kann. 
3) Ist dbas Unternehmen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder ist eine Beeinträchtigung der Rechte 
unberannt0t Personen nicht zu erwarten, so kann die öffentliche Bekanntmachung und die Offenlegung unterbleiben. 
In diesem Falle erfolgt die Bekanntmachung durch Zustellung an die Personen, die nach dem Ermessen der Ver- 
eihungsbehörde von nachteiligen Wirkungen des Unternehmens betroffen werden können. 
Verhandlung und Entscheidung. 
* 42. (1) Nach Ablauf der in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Frist hat die Verleihungsbehörde oder ein von 
ihr beauftragter Beamter mit den Beteiligten über den Antrag auf Verleihung und die nach § 41 Abs. 2 erhobenen 
Ansprüche und Widersprüche mündlich zu verhandeln. 
(2) Zu dem Verhandlungstermin, der in schwierigen Fällen an Ort und Stelle stattfinden soll, sind zu laden:
	        
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