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Mitbenutzungsrecht des Flußeigentümers.
eines in ein anderer auf Grund eines verliehenen Rechts
wenn dadurch die Benutzung oder der Betrie
eine angemessene Vergütung für die Mit-
und Unterhaltungskosten übernimmt, auch
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eine Stauanlage
der Anlage nicht
benutzung zahlt
auf Ver auzer. des
Der der Anlagen, die einer Wassergenossenschaft
gehören.
3) Über den Anspruch, der Sauch nach der Beendigung des Verleihungsverfahrens erhoben werden kann,
entscheidet die Verleihungsbehörde. Der § 43 und der § 45 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
ristbestimmung.
#5l 33. (1) Bei der Verleihung ist eine Frist zu bestimmen, binnen deren das Unternehmen ausgeführt
und in Betrieb gesetzt werden muß.
(2) Eine Verlängerung der Frist ist zulässig.
Behandlung zusammentreffender Verleihungsanträge.
5 34. Treffen mehrere Verleihungsanträge für Unternehmungen zusammen und reicht das Wasser
auch bei angemessener Verteilung für ihren gleichzeitigen Betrieb nicht aus, so genießt das Unternehmen den Vor-
rang, das die größere wirtschaftliche Bedeutung hat. Stehen hiernach die Unternehmungen einander gleich, so gebührt
Unternehmungen des Eigentümers des Flusses vor denen der Anlieger oder anderer Personen, Unternehmungen
des Anliegers vor denen anderer Personen der Vorrang. Im übrigen entscheidet das billige Ermessen der Ver-
leihungsbehörde.
Verträge mit Eingeborenen.
J 35. Verträge über Rechte, die durch Verleihung erworben werden können, bedürfen, sofern die Rechte
Eingeborenen zustehen. der Genehmigung des Gouverneurs.
Beeinträchtigung von Rechten Eingeborener
5l 36. Ist von der Benußung eines Flusses, für welche die Verleihung beantragt wird, die Beeinträchtigung
eines Rechts Ein e zu erwarten, so bedarf die Verleihung der Genehmigung des Gouverneurs.
Vertretung abwesender Antragsteller.
§ 37. (1) Hat derjenige, der die Verleihung= beantragt, im Schutzgebiet weder Wohnsit, noch dauernden
Aufenthalt noch eine Niederlassung im Sinne der 8§8 17, 21 der Zivilprozeßordnung, so mußr für alle die Verleihung
betreffenden Angelegenheiten einen Vertreter im Schubgebi iet bestellen und ihn der aneser füralsdie bezeichnen.
(2) Eingeborene dürfen als Vertreter nur mit Einwilligung der Verleihungsbehörde bestellt werden.
Verleihungsbehörde.
5 38. (1) Über den Antrag auf Verleihung beschließt das Wasseramt als Verleihungsbehörde.
(2) Vor der Entscheidung ist das Bergamt zu hören, wenn die Verleihung in einem Gebiet nachgesucht
wird, in dem Bergbau stattfindet.
Beschreibung und Plan des Unternehmens.
bearünd 39. (1) Der Antrag auf Verleihung ist durch eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens zu
egründen.
(2) Die Verleihungsbehörde kann verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist ein Plan des Unter-
nehmens mit Erläuterungen vorgelegt wird.
Offenlegung des Verleihungsantrages.
Ist der Antrag an sich zulsssig, so hat die Verleihungsbehörde den Antrag und im Falle des § 39
Abj. 2 nues c Plan des Unternehmens nebst den Erläuterungen während einer angemessenen Frist zu jedermanns
Einsicht offen zu legen.
Offentliche Bekanntmachung.
ch 8 41. (1) Vor der Offenlegung hat die Verleihungsbehörde die beabsichtigte Benutzung öffentlich bekannt
zu machen.
(2) Mit der Bekanntmachung ist zu verbinden der Hinweis,
Widersprüche gegen die Verleihung, sowie Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen
obür auf Entschädigung bei der Verleihungsbehörde binnen einer zu bestimmenden angemessenen
Frist erhoben werden könn
daß diejenigen, die innerhafo der bestimmten Frist keinen Widerspruch gegen die Verleihung
erheben, ihr Widerspruchsrecht verlieren, und daß nur noch ein Entschädigungsanspruch nach
Maßgabe des § 50 geltend gemacht werden kann.
3) Ist dbas Unternehmen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder ist eine Beeinträchtigung der Rechte
unberannt0t Personen nicht zu erwarten, so kann die öffentliche Bekanntmachung und die Offenlegung unterbleiben.
In diesem Falle erfolgt die Bekanntmachung durch Zustellung an die Personen, die nach dem Ermessen der Ver-
eihungsbehörde von nachteiligen Wirkungen des Unternehmens betroffen werden können.
Verhandlung und Entscheidung.
* 42. (1) Nach Ablauf der in § 41 Abs. 2 vorgesehenen Frist hat die Verleihungsbehörde oder ein von
ihr beauftragter Beamter mit den Beteiligten über den Antrag auf Verleihung und die nach § 41 Abs. 2 erhobenen
Ansprüche und Widersprüche mündlich zu verhandeln.
(2) Zu dem Verhandlungstermin, der in schwierigen Fällen an Ort und Stelle stattfinden soll, sind zu laden: