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(3) Die Entscheidung trifft die Verleihungsbehörde. Der § 30 Abf. 4, der 3 43 und der § 45 Abs. 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.
Zurücknahme und Beschränkung des verliehenen Rechts gegen Entschädigung.
8 51. (1) Die Verleihung kann wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das öffentliche Wohl
und bei öffentlichen Flüssen auch aus anderen Gründen des öffentlichen Wohles, auf Antrag des Bezirks-(Distrikts--)
Amts durch Leicht uß der Verleihungsbehörde jederzeit zurückgenommen und beschränkt werden.
Unternehmer ist nieweit zu entschädigen, als die Billigkeit nach den Umständen des Falls eine
Schadloshllhee erfordert Der § 30 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Zur Entschädigung ist der Landes-
fiskus, oder wenn die Zurücknahme hurb Beschränkung der Verleihung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
zum Vorteil gereicht, diesc verpflichtet.
Zurücknahme des verliehenen Rechts ohne Entschädigung.
52. (1) Ohne Entschädigung kann die Verleihung durch Beschluß der Verleihungsbehörde auf Antrag
des Bezirks- (Distrikts.) Amts zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer die auf Grund des verliehenen
Rechts errichteten Anlagen entfernt oder außer Gebrauch setzt oder die in § 33 bestinunte Frist trotz Aufforderung
des Wasseramts nicht innehält oder wesentlichen Bedingungen, unter denen die Verlcihung erteilt ist, schuldhaft,
und beharrlich zuwiberhandelt.
(2) d die Verleihung zurückgenommen, so kann das Bezirks= (Distrikts-) Amt als Polizeibehörde den
Unternehmer anhalten, die Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.
"46 VII. Ausgleichung.
« §53·(1)WirdemFluszvonmehrerenBerechtigte-!benutztundIvtrdbteBenutzungdesemeadurch
e des anderen beeinträchtigt oder ausgeschlossen, so hat die Verleihungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten im
2 nn die Benubung zu regeln, wenn ohne die Regelung ein wesentlicher Schaden entstehen
würde. Jedoch darf die Ausübung eines Rechts, das auf Verleihung beruht, nur dann beschränkt werden, wenn
der bieraus, zu erwartende Nutzen den Schaden des Berechtigten erheblich übersteigt.
Die Begelung erfolgt nach dem billigen Ermessen der Verleihungsbehörde. Diese kann zum Zwecke
des Ausalleher die Herstellung oder Anderung von Betriebseinrichtungen eines Beteiligten anordnen und setzt
die Entschädigungen fest, die der Beteiligte, welchem die Regelung zum Vorteil gereicht, dem hierdurch Geschädigten
zu gewähren hat.
G) Auf das Ausgleichungsverfahren finden die 8§ 35 bis 39, 42, 43, 45 bis 47 entsprechende Anwendung.
Sweiter Kbschnitt. Gewässer, die nicht zu den Slüssen gehören.
Rechte des Eigentümers.
54. Das nicht zu einem Fluß gehörige, über oder unter der Oberfläche befindliche Wasser, nament-
lich offene Wasserstellen außerhalb der Flußbetten, ferner solche Quellen und unterirdische Wasseradern, die nicht
Teile eines Flusses sind, Seen, sowie das Regenwasser, auch wenn es regelmäßig in bestimmten Senkungen, des
Geländes abfließt, bnterliegt. der Verfügung des Grundstückseigentümers, soweit sich nicht aus den §§ 55, 56 ein
anderes ergibt oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Beschränkungen der Rechte des Eigentümers am oberirdischen Wasser.
5*55. Der natürliche Abfluß des oberirdisch außerhalb eines Flusses absliebenden Wassers darf
1. nicht zum Nachteil des höher liegenden Grundstückes gehindert werden;
2. nicht derart verstärkt oder verändert werden, daß eine schädliche Ducchäfferung des tiefer-
liegenden Grundstücks cintritt;
3. nicht gehemmt oder veränder! werden, wenn dadurch der in cinem Flusse befindlichen Stau-
oder Leitungsanlage eines anderen das Wasser entzogen oder geschmälert wird
Geringfügige Nachteile kommen nicht in Betracht.
Beschränkungen der Rechte des Eigentümers am unterirdischen Wasser.
5 56. (1) Fördert der Eigentümer eines Grundstücks unterirdisches Wasser zutage, so darf dadurch
1. der Grundwasserstand nicht derart gesenkt werden, daß die bisherige Benuhung des Grund-
stücks eines anderen erheblich beeinträchtigt wir
, 2. der benutzten Luelg oder Waserselll dem Brunnen, der Stau- oder Leitungsanlage eines
anderen nicht das Wasser entzogen oder erheblich geschmälert werden.
(2) Den Geschädigten steht kein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn der aus der Zutageförderung zu
erwartende Nuben den ihnen erwachsenden Schaden erheblich übersteigt oder wenn die Zutageförderung dem öffent-
lichen Wohle dient. Sie können jedoch insoweit Schadenersatz verlangen, als die Billigkeit nach den Umständen des
Falls eine Echadlozhaleung erfordert. Die Entschädigung kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Über-
lassung eines Grundstückes bestehen und ist auf Verlangen sicherzustellen.
Verleihung.
5* 57. (1) Durch Verleihung kann der Eigentümer eines nicht zu den Flüssen gehörigen Gewässers das
Recht erwerben, mit dem Gewässer über die Schranken der §§ 55, 56 hinaus zu verfahren.
(2) Auch ein anderer kann durch Verleihung die Rechte erwerben, die dem Eigentümer nach dieser Ver-
orbnung zustehen oder die ihm verliehen werden können. Wird dem anderen ein Recht verliehen, so wird insoweit
s Recht 2e Gigentümers auf das Gewässer ausgeschlossen oder beschränkt
(3) Widerspricht der Eigentümer der Verleihung und ist zu erwarten, daß ihm aus der beabsichtigten
Benutßung des Wassers erhebliche Nachteile Gustehen so ist die Verleihung zu versagen, es sei denn, daß Gründe
des ösffenklichen Wohles vorliegen. Der § 29 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung
Vorschriften des ersten #0lests über Verleihung finden vorbehastuch. der Vorschrift des Abs. 3
entprechenh Auendug.