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Mitbenutzung der Wassergewinnungsanlage durch den Grundeigentümer.
unter * 58. Wird auf Grund eines verliehenen Rechts eine Anlage zur Gewinnung und Zutageförderung des
* erirdischen Wassers auf dem Grundstück eines anderen hergestellt, so kann dieser die Mitbenutzung der Anlage
rlangen. Der *l 32 findet entsprechende Anwendung.
Schutz der Quellen und Brunnen.
und 3* 59. Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann der Gouverneur zum Schutze von Quellen, Brunnen
hu Wasserstellen anordnen, daß innerhalb bestimmter Bezirke Grab- und Bohrarbeiten über eine bestimmte Tiefe
maus nur mit Genehmigung des Bezirks-(Distrikts-) Amts vorgenommen werden dürfen.
Dritter Abschnitt. Swangsrechte.
Vorbereitende Maßnahmen zu wasserwirtschaftlichen Unternehmungen auf fremden
Grundstücken.
§l 60. (1) Wer die Verleihung eines Rechts auf Benutzung eines Flusses oder eines nicht zu den Flüssen
behörigen Gewässers beantragen will, kann von dem Eigentümer des Flusses oder Gewässers und von dem Eigen-
lamer der angrenzenden Grundstücke verlangen, daß sie die zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlichen Hand-
füaufen, namentlich die Untersuchung des Flusses, Untergrundes und Geländes, sowie die Aufsuchung des unter-
ischen Wassers gegen Entschädigung dulden.
tů (2) Zum Betreten von Gärten und eingezäunten Grundstücken bedarf der Unternehmer, soweit der Eigen-
(Der- seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen Falle der besonderen Erlaubnis des Bezirks-
Tistrikts-.) Amts. Das Betreten von Gebäuden ist nur mit Einwilligung des Eigentümers zulässig-
Benutzung fremder Grundstücke zur Verbindung mit Gewässern.
5*s 61. (1) Wer befugt ist, einen Fluß über den Gemeingebrauch hinaus oder ein Gewässer, das nicht
den Flüssen gehört, zu benutzen, kann, wenn seinem Grundstück die zur Ausübung der Befugnis erforderliche
erbindung mit dem Fluß oder dem Gewässer fehlt, von den Eigentümern der dazwischen liegenden Grundstücke
erlangen, daß sie zum Zwecke der Herstellung und Unterhaltung der Verbindung die Benutzung ihrer Grundstücke
nd die Entnahme von Bodenmaterialien gegen Entschädigung dulden. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf
ebäude. Sie beschränkt sich bei Gärten und eingefriedigten Hofräumen auf die Durchleitung des Wassers mittels
beschlossener wasserdichter Leitungen.
(2) Der Anspruch auf Benutzung der Grundstücke zum Reiten, Fahren und Viehtreiben besteht nur insoweit,
s hieraus erhebliche Nachteile für die Grundstückseigentümer nicht zu befürchten sind und die Benutzung des
Flusses oder des Gewässers anders nicht zweckmäßig durchgeführt werden kann.
vr (3) Wird die Verbindung durch eine oberirdische oder unterirdische Wasserleitungsanlage hergestellt, so
—m der Eigentümer des für die Anlage in Anspruch genommenen Grundstückes deren Mitbenutzung verlangen.
er § 32 findet entsprechende Anwendung.
Benutzung fremder Grundstücke zu Stauanlagen.
5* 62. (1) Wer auf Grund eines ihm verliehenen Rechts eine Stauanlage errichten will, kann
1. von den Eigentümern der Ufergrundstücke verlangen, daß sie den Anschluß der Anlagec an
diese gestatten;
l von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke
verlangen, daß sie die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses und zur Wasser-
ansammlung erforderliche Benutzung der Grundstücke, insbesondere zur Entnahme von Boden-
materialien, zu Verbreiterungen und Verlegungen des Flußbettes, zu Durchstichen und zur
Anlage von Sammelbecken gegen Entschädigung dulden, wenn das Unternehmen anders nicht
zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der davon zu
erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt, oder wenn Gründe des
öffentlichen Wohles vorliegen.
ka (2) Der Eigentümer eines Grundstückes, das für die Herstellung der Anlage in Anspruch genommen wird,
8 un deren Mitbenutzung verlangen, sofern die Inanspruchnahme nicht einc verhältnismäßig geringfügige ist. Der
findet entsprechende Anwendung.
Übernahme des benutzten Grund und Bodens.
Ve 3 63. (1) In den Fällen der 886 61, 62 kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß der zu der Benutzung
Errechtigte an Stelle des Benutzungsrechts das Eigentum des zu der Anlage erforderlichen Grund und Bodens gegen
von schädigung erwirbt. Für die Entschädigung gilt der § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung
1 Grundelgentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsce vom 14. Februar 1903 (Reichsgesetzbl. S. 27).
Jst d (2) Der Ubergang des Eigentums an den Grundstücken vollzieht sich nach den allgemeinen Vorschriften.
der 48 Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so findet § 20 der im Abs. 1 genannten Kaiserlichen Verordnung mit
Drithkahgabe A nwendung, daß der Eigentumsübergang als der Zeitpunkt gilt, in dem das Grundstück von den Rechten
rei wird.
so # (3) Ist der Rest des Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung zweckmäßig nicht mehr zu benutzen,
ann der Grundstückseigentümer die Übernahme des ganzen Grundstücks verlangen.
Entscheidung über die Zwangsrechte und die Entschädigungen.
Veteili 64. (1) Über dic auf Grund der 38 60 bis 63 erhobenen Ansprüche, die Entschädigung und die von den
tligten etwa sonst noch zu übernehmenden Leistungen beschließt das Wasseramt. 7m
Abs. 3 (2) Für die Entschädigung und ihre Sicherstellung gilt unbeschadet des 3 C3 Abs. 1 Satz 2, der 3 30
3, 4. Im übrigen sind die F 28, 29, 31, 35 bis 37, 39, 43, 45 bis 47 entsprechend anzuwenden.
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