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bereits ganz oder teilweise vollzogen sei (Brater S. 126),
es genügt, daß das vorhergehende Urteil oder der Strafbefehl
im Zeitpunkte der Verhängung der Rückfallstrafe
die Rechtskraft beschritten hat. Diesem Erfordernisse muB
aber allerdings unter allen Umständen Genüge getan sein, da
erst vom Zeitpunkte der Rechtskraft an davon gesprochen
werden kann, daß eine Verurteilung zu Recht besteht.
Die Motive zun Il. Entw. (Art. 92) heben dieses
Moment ausdrücklich hervor.
Zu Unrecht hat jedoch m. E. daraus die Praxis (im
Anschluß an die Entscheidung des OLG. M. vom 29. Okt.
1896, S. IX, 152) gefolgert, daß die strafschärfende Wirkung
des Rückfalles dann entfalle, wenn der zweite Frevel begangen
werde, bevor die Verurteilung wegen des vorausgegangenen
ersten Frevels die Rechtskraft beschritten habe.
Der zitierten Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Der wegen des ersten Frevels erlassene Strafbefehl vom
17. Januar war am 11. Februar zugestellt worden, beschritt
somit am 18. Februar die Rechtskraft. Nach Verfügung
der ersten Strafe, nämlich am 4. Februar war der neuerliche
Frevel begangen worden. Aus den bereits beregten
Gründen wurden die Voraussetzungen des strafschärfenden
Rückfalles hier negiert, und zwar unter ausdrücklicher
Heranziehung der Motive.
Diese Auffassung widerstreitet dem Gesetz.
Wie anderwärts, so steht auch ın den beiden FG. auf
der Betätigung eines bestimmt bezeichneten, rechtswidrigen
Willens dann eine verschärfte Strafe, wenn die betreffende
Person schon früher eine gleichartige Tat begangen hat, die
der Staat durch seine Organe der Rechtspflege im Wege
einer Verurteilung als mit dem bestehenden Gesetzen unvereinbar
erklärt hat. Dieser frühere Bruch der Rechtsordnung
muß natürlich in einer Form bezeugt sein, die einer
Anfechtung nicht mehr unterworfen ist. Dies ist verständlich!
Solange als dem letzteren Erfordernisse nicht genügt
ist, solange man nicht weiß, ob im damaligen ersten Fall
wirklich eine strafbare Handlung gegeben war, kann man
nicht von einer erneuten rückfälligen Verfehlung
sprechen.