Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Die Arbeitsaufträge sind der Reihenfolge nach auszuführen. Bevorzugungen sind verboten. 
Die täglichen Arbeitspläne sind wöchentlich in ein besonderes Arbeitsbuch nach demselben 
Muster wie das der Arbeitspläne zu übertragen. Arbeiten, welche sich auf mehrere Tage der Woche 
erstreckt haben, sind hierbei entsprechend zusammenzuziehen. 
Höhe des Arbeitslohnes. 
§5 4. Die Entschädigung für die geleisteten Arbeiten ist nach folgendem Tarif zu berechnen: 
Tarifklasse Ia: 
Bei Arbeiten durch Berufshandwerker oder onst zut ausgebildete Lank- 
werker für Private . 4.— AM 
Tarifklasse Ib: 
Dieselben für Behörden und Beamte 3.—. 
Tarifklasse II: 
Für andere Arbeiten . 2,50 
Die Entschädigung ist für den Tag festgesetzt. Vei Stundenarbeit st ein angemessener 
Betrag, jedoch mindestens 0,50 Ac anzusetzen. 
Berechnung und Erhebung des Arbeitslohnes. 
§5 5. 1. Der Gefängnisverwalter stellt auf Grund des Arbeitsbuches die Rechnungen für 
die beleisteten Arbeiten nach beiliegendem Muster II auf und stellt sie den Empfangsberechtigten zu. 
2. Die Arbeiten für Private und Beamte sind nur gegen Barzahlung herauszugeben; 
auch mit anderen Dienststellen ist bar abzurechnen. 
Die Bescheinigung für die im Interesse der Gefängnisverwaltung geleisteten Arbeiten 
stellt der Gefängnisvorsteher aus. Die Verrechnung dieser Arbeitslöhne erfolgt zu Lasten des 
Rechtspflegefonds. 
Arbeitsverdienstanteil. 
§ 6. Als Belohnung kann den Gefangenen bei guter Leistung und Führung ein Teil des 
Arbeitslohnes gewährt werden. Der Gefangene ist auf Vorschlag des Gefängnisverwalters vom 
Gefängnisvorsteher einer Verdienstklasse zuzuteilen. Die Einreihung ist auch bei im Haus- 
dienst beschäftigten Gefangenen zulässig. 
Der Verdienstanteil beträgt in 
Klasse H .05,90 MM Klasse 6S 0,35. 
Klasse 8 0,)60 Klasse wb. 0,20 
In der Regel soll der Gefangene in Klasse D anfangen und nach seinen Arbeitsleistungen 
in die höheren Klassen aufrücken. Die Zuteilung in Klasse A soll nur ausnahmsweise oder bei 
besonders schwierigen Arbeiten erfolgen. 
Bei schlechter Führung, Fluchtversuchen und dergleichen soll der Verdienstanteil ganz oder 
teilweise entzogen werden. 
Der Arbeitsverdienstanteil in der angegebenen Höhe ist nur für den vollen Arbeitstag zu 
gewähren und bei geringerem Arbeitsmaße entsprechend zu kürzen. 
Verwendung des Arbeitsverdienstanteils. 
§ 7. Der Gefangene kann während der Strafverbüßung mit Zustimmung des Gefängnis= 
vorstehers über einen Teil des Arbeitsverdienstanteils, jedoch höchstens bis zur Hälfte, verfügen, um 
Tabak, Nahrungsmittel oder sonst Erlaubtes anzuschaffen. Er kann ihn auch zur Unterstützung 
seiner Familienangehörigen verwenden. 
Der verbleibende Rest wird dem Gefangenen bei seiner Entlassung ausgezahlt. 
Der Gefangene hat keinen Anspruch auf den Verdienstanteil. Der Verdienstanteil unterliegt 
daher nicht der Pfändung. Eine Verrechnung auf Strafvollzugskosten und Gerichtskosten ist eben- 
falls ausgeschlossen. 
In geeigneten Fällen, z. B. bei hohen Beträgen, Gefahr einer Vergeudung usw., kann ein 
Teil des dem entlassenen Gefangenen zugebilligten Arbeitsverdienstanteils der zuständigen Polizei- 
behörde zur Auszahlung überwiesen werden. Das Bezirks-(Distrikts-) Amt des Wohnortes des ent- 
lassenen Sträflings ist für die ordnungsmäßige ratenweise Auszahlung verantwortlich.
	        
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