Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 389 20 
Arbeitsverdienstanteil der aus dem Schutzgebiet ausgewiesenen 
entlassenen Gefangenen. 
## 8. Der Arbeitsverdienstanteil der Gefangenen, welche im Anschluß an die Verbüßung 
der Strafe aus dem Schutzgebiet ausgewiesen werden, ist bis zu drei Vierteln zur Deckung der 
Transportkosten zu verwenden. Der Rest ist dem Gefangenen beim Verlassen des Schutzgebietes 
auszuhändigen. 
Berechnung der Strafvollzugskosten. 
§ 9. Eine Berechnung über die entstandenen Strafvollzugskosten ist nur dann aufzustellen 
und dem Gericht zu übersenden, wenn besondere Strafvollstreckungskosten, z. B. Lazarettbehandlung, 
Transport usw., in Ansatz zu bringen sind. 
Erhält das Gericht keine besondere Aufstellung, so ist von ihm der tarifmäßige Satz von 
2 ¾ für den Hafttag als Gerichtskosten einzuziehen. 
Verrechnung des Arbeitslohnes und des Arbeitsverdienstanteils. 
§ 10. lber die Einnahmen und Ausgaben des Gefangenen-Arbeitsbetriebes ist Buch zu 
führen. Allmonatlich hat darin — vor der Linie — eine Bestandsfeststellung zu erfolgen, während 
der endgültige Abschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr spätestens an dem darauf folgenden 
30. April vorzunehmen ist. 
Der nach Abzug des ausgezahlten und für die noch nicht entlassenen Gefangenen zurückzu- 
behaltenden Arbeitsverdienstanteils verbleibende Betrag ist als Gefangenen-Arbeitsverdienst bei 1. 3. 3 
zu verrechnen. 
5 11. Diese Arbeitsordnung tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft. 
Windhuk, den 16. Februar 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Muster I. 
Arbeitsplan des Kaiserlichen Gefängnisses in windhun 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
für den. 191. 
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Arbeit Bemerkungen: Wenn der Arbeitsplan dem Gefängnisvorsteher zur Genehmigung der ausguführenden 
Arbeiten 
gefünt vorgelegt wird, so kann selbstverständlich nur Spalte 1 bis einschließlich 4 und Spalte 8 und 9 aus- 
ist ohr sein. Die übrigen Spalten können erst nach Beendigung der Arbeiten ausgefüllt werden. Jede Arbeit 
hne Rüchsicht auf die Länge in sich abzuschließen. 
Zwecks Berechnung der Arbeitsverdienstanteile ist es erforderlich, für jeden Gefangenen ein besonderes 
somto zu führen. Die Einrichtung dieses Kontos wird dem Gesängnisvorsteher überlassen.
	        
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