Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §. 671 
Abs. 2) 3 finden entsprechende Anwendung. 
§. 713. 
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen 
sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670, soweit 
sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältniß ein Anderes ergiebt. 
§. 714. 
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugniß zur 
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter 
Dritten gegenüber zu vertreten. 
§. 715. 
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesell- 
schafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maß- 
gabe des §. 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur Geschäfts- 
führung ertheilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden. 
§. 716. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen 
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäfts- 
bücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Uebersicht 
über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. 
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der 
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher 
Geschäftsführung besteht. 
§. 717. 
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse 
gegen einander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesell- 
schafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung 
vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen 
Gewinnantheil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung 
zukommt. 
§. 718. 
Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die 
Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesell- 
schafter (Gesellschaftsvermögen). 
Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem 
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Be- 
schädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegen- 
standes erworben wird.
	        
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