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Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §. 671
Abs. 2) 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 713.
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen
sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670, soweit
sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältniß ein Anderes ergiebt.
§. 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugniß zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten.
§. 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesell-
schafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maß-
gabe des §. 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur Geschäfts-
führung ertheilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§. 716.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäfts-
bücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Uebersicht
über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§. 717.
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse
gegen einander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesell-
schafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung
vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen
Gewinnantheil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung
zukommt.
§. 718.
Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die
Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesell-
schafter (Gesellschaftsvermögen).
Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Be-
schädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegen-
standes erworben wird.