Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 409 2S 
ogo. 
Vorläufige Ülbersicht über die Bewegung des Handels 
des Schutzgeblets Logo im Kalendersahr 1913 im 
Vergleich mit 1912.") 
  
  
  
  
  
  
1913 1912 weniger 
#. 4 * 
Einfuhr 10 631 15541 42783196 676 
Ausfuhr 9 137 6291 9 958 903 821274 
Gesamthandel 19 768 784121 386 7311617950 
Ein der tatsächlichen Handelsentwicklung Togos 
besser gerechtwerdendes Bild zeigt sich, wenn man 
von obenstehenden Zahlen diejenigen Werte ab- 
zieht, die als eigentliche Handelswerte nicht an- 
gesehen werden können, nämlich Bargeld und 
Eisenbahn-, Telegraphen= und ähnliche Baumate- 
rialien. Ihr Wert betrug: 
  
  
  
  
  
. - 2 
bei der 1913 1912 
5% “ 
3 a) Geld .. 12103381015504 
Einfuhr! b) Eisenbahn= usw. 
U Baumaterialien 925 738 524 735 
zusammen. 2 136 0766510 239 
Ausfuhr — Geld. 3 198 8881934 800 
Hiernach ergibt sich nachfolgendes Bild der 
Handelsbewegung im Kalenderjahr 1913: 
  
  
  
  
  
  
1913 1912 weniger 
* *- * * 
Einfuhr 8 195 0799 887 502 1 392 513 
Ausfuhr. 59388 7168024 103205 357 
Gesamthandel. 11.133 8251911 6053 4 870 
— 
Deutsch-Meuguinea. 
Die Hörigen- Sledelungen auf Jap. 
Von Regierungsarzt Dr. Buse. 
Es gibt in Jap 26 Hörigendörfer, sogenannte 
Pimilingei, mit nicht ganz tausend Einwohnern, 
welche in Abhängigkeit von ihren Herren leben. 
Eine Zwischenstufe zwischen Freien und Hörigen 
wird durch eine kleine Anzahl von Dörfern ge- 
bildet, deren Eigentumsrechte gefestigt sind, die 
aber Arbeitsleistungen in Gestalt von Hausbedachung 
auszuführen haben; dafür haben sie bestimmtes 
Land (Tarofelder) in Erbpacht. Diese letzteren — 
  
*) Vgl. „D. Rol. Bl.“ 1913, Nr. 9, S. 409. 
  
Pimilingei ni arou genannt — haben sich all- 
mählich zu freien Leuten entwickelt. Es handelt 
sich häusig um die Dörfer, welche am bereit- 
willigsten Arbeiter stellen und welche danach 
trachten, möglichst viel Geld zu erwerben, da sie 
sehr richtig glauben, daß Wohlhabenheit die Un- 
abhängigkeit im Gefolge hat. Die Stellung der 
Pimilingei ni arou zu ändern, ist demgemäß 
nicht notwendig. 
Für die Pimilingei-Dörfer sind folgende 
allgemein geltende Zustände erkundet worden: 
1. Jedes Dorf hat einen, nicht selten mehrere 
Herren; suon = der Aufrechtstehende oder 
pilung arou genannt; sind es mehrere, so hat 
sich allmählich eine gewisse Vormachtstellung des 
einen herausgebildet. Zweifelsfälle, wo das höhere 
Recht sei, sucht man stets auf gütlichem Wege zu 
schlichten. « 
. Der Suon ist Eigentümer der beweglichen 
und unbeweglichen Habe des Hörigendorfes. Er 
kann den Hörigen von Haus und Hof vertreiben, 
hütet sich aber jetzt, da die Zahl der hörigen 
Arbeitskräfte sehr herabgemindert ist, vor Zwangs- 
maßregeln. 
3. Der Sunon hat bestimmte Rechte, die ein 
Entgelt für die dem Belehnten überlassenen Güter 
bedenten: 
Seiner Aufforderung zu großen, allgemeinen 
Arbeitsleistungen muß gefolgt werden, 
seine Häuser werden ihm mit Blätterbedachung 
versehen, 
Arbeiten bei der Bestellung seiner Felder 
sind auszuführen, 
Brennholz in genügender 
schlagen, 
Lieferung von Kokosleine in ihm beliebendem 
Quantum hat zu erfolgen, 
Geld und Geldeswert ist ihm auf Verlangen 
abzuliefern. 
4. Die Gemeindehäuser der Herrendörfer sind 
ohne Lohn, nur gegen Essen, mit Blätterbedachung 
zu versehen. 
5. Den Hörigen stehen dafür die vollen Er- 
trägnisse der ihnen überlassenen Grundstücke zu. 
Es ist verständlich, daß sie den Ansprüchen ihrer 
Herren bezüglich Punkt 3f mit allen Listen zu 
entgehen suchen, so z. B. monatelang im Dienste 
der Europäer den Lohn nicht abheben, um ihn 
am Zahltage nicht sofort wieder zu verlieren. 
6. Es gibt einen Suon des Hörigendorfriffes, 
dem alles Strandgut zu eigen ist. Für die Über- 
lassung des Riffes an die Pimilingei ist das Haus 
des Suon zu bedachen. 
7. Auf den einzelnen Pimilingei-Grundstücken 
lastet für die jeweiligen Bewohner die Pflicht, 
ein Haus im Herrendorf mit Blätterdach zu ver- 
à 
b 
— 
c 
— 
d Menge ist zu 
Ei 
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