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Vorläufige Ülbersicht über die Bewegung des Handels
des Schutzgeblets Logo im Kalendersahr 1913 im
Vergleich mit 1912.")
1913 1912 weniger
#. 4 *
Einfuhr 10 631 15541 42783196 676
Ausfuhr 9 137 6291 9 958 903 821274
Gesamthandel 19 768 784121 386 7311617950
Ein der tatsächlichen Handelsentwicklung Togos
besser gerechtwerdendes Bild zeigt sich, wenn man
von obenstehenden Zahlen diejenigen Werte ab-
zieht, die als eigentliche Handelswerte nicht an-
gesehen werden können, nämlich Bargeld und
Eisenbahn-, Telegraphen= und ähnliche Baumate-
rialien. Ihr Wert betrug:
. - 2
bei der 1913 1912
5% “
3 a) Geld .. 12103381015504
Einfuhr! b) Eisenbahn= usw.
U Baumaterialien 925 738 524 735
zusammen. 2 136 0766510 239
Ausfuhr — Geld. 3 198 8881934 800
Hiernach ergibt sich nachfolgendes Bild der
Handelsbewegung im Kalenderjahr 1913:
1913 1912 weniger
* *- * *
Einfuhr 8 195 0799 887 502 1 392 513
Ausfuhr. 59388 7168024 103205 357
Gesamthandel. 11.133 8251911 6053 4 870
—
Deutsch-Meuguinea.
Die Hörigen- Sledelungen auf Jap.
Von Regierungsarzt Dr. Buse.
Es gibt in Jap 26 Hörigendörfer, sogenannte
Pimilingei, mit nicht ganz tausend Einwohnern,
welche in Abhängigkeit von ihren Herren leben.
Eine Zwischenstufe zwischen Freien und Hörigen
wird durch eine kleine Anzahl von Dörfern ge-
bildet, deren Eigentumsrechte gefestigt sind, die
aber Arbeitsleistungen in Gestalt von Hausbedachung
auszuführen haben; dafür haben sie bestimmtes
Land (Tarofelder) in Erbpacht. Diese letzteren —
*) Vgl. „D. Rol. Bl.“ 1913, Nr. 9, S. 409.
Pimilingei ni arou genannt — haben sich all-
mählich zu freien Leuten entwickelt. Es handelt
sich häusig um die Dörfer, welche am bereit-
willigsten Arbeiter stellen und welche danach
trachten, möglichst viel Geld zu erwerben, da sie
sehr richtig glauben, daß Wohlhabenheit die Un-
abhängigkeit im Gefolge hat. Die Stellung der
Pimilingei ni arou zu ändern, ist demgemäß
nicht notwendig.
Für die Pimilingei-Dörfer sind folgende
allgemein geltende Zustände erkundet worden:
1. Jedes Dorf hat einen, nicht selten mehrere
Herren; suon = der Aufrechtstehende oder
pilung arou genannt; sind es mehrere, so hat
sich allmählich eine gewisse Vormachtstellung des
einen herausgebildet. Zweifelsfälle, wo das höhere
Recht sei, sucht man stets auf gütlichem Wege zu
schlichten. «
. Der Suon ist Eigentümer der beweglichen
und unbeweglichen Habe des Hörigendorfes. Er
kann den Hörigen von Haus und Hof vertreiben,
hütet sich aber jetzt, da die Zahl der hörigen
Arbeitskräfte sehr herabgemindert ist, vor Zwangs-
maßregeln.
3. Der Sunon hat bestimmte Rechte, die ein
Entgelt für die dem Belehnten überlassenen Güter
bedenten:
Seiner Aufforderung zu großen, allgemeinen
Arbeitsleistungen muß gefolgt werden,
seine Häuser werden ihm mit Blätterbedachung
versehen,
Arbeiten bei der Bestellung seiner Felder
sind auszuführen,
Brennholz in genügender
schlagen,
Lieferung von Kokosleine in ihm beliebendem
Quantum hat zu erfolgen,
Geld und Geldeswert ist ihm auf Verlangen
abzuliefern.
4. Die Gemeindehäuser der Herrendörfer sind
ohne Lohn, nur gegen Essen, mit Blätterbedachung
zu versehen.
5. Den Hörigen stehen dafür die vollen Er-
trägnisse der ihnen überlassenen Grundstücke zu.
Es ist verständlich, daß sie den Ansprüchen ihrer
Herren bezüglich Punkt 3f mit allen Listen zu
entgehen suchen, so z. B. monatelang im Dienste
der Europäer den Lohn nicht abheben, um ihn
am Zahltage nicht sofort wieder zu verlieren.
6. Es gibt einen Suon des Hörigendorfriffes,
dem alles Strandgut zu eigen ist. Für die Über-
lassung des Riffes an die Pimilingei ist das Haus
des Suon zu bedachen.
7. Auf den einzelnen Pimilingei-Grundstücken
lastet für die jeweiligen Bewohner die Pflicht,
ein Haus im Herrendorf mit Blätterdach zu ver-
à
b
—
c
—
d Menge ist zu
Ei
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