Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Unreinigleiten sind, wobei der nicht entkörnte und nicht 
geschälte Kaffee sowie dessen Schalen, ferner Erde oder 
andere fremde Bestandteile als Unreinigkeiten be- 
trachtet werden. 
er über die Zollämter und Aufsichtsstellen von 
Angola- ausgeführte „unreine“ Kaffee (café sujo) — 
h. solcher, der neben den Bohnen noch irgendwelche 
Unreinigkeiten enthält — soll außer dem in dem ge- 
nannten Tarif angegebenen gollsatz noch einem Zuschlag- 
Solle von 20 v. H. des Wertes unterliegen. 
(Diario do Governo.), 
Belgisch-Kongo. 
Verbot der Ausfuhr von verfälschtem und 
unreinem Kautschnk.“) 
Laut Königlicher Verordnung vom 14. März 1914 
ist die Ausfuhr von verfälschtem und unreinem Kaut- 
schuk über alle Grenzen von Belgisch-Kongo verboten. 
Der Generalgonverneur wird durch Verordnung be- 
stimmen, was als verfälschter und unreiner Kautschuk 
zu gelten hat. 
Aller zur Ausfuhr gestellte Kautschuk muß von 
einem Untersuchungszengnis ccertificat de vérilication) 
begleitet sein, das seitens der Verwaltung bei der 
Ausfuhr zurückbehalten wird. 
In den Häfen und Grenzbezirken unterstehen die 
Ortlichkeiten, wo Kautschuk vorübergehend lagert, ein- 
gelagert oder behandelt wird, der Aufsicht durch Beamte 
der Gerichtspolizei, die das Recht haben, den Kautschul 
zwecks Feststellung seiner Zusammensetzung einzuschnei- 
den und zu zerteilen. 
Die Verordnung vom 16. Januar 1911 zur Unter- 
drückung der aus der Verfälschung des Kautschuks sich 
ergebenden Mißstände ist aufgehoben. 
(Monireur Belge.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 188. 
  
Frankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzengnissen 
des französischen Kongogebiets. 
Durch Verordnung der Französischen Regierung 
vom 1. April 1913 war für Kakao in Bohnen aus 
Französisch -Kquatorialafrika (konventionelles Kongo- 
becken) die Menge, die während des Jahres 1913 unter 
den in der Verordnung vom 22. April 1899 angegebenen 
Bedingungen in Frankreich eingeführt werden kann, auf 
25 000 kg festgesetzt. Diese Menge ist durch Verordnung 
der Frangösischen Regierung vom 8. April 1914 auf 
50 000 kgx erhöht worden. 
(Journal officich de ln République Françaisc.) 
Französisch-Aquatorialafriha. 
Berbrauchsabgabe von gebrannten geistigen 
etränken. 
Durch eine unterm 31. März 1914 von der Frau- 
zösischen Regierung genehmigte Verordnung des General= 
gonverneurs von Französisch-Aquatorialafrika vom 
17. März 1914 ist in dieser Kolonie für gebrannte 
geistige Getränke eine Verbrauchsabgabe von 1 Frant 
für 1 Liter reinen Alkohol eingeführt worden. 
(lournal officiel de la Républiquc Françaisc.) 
Uganda. 
Errichtung einer Zollstelle in Kabale und 
Aufhebung der Zollstelle in Kumba. 
Laut Bekanntmachung des Gouverncurs von 
Uganda vom 13. März 1914 (Nr. 111.1914) ist Kabale 
zu einem Grenzposten im Sinne der „Ugande Customs 
Consolidation Ordinancc, 1904“ unter Aufhebung des 
Grenzpostens Kumba erklärt worden. . 
(The Officinl Guzelte of the Ugunda Protectorate.) 
  
Vermischtes. 
entral-Ruskhunftstelle für Auswanderer.“) 
Die Zentral-Auskunftstelle für Auswan- 
derer (Berlin W 35, Am Karlsbad 10) hat im 
ersten Vierteljahr 1914 (1. Januar bis 31. März) 
in 6919 Fällen kostenlose Auskunft an Auswanderungs- 
lustige erteilt, und zwar in 5677 Fällen schriftliche 
und in 1242 Fällen mündliche. 
Beantwortet wurden insgesamt 9649 Anfragen 
über die verschiedenen Auswanderungsgebiete. Davon 
bezogen sich 4349 auf die deutschen Kolonien, und 
#ar auf Deutsch-Südwestafrika 1471, Deutsch- 
Astafrika 755, Kamerun 183, Togo 46, Samoa 121, 
Kiautschon 81, Deutsch-Neuguinea 100, auf die 
Afrikanischen Kolonien im allgemeinen 310 usw. 
—. Unter den fremden Auswanderungsgebieten steht 
Süd-Brasilien mit 647 Anfragen an der Spitze; dann 
kolgen Argentinien mit 641, die Vereinigten Staaten 
von Amerika mit 609, Kanada mit 560, Mittel-Brasilien 
t 105, Brasilien im allgemeinen mit 135, Chile mit 
# die Türkei mit 109, Niederländisch-Indien mit 91, 
Rußland mit 85, China mit 81, Paragnay mit 57, 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 73f. 
  
England mit 56. Britisch-Indien mit 51, Queensland 
mit 47, Neu-Südwales mit 46, der Südafrikanische 
Bund mit 40, Bulgarien mit 31, Sibirien und Frank- 
reich mit je 30, Uruguay und Rumänien mit je 29, 
Bolivien mit 27. Guatemala, Japan, Italien und Oster- 
reich-Ungarn mit je 26, Albauien mit 25, Nord-Brasilien 
mit 24, Agypten mit 23, Peru mit 22, Griechenland und 
Serbien mit je 20, Meriko mit 19, Victoria und West- 
Australien mit je 18, Neu-Seeland mit 17, Marokko 
mit 15. Der Rest verteilt sich auf Costarica, Ecuador, 
Haiti, Honduras, Kolumbien, Kuba, Nicaraguna, Panama, 
San Salvador, Santo Domingo, Venezuela, West- 
Indien, Abessinien, Algier, Belgisch-Kongo, 
Portugiesisch-Ostafrika, Britisch-Ostafrika, 
Britisch-, Französisch-, Portugiesisch= und Spa- 
nisch-Westafrika, die Kanarischen Inseln, Liberia, 
Madeira, Tunis, Persien, die Philippinen, Siam, Nord- 
und Süd-Australien, Tasmanien, die Azoren, Belgien. 
Dänemark, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schwe- 
den, die Schweiz, Spanien usw. usw. 
Von den 4839 Anfragenden, die ihr Alter an- 
gaben, waren 615 weniger als 20 Jahre, 2659 zwischen 
20 und 30, 803 zwischen 30 und 10, 222 zwischen 40 
und 50 und 40 über 50 Jahre alt, und von den 6196
	        
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