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Nwvassaland.
Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus
Portugiesisch-Ostafrika; Errichtung einer Ein-
ga Eugsstelle für Vieh.
Laut Besauntmachung vom 2. Februar 1914
(Nr. 22/1914) ist die „Discuscs of Animals Ordinance,
1913“ dahin geändert worden, daß die Einfuhr von
Tieren aus Portupiesich, Ostafrika“) unter folgenden
Bedingungen zugelassen ist:
. Tiere dürfen nur durch den mit der Erbauung der
Afrikanischen Zentralbahn beauftragten Unter-
nehmer eingeführt werden und nur, wenn sie als
dug oder Reittiere bei dem Bahnbau Verwendung
nden.
. Derartige Tiere dürfen nur in den Unterschire-
Bezirk eingeführt werden. Ihre Wiederausfuhr
darf erst erfolgen, wenn von einem Regierungs-
ticrarzte bescheinigt ist, daß sie frei von Krank-
heiten sind.
*) BVal. „D. Kol. Bl.= 1913, S. 379.
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3. Es dürfen nur Pferde, Esel, Maultiere und Zug-
ochsen eingeführt werden.
Die Einfuhr der Tiere darf erst stattfinden, nach-
dem ein Regierungsarzt bescheinigt hat, daß sie
seiner Ansicht nach nicht an einer Krankheit leiden,
die ihre Einfuhr unerwünscht erscheinen T
Nach der gleichen Belanntmachung ist ort
Heral? zu einer Eingangsstelle für Bieh Ilt
worden
(The Board of Trade Journal.)
*
Dortugliesisch-Gulnea.
Zollfreie Einfuhr auf Zeit für landwirtschaft-
liche Geräte.
Auf Grund der Verordnung der Portugiesischen
Regierung vom 15. November 1913 über die zollfreie
Wareneinfuhr auf Zeit. in den übersceischen Gebieten
können landwirtschaftlich
gollfrei ein= und wiederausgeführt werden.
(The Board of Trade Journal.)
Vermischtes.
Erleichterung des Geldverhehrs zwischen Belgien
und Belgisch-Kongo.
Das „Journal ##u Congo“ veröffentlicht in seiner
Nummer vom 2. April 1914 eine Busammenstellung
derjenigen Erleichterungen, die die Banque du
belge für den Geldverkehr zwischen Lelgien 7rin
der Kolonie angeordnet hat. Diese Maßnahmen be-
stehen in der Ermäßigung von Gebühren für den
Scheck- und Wechselverkehr, Kreditbriefe und sonstige
Geldübertragungen. Es wird ferner angeordnet, daß
die von der Banque du Congo belge in ihren ver-
schiedenen Emissionsstellen (Matadi, Kinshassa,
Stanleyville und Elisabethville) ausgegebenen
Noten gleichmäßig an jedem dieser Plätze zu pari an-
genommen werden müssen, während bisher ein Abzug
gemacht wurde. Endlich hat die genannte Bank auch
Depotstellen in der Kolonie eingerichtet.
Staatliches Vorkaufsrecht auf Gold aus
Belgisch-Kongo.
Der Conseil Colonial hat sich kürzglich gelegentlich
eines Einzelfalles mit der Frage beschäftigt, ob es
nicht im Interesse des belgischen Staates liege, daß
in alle für die belgische Kongokolonie zu erteilenden
Bergwerkskonzessionen ein orkaufsrecht
taates aus das gewonnene Gold aufgenommen
werde. Der Kolonialrat hat sich für ein derartiges
staatliches Vorkaufsrecht ausgesprochen und es dürfte
somit, da alle Konzessionen von dieser Behörde geprüft
und begutachtet werden, ein faktisches Ankaufsmonopol
des Staates auf alles im Kongo gewonnene Gold be-
gründet sei
In Übereinstimmung mit dem Kolonialrat hat der
Verwaltungsrat der Nationalbank die Ausprägung
des Kongogoldes in 20-Frankstücken beschlossen. Die
Nationalbank hatte sich schon vorher für den Ankauf des
in den Kilo-Minen gefundenen Goldes entschieden, und
es ist inzwischen bereits rine erste Prägung von Gold-
stücken im Betrage von 1 Mill. Fr. erfolgt. In diesen
Goldstücken ist den Abgeordurten kürglich die fällig ge-
wordene Diätenzahlung geleistet worden
Man nimmt an, daß die Nationalbant das Kongo-
gold zurückhalten wirk, um so ihre Goldreserve zu
erhöhen. Bei zunehmender Goldproduktion hofft man,
daß auf diese Weise der belgische Geldmarkt an innerer
Festigkeit gewinnen und unabhängiger von London
werden wird, auf dessen Markt Belgien bisher bei
seinen Goldankäufen in der Hauptsache angewiesen war-
Neue Eisenbahn-Sweiglinten in Rhodeslen.
In den letzten Jahren sind in Rhodesien von der
Hauptlinie Bulawayo—lUmtali aus verschiedene
Zweiglinien gebaut worden. Neben der kurzen Strecke
von Westacre —Junction nach den Matoppos
kommen als von wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht
die 100 engl. Meilen lange Strecke von Heany nach
der Gwanda-Mine und West icholson, die Linien
von Gwelo nach Selukwe (28 engl. Meilen) und
nach Umvuma (56 engl. Meilen) mit geplanter Fort-
setzung nach Victoria (Zimbabwe Ruinen); ferner
führt von Salisbury eine Linie nach Nordwesten,
die sich nach der Shamva-Mine (86 engl. Meilen),
der Eldorado-Minc (78 engl. Meilen) unh Ayurshire
verzweigt. Die Eldorado-Linie würde sich für eine
Verlängerung nach Broken Hill an der Linie Living-
stone—Elisabethville eignen, wodurch die Verbindung
des Katanga-Gebiets mit Beira wesentlich abge-
kürzt werden könnte. Eine kurze Strecke in der Nähe
Salisburys von der Station Planet nach der Arctu-
rus-Mine wird in nächster Zeit ausgeführt.
(Aus einem Berichte des Kais. Generalkonsulats
in Kapstadt.)