Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Eingeführt wurden im Jahre 1912; 56504 Tonnen 
Kohle, davon 55 886 Tonnen aus Großbritannien, 
5.//0 Tonnen aus Deutschland und der kleine Rest aus 
verschiedenen Ländern. 
Koks ist bis vor kurzem noch vollständig von 
Üliersee bezogen worden. Es hat nicht an Versuchen 
gefehlt, Kols im Lande selbst ber zustellen, namentlich 
auch im Hinblick auf die erhoffte Möglichkeit, eine 
Eisenindustrie ins Leben zu rufen, da große Lager von 
Eisenerz vorhanden sind. Die Ergebnisse haben im 
allgemeinen enttäuscht; der Koks war äußerst brüchig, 
so zwar, daß er von einem verhältnismäßig geringen 
Gewicht schon äu Pulver zerdrückt wurde; er eigneie 
sich also für eine Verwendung im Hochofen gar nicht. 
Neuerdings produziert aber eine Zeche bei Vryheid 
Koks, der dem eingeführten an Oualität ganz gleich- 
wertig sein soll. Die betreffende Gesellschaft hat 
bisher noch keine Anstrengung gemacht, den südafrika- 
nischen Markt für Koks ganz zu gewinnen, und hält 
noch auf hohe Preise; sie unterbietet den eingeführten 
Koks nur mit einem ganz geringen Betrag. Iu Jo- 
hannesburger fachkundigen Kreisen ist man aber der 
Ansicht, daß die gänzliche Verdrängung des einge- 
führten Koks vom südafrikanischen Markt nur eine 
Frage der Zeit sei. 
Die letztjährige Einfuhr von Koks betrug 31 511 
Tounen; davon stammten 31 141 Tonnen aus Groß- 
britannien. 233 Tonnen aus Deutschland und 137 
Tonnen aus Belgien. 
Ob die nunmehr gelungene Herstellung von gutem 
Koks zum Betrieb von Hochöfen für die Gewinnung 
von Eisen und Stahl führen wird, läßt sich noch nicht 
übersehen. Bei den zur Zeit noch von der Zeche ge- 
forderten Preisen wäre dies jedenfalls völlig as. 
geschlossen. Der Koks findet gegenwärtig fast nur in 
den Eisenbahnwerkstätten, Schiffsreparaturwerkstätten 
und den Reparaturwerkstätten der zahlreichen Gold- 
gruben des Witwatersrandgebiets Verwendung. 
(Nach Berichten der Handelssachverständigen 
bei dem Kaiserl. Konsulat in Johannesburg 
und des Kaiserl. Generallonsulats in Kapstadt.) 
Kngola. 
Zeitweilige Auihehung der Ausfuhrabgabe 
Laut Verordnung der btertngieisch Regierung 
vom 18. September 1913 bleibt der der Provinz 
Angoln gewonnene Mais für die D Nien eines Jahres, 
vom Tage der Verößentlichune der Hersücung des 
tmwieicbuele vom 12. März 19137), also vom 
15. März 1913 ab, von der Mrbon befreit. 
Nach Ablauf dieses Zeitraums soll für die Ausfuhr 
von Mais eine Abgabe von 1 oder 2 v. H. des Wertes 
entrichtet werden, je nachdem die #nete auf einem 
portugiesischen oder einem fremden Schiffe erfolgt. 
(Bolctim Oficial dn Provincia de Angola.) 
Anderung des Ausfuhrzolltarifs. 
Zur Förderung der Ausfuhr von Ergeugnissen der 
Land= und Viehwirtschaft hat die Portugieische Regierung 
unter dem 25. November 1913 v daß Getreide, 
Mehl, Hicgenmeche Füuchte, rber Mandtore, 
Zwiebelu, Eier, Molkereierzeugnisse, Gefrier= oder zu- 
bereitetes Fleisch und Erzeugnisse daraus sowie ähnliche 
Erzengnisse der Land= und Viehwirtschaft in der Provinz 
  
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913. S. 489. 
  
Angola außerhalb des konventionellen Kongobeclen# 
einem Ausfuhrzolle von 1 oder v. T. vom Werte 
unterliegen, je nachdem sie nach einem portugiesischen 
oder einem fremden Hafen ausgeführt werden. 
Ferner sollen Pflangen, Sämereien oder Olfrüchte 
(außer Kokosnüssen) oder medizinische Früchte, Rinden. 
Fasern, Zweige, Blätter und andere Erzeugnisse pflanz- 
lichen Ursprunges, die weiter oben nicht genann, auch 
im Tarif nicht besonders ausgeführt sind und aus Roh- 
stoffen für die Industrice bestehen, in Angola und außer- 
halb des konventionellen Kongobeckens einem Ausinhr-= 
zolle von 3 oder H. vom Werte unterliegen, je 
nachdem sice nach einem portugiesischen oder einem 
fremden Hafen ausgeführt werden. 
Der Generalgouverneur wird halbmonatlich im 
„Bolctim Olicial“ die verschiedenen Ergeugnisse ver- 
öffentlichen, die einem Ausfuhrzolle von 1 oder 2 v. 
zw. 3 oder 6 v. H. vom Werte unterliegen. 
(Diario do (lioverno.) 
Bolivien. 
Ausfuhrzoll für Gummi.“) 
Die Erhebung des Ausfuhrzolls für Gummi ist 
nunmehr durch Gesetz endgültig geregelt worden. Es 
sollen künftig einheitlich 8 v. H. des Wertes, den der 
Gummi am Verzollungsorte hat, als Ausfuhrzoll er- 
hoben werden. Zum Zwecke der Berechnung des Wertes 
telegraphiert die Generalgolldirektion in La Paz den 
Zollämtern vierzehntigig. die Notierungen des Londoner 
Marktes. 70 v. ieser Notierungen sollen als Wert 
des Gummis im Inland angenommen und der Ver- 
zollung zugrunde gelegt werden. 
(Nach einem Berichte der Lais,. Ministerresidentur 
in La P 
Oozambique. 
Einfuhrverbote für Bieh. 
Nach einer Bekanntmachung der Veterinärabteilung 
in Lourenco-Marques vom 1. Oktober 1913 ist die 
Einfuhr von Tieren aller Art, welche aus den nach- 
siehend aufgeführten Ländern stammen, wegen der dort 
herrschenden Seuchen in die Provinz Mogambiane 
verboten: 
  
Agypten, Indien, Mauritius, Persien, Zan zibar, 
Birma und Assam, China und die benachbarten Länder, 
einschließlich Korea, Französisch= Hinterindien, Hongkong. 
Malakta, iederlindis stindien und die Philippinen. 
ist die Einsuhr von Vieh und Futter 
sugendener Art, selbst wenn dieses als Verpackungs-= 
mittel von Waren ankommt, aus folgenden Ländern 
verboten: Swasiland, Natal, Manica (Mozambiguen 
Betschnanaland, Rhodesia und Zanzibar 
Verboten ist auch die Einfuhr aller Wiederkäuer 
aus Deutsch-Ostafrika wegen der dort herrschenden 
Rinderpest, und von Rindvieh, Schafen, Ziegen und 
Schweinen von dem europäischen Festland, weil dort 
die Maul= und Klanenseuche herrscht. 
Personen, die Tiere und Futter einguführen be- 
absichtigen, müssen dazu vorher schriftlich um die Er- 
laubnis der Veterinärabteilung nachsuchen. 
(Boletim Oficinl da Provincin de Mloçgambique.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 957.
	        
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