W 26 20
Eingeführt wurden im Jahre 1912; 56504 Tonnen
Kohle, davon 55 886 Tonnen aus Großbritannien,
5.//0 Tonnen aus Deutschland und der kleine Rest aus
verschiedenen Ländern.
Koks ist bis vor kurzem noch vollständig von
Üliersee bezogen worden. Es hat nicht an Versuchen
gefehlt, Kols im Lande selbst ber zustellen, namentlich
auch im Hinblick auf die erhoffte Möglichkeit, eine
Eisenindustrie ins Leben zu rufen, da große Lager von
Eisenerz vorhanden sind. Die Ergebnisse haben im
allgemeinen enttäuscht; der Koks war äußerst brüchig,
so zwar, daß er von einem verhältnismäßig geringen
Gewicht schon äu Pulver zerdrückt wurde; er eigneie
sich also für eine Verwendung im Hochofen gar nicht.
Neuerdings produziert aber eine Zeche bei Vryheid
Koks, der dem eingeführten an Oualität ganz gleich-
wertig sein soll. Die betreffende Gesellschaft hat
bisher noch keine Anstrengung gemacht, den südafrika-
nischen Markt für Koks ganz zu gewinnen, und hält
noch auf hohe Preise; sie unterbietet den eingeführten
Koks nur mit einem ganz geringen Betrag. Iu Jo-
hannesburger fachkundigen Kreisen ist man aber der
Ansicht, daß die gänzliche Verdrängung des einge-
führten Koks vom südafrikanischen Markt nur eine
Frage der Zeit sei.
Die letztjährige Einfuhr von Koks betrug 31 511
Tounen; davon stammten 31 141 Tonnen aus Groß-
britannien. 233 Tonnen aus Deutschland und 137
Tonnen aus Belgien.
Ob die nunmehr gelungene Herstellung von gutem
Koks zum Betrieb von Hochöfen für die Gewinnung
von Eisen und Stahl führen wird, läßt sich noch nicht
übersehen. Bei den zur Zeit noch von der Zeche ge-
forderten Preisen wäre dies jedenfalls völlig as.
geschlossen. Der Koks findet gegenwärtig fast nur in
den Eisenbahnwerkstätten, Schiffsreparaturwerkstätten
und den Reparaturwerkstätten der zahlreichen Gold-
gruben des Witwatersrandgebiets Verwendung.
(Nach Berichten der Handelssachverständigen
bei dem Kaiserl. Konsulat in Johannesburg
und des Kaiserl. Generallonsulats in Kapstadt.)
Kngola.
Zeitweilige Auihehung der Ausfuhrabgabe
Laut Verordnung der btertngieisch Regierung
vom 18. September 1913 bleibt der der Provinz
Angoln gewonnene Mais für die D Nien eines Jahres,
vom Tage der Verößentlichune der Hersücung des
tmwieicbuele vom 12. März 19137), also vom
15. März 1913 ab, von der Mrbon befreit.
Nach Ablauf dieses Zeitraums soll für die Ausfuhr
von Mais eine Abgabe von 1 oder 2 v. H. des Wertes
entrichtet werden, je nachdem die #nete auf einem
portugiesischen oder einem fremden Schiffe erfolgt.
(Bolctim Oficial dn Provincia de Angola.)
Anderung des Ausfuhrzolltarifs.
Zur Förderung der Ausfuhr von Ergeugnissen der
Land= und Viehwirtschaft hat die Portugieische Regierung
unter dem 25. November 1913 v daß Getreide,
Mehl, Hicgenmeche Füuchte, rber Mandtore,
Zwiebelu, Eier, Molkereierzeugnisse, Gefrier= oder zu-
bereitetes Fleisch und Erzeugnisse daraus sowie ähnliche
Erzengnisse der Land= und Viehwirtschaft in der Provinz
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913. S. 489.
Angola außerhalb des konventionellen Kongobeclen#
einem Ausfuhrzolle von 1 oder v. T. vom Werte
unterliegen, je nachdem sie nach einem portugiesischen
oder einem fremden Hafen ausgeführt werden.
Ferner sollen Pflangen, Sämereien oder Olfrüchte
(außer Kokosnüssen) oder medizinische Früchte, Rinden.
Fasern, Zweige, Blätter und andere Erzeugnisse pflanz-
lichen Ursprunges, die weiter oben nicht genann, auch
im Tarif nicht besonders ausgeführt sind und aus Roh-
stoffen für die Industrice bestehen, in Angola und außer-
halb des konventionellen Kongobeckens einem Ausinhr-=
zolle von 3 oder H. vom Werte unterliegen, je
nachdem sice nach einem portugiesischen oder einem
fremden Hafen ausgeführt werden.
Der Generalgouverneur wird halbmonatlich im
„Bolctim Olicial“ die verschiedenen Ergeugnisse ver-
öffentlichen, die einem Ausfuhrzolle von 1 oder 2 v.
zw. 3 oder 6 v. H. vom Werte unterliegen.
(Diario do (lioverno.)
Bolivien.
Ausfuhrzoll für Gummi.“)
Die Erhebung des Ausfuhrzolls für Gummi ist
nunmehr durch Gesetz endgültig geregelt worden. Es
sollen künftig einheitlich 8 v. H. des Wertes, den der
Gummi am Verzollungsorte hat, als Ausfuhrzoll er-
hoben werden. Zum Zwecke der Berechnung des Wertes
telegraphiert die Generalgolldirektion in La Paz den
Zollämtern vierzehntigig. die Notierungen des Londoner
Marktes. 70 v. ieser Notierungen sollen als Wert
des Gummis im Inland angenommen und der Ver-
zollung zugrunde gelegt werden.
(Nach einem Berichte der Lais,. Ministerresidentur
in La P
Oozambique.
Einfuhrverbote für Bieh.
Nach einer Bekanntmachung der Veterinärabteilung
in Lourenco-Marques vom 1. Oktober 1913 ist die
Einfuhr von Tieren aller Art, welche aus den nach-
siehend aufgeführten Ländern stammen, wegen der dort
herrschenden Seuchen in die Provinz Mogambiane
verboten:
Agypten, Indien, Mauritius, Persien, Zan zibar,
Birma und Assam, China und die benachbarten Länder,
einschließlich Korea, Französisch= Hinterindien, Hongkong.
Malakta, iederlindis stindien und die Philippinen.
ist die Einsuhr von Vieh und Futter
sugendener Art, selbst wenn dieses als Verpackungs-=
mittel von Waren ankommt, aus folgenden Ländern
verboten: Swasiland, Natal, Manica (Mozambiguen
Betschnanaland, Rhodesia und Zanzibar
Verboten ist auch die Einfuhr aller Wiederkäuer
aus Deutsch-Ostafrika wegen der dort herrschenden
Rinderpest, und von Rindvieh, Schafen, Ziegen und
Schweinen von dem europäischen Festland, weil dort
die Maul= und Klanenseuche herrscht.
Personen, die Tiere und Futter einguführen be-
absichtigen, müssen dazu vorher schriftlich um die Er-
laubnis der Veterinärabteilung nachsuchen.
(Boletim Oficinl da Provincin de Mloçgambique.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 957.