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2. die Einlösung der Genußscheine gegen Zahlung von einer Mark für jeden Genußschein,
3. die Erhöhung des Grundkapitals von bisher 7 500 000 T auf 11.000 000 JX“¼ durch
Ausgabe von 7000 auf den Inhaber lautenden Anteilen im Betrage von je 500 /4
und Ermächtigung des Verwaltungsrats und der Direktion, die nom. 3 500 000 *
neuen Anteile an ein Bankenkonsortium zum Parikurse zuzüglich Spesen mit der Maß-
gabe zu veräußern, daß das Konsortium verpflichtet sein soll, 3 000 000 “ den In-
habern der alten Anteile zu einem um 2 Proz, erhöhten Preise innerhalb einer vom
Verwaltungsrat zu bestimmenden Frist zum Bezuge im Verhältnis von 5:2 anzu-
bieten, sowie
4die entsprechende Anderung der Satzung der Gesellschaft in der aus der Anlage zu
dem notariellen Protokoll über die außerordentliche Hauptversammlung vom 16. Fe-
bruar 1914 ersichtlichen Weise,
wird gemäß Art. 42 der Satzung die nachgesuchte Genehmigung von Aufihts wegen hiermit erteilt.
Berlin, den 26. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
J. A.:
Gleim.
—
Kbänderungen der Satzungen der neu Gulnea-Tompagnie
gemäß den Beschlüssen der außerordentlichen Generalversammlung
vom 16. Februar 1914.
1. Es fallen fort Art. 6 Abs. 3; Art. 13; Art. 17 Abs. 1 Satz 2; Art. 18 Abs. 4; Art. 39
und Art. 43.
2. Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen erhalten nachfolgende Fassung:
Art. 1.
Die Neu Guinea-Compagnie hat die rechtliche Form einer deutschen Kolonialgesellschaft nach
Maßgabe des Schutzgebietsgesetzes. Sie hat ihren Sitz und den ordentlichen Gerichtsstand in Berlin.
Ihre Dauer ist zeitlich nicht beschränkt.
In Art. 5
wird das Wort „anderweite" in „anderweitige“ abgeändert.
Art. 6 Abs. 1.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 11 000 000 und wird in 22 000 Anteile zu
je 500 geteilt.
In Art. 7
tritt an Stelle der Zahl „7 500 000“ die Zahl „11 000 000“.
Art. 10.
Die Urkunden über die Anteile lauten auf den Inhaber und werden nach dem beigefügten
Muster A“') ausgefertigt; jedoch können nach Bestimmung des Verwaltungsrats auch Urkunden über
je 10 Anteile auf 5000 T bis insgesamt 2 000 000 /“ ausgestellt werden.
Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Entrichtung des vollen Neunbetrages aus-
gehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Zwischenscheine (Interimsscheine),
welcher nach dem anliegenden Muster B’) auf den Namen ausgestellt wird, quittiert.
Die Zwischenscheine sind durch Indossament übertragbar, unbeschadet der dem Zeichner des
Anteils durch Art. 9 auferlegten Verhaftung. Die Echtheit der auf den Zwischenscheinen befindlichen
Indossamente zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Wo in diesen Satzungen von Urkunden
über Anteile der Gesellschaft die Rede ist, treten die Zwischenscheine an ihre Stelle, bis die Urkunden
über die Anteile ausgegeben werden.
Art. 11.
Den Anteilen sind nach näherer Anweisung des Verwaltungsrats Gewinnanteilscheine auf
10 Jahre nach dem-anliegenden Muster C') und Erneuerungsscheine nach dem anliegenden Muster D')
beizufügen.
*) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.