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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kusfuhr
von Ceteoriten.
Vom 4. April 1914.
(Amtsbl. für DSWA. 1914, Nr. 8, S. 142.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
as Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
zr000 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet,
olgt:
§ 1. Die Ausfuhr von Meteoriten ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig.
#§ 2. Mit einer Geldstrafe bis zu 600 “ wird bestraft, wer es unternimmt, ohne die
ersorderliche Genehmigung Meteoriten auszuführen. Die Meteoriten, die den Gegenstand der Zu-
widerhandlung bilden, unterliegen der Einziehung.
5 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Windhuk, den 4. April 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Rusführungsbestimmungen zur Quarantäneverordnung für das Schutzgebiet Samoa
vom 15. Februar 1913.)
Vom 7. März 1914.
* Die vom Kaiserlichen Gouverneur in Apia unter dem 7. März 1914 erlassenen Aus-
lührungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kon-
trolle der Seeschiffe in den Gewässern des Schutzgebiets Samoa (Quarantäneverordnung)
sind im „Samoanischen Gouvernements-Blatt“ Nr. 8 vom 14. März 1914 abgedruckt.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Ersten
Referenten beim Kaiserlichen Gounvernement von Deutsch-Südwestafrika Geheimen Regierungsrat
Hintrager den Königlichen Kronen-Orden 3. Klasse, dem Stabsarzt Dr. Ernst Rodenwaldt bei
der zweiten Sanitätsinspektion und dem Sekretär beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Paul
Schulz den Roten Adler-Orden 4. Klasse sowie dem Hauptmann Bruno Freiherrn v. König im
2. Württembergischen Feldartillerie-Regiment Nr. 29 und dem Sekretär beim Gouvernement von
Deutsch-Ostafrika. August Leopold den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.
» Dem Oberstabsarzt Dr. Kuhn ist von dem Herrn Minister der geistlichen usw. Angelegen-
heiten das Prädikat Professor beigelegt worden.
Kaiserliche Schutztruppen.
A. K. O. vom 20. Mai 1914.
Schutztruppe für Deutsch-Südwestafriko.
Die Anträge des Oberstleutnants v. Heydebreck, des Hauptmanns Cruse und des Leutnants
vrv Freiherrn v. Schade um Belassung auf weitere 3½ Jahre werden genehmigt.
Lösch, Leutnant, zum Oberleutnant befördert.
chultze-Moderow, Oberleutnant, scheidet aus und wird im Husaren-Regiment Nr. 15 angestellt.
us dem Heere scheiden am 22. Mai aus und werden mit dem 23. Mai in der Schutztruppe an-
gestellt: die Leutnants Willmann und v. Oppen.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1918, S. 471.