Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Grube, 
breit und 40 bis 50 englische Fuß lang, bildete 
einen geeigneten Silo, der nach Füllung mit Stroh 
und Erde (letztere 1 Fuß hoch) zugedeckt werden 
müßte. 
Die Anlage von Mieten wäre nicht zu empfehlen. 
Am Abend des zweiten Kongreßtages fand eine 
Aussprache über dichtere Besiedlung des Landes statt. 
10 englische Fuß tief, 12 englische Fuß 
* 
Am 7. d. Mts. wurde die Dynamitfabrik in 
Modderfontein besichtigt und der Wert der Ver- 
wendung von Dynamit für landwirtschaftliche Zwecke 
erörtert. Die Fabrikleitung ließ u. a. Bäume mit 
diesem Sprengmittel fällen, den Untergrund lockern 
und Löcher für Baumpflanzungen herstellen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in Johannesburg.) 
Lliterata ß - Bericht. 
Grundingen eines sudwestufrikunischen Wusserrechts 
von M. von Eschstruth, Dr. jur., Oberkorst- 
meister (früher Regierungsrat in Deutsch-Südwest- 
afrika). Berlin 1013. ! * von Puttkammer & 
Mühlbrecht. Cch. 8 #/. 
Uber die Grenzen, des Königreichs hinaus wirkt. 
das preußzische Wassergesetz vom 7. April 1913: Die 
einheitliche und W“brdr“ Regelung der Wasser- 
rechtsverhültnisse in Preußen legt den Regicrungen 
in Deutsch-Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika nahe, 
zur Bescitigung eines Widerstreits entgegengesctzter 
Interessen der Wasserwirtschaft ausglcichende Rechts- 
gedanken unter Alitarbeit der Siedler zu ermitteln und, 
soweit erforderlich, in allgemeinen Grundzügen #csctz- 
lich Tcsteulcgen. Hierzu erscheint rechtzeitig ein Buch, 
das in cingehender Darlegung der süwestafrikanischen 
Wasserverhältnisse und des heutigen Wasserrechts 
Preuhens und anderer auslündischer Stanten zur 
deutschen Fer αrr itragen 
fasser hat in Britisch-Südafrika und als Bezirksamt- 
mann und Referent in Deutsch-Südwecstafrikn sciner- 
zeit dic #asserwirtschaftlichen Verhültnissc Süduafrikas 
kennen keloernt. 
Ausgchend von der Notwendikkeit eines südwest- 
ufrikunischen Wasserrechts, weil die größerc Intensitüt 
der Farmbetriebc, die Vermebrung der Kleinsiedlungen. 
die Zunahme der Perswerksbetriche und Ortschauften 
sowie die Emtwicklung des Eiscnbahnnelzes den 
Wasserbetlarf steigern und Interessengegensiätzc des 
rivaten und öffentlichen Rechts hervorrufen werden, 
zeichnet der Verfasser uls (irundlagen einer zweck- 
mäßigen Gesctzgebung die Landesverhältnisse, 
d. h. die natkrliche Wussergeographic, die Wasserwirt- 
schaft und den bestchenden Rechtszustand, sodann 
die Rechtsanschanung und Rechtsentwick- 
lung des Mutterlandes und anderer Kolonial- 
lünder, auf deren logischen Begriffen sich das Gerüst 
des koloninlen Wasserrechts aufbauen müssc, um ent- 
wicklungslühig zu bleiben. Hiernach glicdert. sich das 
Buch in zwei Hauptteilc. 
Der ewte gibt zunüchst cine Wusserbeschrei- 
bung:; er beginnt mit den von zwei Alceresströmungen 
herrschten eigentümlichen Niederschlaugsverhält- 
nissen im ganzen südlichen Afriku, den trockenen 
Nordwest- und den feuchten Süclostwinden, deren 
Nicderschlüge durch die Bergketten Nainls, des asuto- 
und Hercrolundes zurückgchalten würden. Dann be- 
hundelt er die Regenwässer als Ursache der größeren 
Wasserlänte(Fischllug, Nossob, Okawango, Kuncnel, 
der regelmüßig nur untorirdisch flechenden sandigen 
Riviere und mit dichtem Graswuchs bestandenen 
Omuramben, der stchenden Gewüsser (Vleys, 
Pfannen) und der Quellen und artesischen 
Brunnen. Im zweiten Abschnitt: Wasserwirt- 
schaft und Wasserhygienc wird kurz die Be- 
deutung des Wassers für die Landwirtschaft, und 
  
zwar bei Weidewirtschaft (Brunnen, Trünken) und bei 
Garten- und Ackerbau (Beriesclung aus Stauanlagen, 
Talsperren oder Sammelbecken), für den Bergbau. 
dessen Intercssen schon jetzt manchmal denen ter 
1dwiptschalt cntgegenstünden, den Verkehr (W 
Eischbahnen) und die Ortschaften (durch WEl 
motiorc gchobenes Qucliwasser) sowie für die II# 
gienc (auls Trink- und Mincralwasser, als Kurbrunncn: 
als Rinnsal voll gesundheitsschüdlicher Keime, Ma- 
lariatümpel) geschildert. Der drüte Abschnitt: Der 
gegenwürtige Kerhtssustand führt zutressend 
aus, daß nach § 20 K. G. G. nuch dic privatrecht- 
lichen Vorschrikken des breußischen Wasserrechts 
nicht im Schutzgebicie gelien und es daher vorlüufig 
an einer ullgemeinen gesctzlichen Crundlage sehle. 
Wenn nuch nicht der Darstellung. daß die Kaiser- 
liche Bergverordnung vom 8. August 1905 Sonder- 
bestimmungen des ölfentlichen Wasserrechts enthaltc. 
überall beigepflichtet werden kann, so ist doch die 
Auffussung recht beachtlich, daß die Schiffbarkeit. 
nicht, wic in der Heimat, das Merkmal öffentlicher 
dewässer bilden könne und die CQuellen eincs öflent- 
lichen Rechtsschutzes bedürften. Auch wird die 
Schlußdarlczkung, duß der Gescizgeber bei der Regelung 
des Tlerrechts einen gerechten Ausgleich zwischen 
den Interessen der Uferanlicker und der Allgemein- 
heit finden müssc. keinem Widerspruch begegnen. 
Im Hauptteil der Abhandlung. der nur flüchtig 
angedentet werden kann, wirdl dns neuzeitliche Wusser- 
recht Preußens und anderer Kolonialslunten behandelt 
und die Anwendbarkeit auf Deutsch-Südwestafrika 
gebrüftt. Anknüpfend an die rechtliche Würdigung 
des Wussers im römischen, alidemschen und preuti- 
schen Recht entwickelt der Verfusser die Theorien 
über dic Natur des prikaten Wuasserrechts, um die 
Theoric des Eigemiums am Wusser, auf der sich das 
PreuBische Wussergeselz aufbanc. als natürlich und 
rechtlich unhaltbur und für cin Neulund nicht emp- 
fehlenswert zu kritisieren, alles frei laufende Wasser 
von Jutur für herrenlos zu erklüren und das private 
Wasscrrecht als das Eigentum am Uler und Bett und 
(ühnlich wie das Jugdrechi) uls das ausschliclßliche 
Recht des Geundrsenrümr zur Aneignung und 
Jutzung des seinen Grundbesitz berührenden Wassers 
zu bestimmen. Mit Recht, verwirft er den Begriff 
eines öffentlichen oder gemeinen Eigentums 
als unlogisch und ersctzt ihn durch den des Uerr- 
sc aktaebiets der öffentliehen Maceht. Als 
öffentlich bezeichnet er alle (zewässer. venn und so- 
weit sie im Interesse des allgemeinen Verkehrs, der 
Volkswirischalt und Volkshygiene den Einwirkungen 
des Privatrechts entzogen und dem Herrschuftsbereich 
des Stantes verbebalten sind. Er widerspricht sich 
jedoch, wenn er den Gemeingebrauch, die Folge 
jener öffentlichen Herrschaft, nicht, wie die Begrün- 
dung des preutßischen Wusser sctzes, ale ein öfkent- 
liches Recht der Allgemeinheit anerkennen wvill. Ein
	        
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