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stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Angestellten des Betriebsunter-
nehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung auszustellen.
F. Landung.
§ 19. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, zu dem im angehefteten Tarif ausgeworfenen
Satz Landungen nach dem Zollhof hin auszuführen. Zu Landungen an anderen Stellen des Hafens
ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet.
20. Der Empfang der zu landenden Tiere und Güter durch den Betriebsunternehmer
geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den Schlingen oder
den sonstigen Löschvorrichtungen.
Eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Tiere und Güter und etwaiger Be-
schädigungen findet in den Kaianlagen statt. Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich bei diesen Fest-
stellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Einwendungen
gegen die Feststellungen des Betriebsunternehmers nicht erheben.
22. Die Landung von Stücken über 2t bedarf einer besonderen rechtzeitigen Anzeige
bei dem Land angsbetriebsunternehmer
G. Kaibetrieb. 4
5 23. Der gesamte Betrieb an den Kaianlagen wird von dem Betriebsunternehmer aus-
geführt. Indessen ist es anlegenden Fahrzeugen erlaubt, Güter und Tiere ohne Inanspruchnahme
des Betriebsunternehmers am Kai ein= und auszuladen. Hierbei sind die Anordnungen des Betriebs-
unternehmers namentlich bezüglich des Platzes für die abzusetzenden Güter zu befolgen. Die Be-
nutzung der Hebezeuge und die Auslieferung der Güter steht allein dem Betriebsunternehmer zu.
24. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, mit Hilfe der Hebezeuge Güter und Tiere
auch dann über den Kai zu befördern, wenn sie nicht mit seinen Fahrzeugen gelandet oder verschifft
werden. In solchen Fällen beginnt die Tätigkeit des Betriebsunternehmers bei der Landung mit
der Aufnahme der Schlingen, und bei der Verschiffung endet sie mit dem Absetzen in den Fahrzeugen.
§ 25. Allen Leichtern und Fahrzeugen, die löschen und laden wollen, ist das Anlegen an
den Kaianlagen insoweit erlaubt, als es ihre Bauart und der vorhandene Platz zulassen. Wegen
des Anlegeplatzes, des Festmachens, des Verholens usw. haben die Führer der Fahrzeuge den An-
ordnungen es Betriebsunternehmers Folge zu leisten.
§ 26. Für die Reihenfolge bei der Abfertigung der Fahrzeuge ist in der Regel die Ankunft
an der nunsenr. maßgebend. Fahrzeuge, die dem Kaiserlichen Gouvernement, der Kaiser-
lichen Marine, der Kaiserlichen Postverwaltung gehörige Güter, Bahnbaugüter oder Güter aus Post-
und Passagierdampfern befördern, können bevorzugt werden. Die Brief= und Paketpost hat bei der
Abfertigung den Vorrang vor allen anderen Gütern.
8 Die zum Zwecke des Löschens und Ladens an die Kaianlagen kommenden Fahr—
zeuge haben sofort mit dem Entlöschen oder Beladen zu beginnen und die Arbeit des Entlöschens
oder Beladens angemessen zu fördern.
§ 28. Fahrzeuge, die nicht mit Löschen und Laden beschäftigt sind, oder die Arbeit nicht
angemessen fördern, können von dem Betriebsunternehmer vom Kai verwiesen werden. Wenn einer
solchen Aufforderung nicht sofort nachgekommen wird, ist der Betriebsunternehmer berechtigt, für jede
angefangene Stunde unerlaubten Liegens am Kai eine Gebühr von 3 Rp. von dem betreffenden
Fahrzenge einzuziehen.
29. Für Schäden, die an den Fahrzeugen beim Anlegen an den Kai entstehen, haftet
der Vetrichsunter#chmer nicht.
H. Ubergabe gelandeter Tiere und Güter.
§ 30. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem
Betriebsunternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und
Güter aushändigt.
5 31. Gelandete Tiere müssen sofort nach erfolgter Landung vom berechtigten Empfänger
in Gewahrsam genommen werden; andernfalls ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die Tiere gegen
Empfangsbescheinigung in ihm geeignet erscheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebs-
unternehmer daraus entstehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu erseben.
§ 32. Die Übergabe der gelandeten Güter durch den L triebsunternehmer an die
Empfangsberechtigten erfolgt mit Ansnahme von schweren Stücken an den vom Zollamte im Ein-
verständnis mit dem Betriebsunternehmer bestimmten Plätzen.