Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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für das Kollo, sofern nicht ein anderer Wert ausdrücklich angegeben wird. Mündliche Mitteilungen 
werden für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen. 
K. Vorschrift für Lagerung am Kai. 
§5 44. Von der Aufnahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: 
a) Alle feuergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver, sonstige Sprengstoffe, 
ätherische Ole, alle unverpackten, leicht entzündlichen Gegenstände usw., 
b) alle lebenden Tiere, 
JP) alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, wie getrocknete Fische, 
Kaurimuscheln. 
5 45. Nach dem Ermessen der Zollverwaltung oder des Betriebsunternehmers können von 
der Aufnahme zur Lagerung ausgeschlossen werden: 
a) alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, Obst usw., 
b) alle die Lagerräume vernnreinigenden Gegenstände, wie Kohlen, leckende Fässer 
und dergl. 
L. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 46. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und 
Tiere, selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Doku- 
menten angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, wenn das 
Gegenteil ausdrücklich anerkannt und schriftlich vereinbart ist. 
47. Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Be- 
schädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in 
der Eupfangsbescheinigung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder 
sonst aesahrlige Güter zusammen mit anderen Gütern zu befördern. 
49. Die Empfänger und Auftraggeber sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter 
oder Gepaaae anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande 
verursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angaben ihrer Natur gelöscht 
oder zur Verschiffung ausgeliefert werden, gleichwohl, ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer 
sich der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene 
Rechnung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
  
M. Schadensforderungen. 
50. Die Empfänger oder Auftraggeber sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebs- 
unternehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Tieren innerhalb 14 Tage nach 
beendeter Entlöschung oder Beladung des betreffenden Seeschiffes, spätestens aber bei Abnahme, bei 
dem Betriebsunternehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später 
gestellte Ansprüche ist der Betriebsunternehmer berechtigt zurückzuweisen. 
. Der Betriebsunternehmer ist, unbeschadet der Bestimmungen unter L. 2, nicht ver- 
pflichtet, die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Gepäckstücke, 
Tiere oder Güter wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
52. In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der 
fehlenden oder beschädigten Güter nach dem Grundsatz aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis 
der Güter im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz 
geleistet wird. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem 
Empfänger die Vorlegung der Originalfaktura zu fordern. 
N. Gebühren. 
53. Die Rechnungen des Betriebsunternehmers über seine Beförderungsgebühren und 
die fiskalischen Abgaben, soweit deren Einziehung ihm obliegt, sind in allen Fällen vor Ausführung 
der Leistungen zu begleichen. 
§ 54. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H. G. B. an allen be- 
förderten Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren 
und der sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen.
	        
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