Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

541 2O 
Zweiter Teil. 
Tarif. 
I. Hafenabgaben. 
55. Alle in den Hafen von Daressalam einlaufenden Schiffe haben an das Hafenamt 
eine Lotsengebühr nach Maßgabe der Lotsenordnung vom 9. September 1913 — Antlicher Anzeiger 
von Deutsch-Ostafrika Nr. 50, S. 134°) — zu zahlen. 
II. Beförderungsgebühren. 
5 56. An den Betriebsunternehmer sind, wenn seine Dienste in Anspruch genommen 
werden, solgende Gebühren zu zahlen: 
. Für die Landung von Gütern im Einzelgewicht bis zu 2 t, beginnend mit 
dem Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits der Echiffe und endigend 
mit der Übergabe im Zollhof an die Empfangsberechtigten, für die Fracht- 
tonen ... .... 3,75 R. 
2. Für die Landung von Gatern, die mit Privatfahrzeugen unter die Hebe- 
zeuge gebracht werden, beginnend mit dem Empfang unter den Hebezeugen 
und endigend wie zu 1, für die Frachttonen 1,70 -- 
3. Für die entsprechend unter 1. aufgeführten Leistungen in lu ungekehrter * 
tung, für die Frachttonne 2,80 -— 
4. Für die unter 2. ausgesährten Leistungen migetehrter Richtung für die 
Frachttonne 0,75= 
5. Für zu landende Güter, die nicht nach Raum oder Gewicht manifestiert 
sind, und für zu verschiffende Güter, bei denen die Berechnung der Gebühren 
nach Gewicht oder Raum nicht üblich oder zweckmäßig ist, sowie für Fracht- 
stücke von mehr als 2t# Einzelgewicht, für Wertgegenstände, Explosionsgüter 
und Tiere gelten die in dem Sondertarif (§ 64) aufgeführten Beförderungs- 
gebühren. Soweit auch der Sondertarif nicht angewendet werden kann, 
erfolgt die Berechnung der Beförderungsgebühren nach Abschätzung auf 
Grundlage der vorstehenden Sätze für eine Frachttonne. 
III. Kaigebühren. 
5 57. 1. Für alle auf dem Seewege eingeführten Güter: 
a) wenn sie im Zollhof vom Landungsbetriebsunternehmer gelandet werden, 
  
  
für die Frachttonne ... ...·..·0,40R. 
b) wenn sie im Zollhof ohne Inanspruchnahme des Landungsbetriebsunter- 
nehmers gelandet werden, für die Frachttone 1495 
) wenn sie außerhalb des Zollhofes von dem Landungsbetriebsunternehmer 
gelandet werden, für die Frachttonne 0,40 
d4) wenn sie außerhalb des Zollhofes ohne Inanlhruchnahme des bondne 
betriebsunternehmers gelandet werden 1,35 
  
  
2. Für alle auf dem Seewege ausgeführten Güter: 
a) wenn sie vom Zollhof aus vom dungsbetriebsunternehmer verschifft 
werden, für die Frachttonne 0,40 
b) wenn sie vom Zollhof aus ohne Inanspruchnahme des Landungsbetriebs- 
unternehmers verschifft werden, für die Frachttonme . 1,00 - 
c) wenn sie von einer Stelle außerhalo des Zollhofes vom Landungsbetriebs- 
unternehmer verschift werden, für die Frachttonne 0,40 -- 
d) wenn sie von einer Stelle außerhalb des Zollhofes ohne Inanspruchnahme 
des Landungsbetriebsunternehmers verschifft werden, für die Frachttonne 0,40 R. 
Für eingeführte Güter, die nicht nach Raum oder Gewicht manifestiert sind, 
und für # auszuführenden Güter, bei denen die Berechnung nach Raum oder Gewicht 
nicht üblich oder zweckmäßig ist, sowie für Frachtstücke von mehr als 2t Einzelgewicht, 
Wertgegenstände, Explosionsgüter und Tiere gelten die in dem Sondertarif (§ 64) auf- 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 972f.
	        
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