Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Erster Teil. 
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4 § 1. Für den Hafen von Tanga ist ein Betriebsunternehmer bestellt, der die Landung, 
Verschiffung und Umladung von Gütern und Tieren auf Verlangen für jedermann nach Maßgabe 
solgender Betriebsordnung auszuführen hat: 
A. Arbeitszeit. 
· §2.DieAkbeitszeitdesBctriebesdanertvon6UhrvormittagsbissUhrnachmittags 
mit Essenspausen von insgesamt 2 Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essens- 
pausen so zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung 
des Gouvernements verkürzen. 
§5 3. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn= und Festtagen braucht der Betriebsunter- 
nehmer nur in dringenden Notfällen zu arbeiten. 
5 4. JFür Leistungen, die außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen auf 
Antrag des Auftraggebers ausgeführt werden, sind von dem Auftraggeber dem Betriebsunternehmer 
die daraus entstehenden Extrakosten (Zuschlagsgebühren für Hebezeuge, Kosten für die Offenhaltung 
der Zoll= und Kaianlagen, Überstundenlöhne, etwa notwendig werdende Beleuchtung usw.) zu ersetzen. 
Für Arbeiten auf dem Kai außerhalb der Dienststunden und an Sonn= und Festtagen 
muß die Genehmigung der Aussichtsbehörde eingeholt werden. 
« 8 5. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit 
einzustellen, wenn durch den Zustand der See oder besondere Ereignisse oder Umstände die Durch- 
führung des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird, oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum 
durch die Fortführung des Betriebes droht. 
B. Auftragerteilung. 
#§* 6. Wer die Dienste des Betriebsunternehmers in Anspruch nehmen will, hat die gewünschte 
Leistung (Landung, Verschiffung oder Umladung) sowie die Menge, Art und Gattung der betreffenden 
Güter dem Betriebsunternehmer anzugeben. Dieser kann schriftliche Auftragserteilung und Nieder- 
legung der Angaben verlangen. Der Auftraggeber erkennt die Betriebsordnung an und ist zur 
Zahlung der tarifmäßigen Gebühren verpflichtet. 
C. Verkehr mit den Schiffen. 
§ 7. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abschnitt B ordnungsmäßig erteilten 
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Tieren oder Gütern nur dann zu ent- 
sprechen, wenn 
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis hat, 
b) allen von den Behörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist, 
e) der Führer des Schiffes vollständige Manifeste über die zu landenden oder umzu- 
schiffenden Tiere und Güter bei dem Betriebsunternehmer eingebracht hat. 
D. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
§ 8. Die Leichterfahrzeuge werden nach den folgenden Grundsätzen verteilt: 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug. · 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug. Als 
Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer der regelmäßigen Linien, die nach einem 
festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und Segler, erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor- 
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie, ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. 
“ § 10. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe 
slind verantwortlich für den Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers 
infolge ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Überladens 
und Herunterfallens von Tieren und Gütern oder sonstigen Gegenständen von Deck, aus der Schlinge 
oder den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens 
auf die Schifssschraube dürfen die Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden. 
8 Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseits 
entstehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach 
dem geltenden Zivilrecht möglich ist. z
	        
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