Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 552 20 
  
Gebühr für die Lan= Gebühr für die Ver-äKaigebühr Kaigebühr bei 
  
  
-- ,- -· bei Inan- Nichtinanspruch- 
9 . dung wie im Haupt- schiffung wie im spruchnahme nahme des Betriebs- 
Artikel tarif (§ 50) Haupttarif E 56) des Betriebs- unternehmers 
er II, 1 unter II erlI nehlttts r die Juür die 
unter utet „2unter 8 unter II,a h lrt Ausfuhr 
14% Rp. Rp. v Rp. Rp. Rp. " Rp. 
Kontanten. — % nn T EIEIXILOILE— 
Fracltstiiche mit einem 
Hinæzelgewieht von melr 
als 2 1 5 siir die . ! 
PJsacchsoJM(-..... 4.70 1,00 3,.50 1.— 1,30 2,85 1,90 
Frachtstüche mit einen l 
Linæelgenioht von meli « 
alsut 2% für die 
Frrac#itton .. . 5.60 I 2,10 420 1525 1,30 2, 85 1,90 
7. ansestiiore“ * 124 falls überh. möglich nach bes. Vereinbarungen 1,30 2,.85 1.90 
T. Oe K.SET:L ν— ½m“ 
im Sinne der Hamburger 6 
ordunng, betr. Beförderung ge- 
fährlicher Gegenstände, mit 
Kauffahrteischiffen v. 27. Mai 
1912 sowie Benzin an den (zu landen und zu verschiffen an und von 
dafür bestimmten Stellen im den dafür — Stellen des Hafens) 
  
  
  
  
  
  
  
Hasen, 
für die Frachttonne Rp. 6,60 Rp. 5,00 1,30 2,85 1,90 
Dritter Teil. 
Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
5 6 Diese Verordnung tritt mit dem 15. April 1914 in Kraft. 
8 6 Gleichzeitig tritt außer Kraft: die Bekanntmachung, betreffend die gebührenfreie 
Lagerfrist in Tun vom 28. März 1912 (Amtl. Anz. Seite 59) 
§ 67. Die Bestimmungen über die Lagergebühren und Fristen (§ 58) finden auch auf 
alle am 15. April 1914 im Zollgewahrsam befindlichen Güter Anwendung. 
Daressalam, den 3. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
Schnec. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren AKusführung der 
Kronlands-Verordnung vom 26. ovember 1895. 
Vom 9. April 1914. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1914. Nr. 30, S. S6.) 
Auf Grund des § 13 der Kaiserlichen Verordnung vom 26. November 1895 über die 
Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Ver- 
äußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im allgemeinen") und des § 15 der Verfügung des 
Reichskanzlers, betreffend die Ausführung dieser Verordnung,“) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. In den Landgebieten, die den Eingeborenen gemäß den Vorschriften der Kronlands- 
Verordnung vorbehalten sind, dürfen Nichteingeborene sowie die Eingeborenen, die in diesen Vor- 
behalten nicht angesiedelt sind, ohne Genehmigung der lokalen Verwaltungsbehörde folgende Arten 
von Bäumen nicht fällen und nutzen: 
a) 1. Mwuelebäume (Chlorophora excelsa); 
2. Mkangazi oder Mtondo (Khaya senegalensis); 
3. Karambaki (Warburgia Stuhlmannü und Brachylaena Hutchinsi); 
) Vgal. „D. Kol. Bl.“ 1895, Nr. 23, Beilage S. 1f. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1895, Nr. 23, Beilage S. 8f.
	        
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