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Gebühr für die Lan= Gebühr für die Ver-äKaigebühr Kaigebühr bei
-- ,- -· bei Inan- Nichtinanspruch-
9 . dung wie im Haupt- schiffung wie im spruchnahme nahme des Betriebs-
Artikel tarif (§ 50) Haupttarif E 56) des Betriebs- unternehmers
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im Sinne der Hamburger 6
ordunng, betr. Beförderung ge-
fährlicher Gegenstände, mit
Kauffahrteischiffen v. 27. Mai
1912 sowie Benzin an den (zu landen und zu verschiffen an und von
dafür bestimmten Stellen im den dafür — Stellen des Hafens)
Hasen,
für die Frachttonne Rp. 6,60 Rp. 5,00 1,30 2,85 1,90
Dritter Teil.
Schluß= und Übergangsbestimmungen.
5 6 Diese Verordnung tritt mit dem 15. April 1914 in Kraft.
8 6 Gleichzeitig tritt außer Kraft: die Bekanntmachung, betreffend die gebührenfreie
Lagerfrist in Tun vom 28. März 1912 (Amtl. Anz. Seite 59)
§ 67. Die Bestimmungen über die Lagergebühren und Fristen (§ 58) finden auch auf
alle am 15. April 1914 im Zollgewahrsam befindlichen Güter Anwendung.
Daressalam, den 3. April 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur
Schnec.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren AKusführung der
Kronlands-Verordnung vom 26. ovember 1895.
Vom 9. April 1914.
(Amtl. Anz. für DOA. 1914. Nr. 30, S. S6.)
Auf Grund des § 13 der Kaiserlichen Verordnung vom 26. November 1895 über die
Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Ver-
äußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im allgemeinen") und des § 15 der Verfügung des
Reichskanzlers, betreffend die Ausführung dieser Verordnung,“) wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. In den Landgebieten, die den Eingeborenen gemäß den Vorschriften der Kronlands-
Verordnung vorbehalten sind, dürfen Nichteingeborene sowie die Eingeborenen, die in diesen Vor-
behalten nicht angesiedelt sind, ohne Genehmigung der lokalen Verwaltungsbehörde folgende Arten
von Bäumen nicht fällen und nutzen:
a) 1. Mwuelebäume (Chlorophora excelsa);
2. Mkangazi oder Mtondo (Khaya senegalensis);
3. Karambaki (Warburgia Stuhlmannü und Brachylaena Hutchinsi);
) Vgal. „D. Kol. Bl.“ 1895, Nr. 23, Beilage S. 1f.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1895, Nr. 23, Beilage S. 8f.