Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Für den ersten Auszug ist eine Gebühr von 5 ¼, für jeden weiteren Auszug eine Gebühr 
von 10 „N, für jede Löschung — mit Ausnahme der Löschung von Todes wegen — eine Gebühr 
von 50 „ zu entrichten. 
Erfolgt die Löschung auf übereinstimmenden Antrag beider Heiratschließenden, so ist die 
Gebühr von jedem Teile zur Hälfte zu tragen; im übrigen hat die Gebühr derjenige Teil zu tragen, 
durch dessen Verschulden die Ehe ausgelöst wurde. 
§ 4. Eingeborene, die der Behörde Falsches als Tatsache vorspiegeln in der Absicht, die 
Eintragung einer Heirat in das Heiratsregister zu bewirken, werden nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afri- 
kanischen Schutzgebieten, vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
Buea, den 11. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Full. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einkührung der Ver- 
ordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener. 
Vom 11. April 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 1911, Nr. 18, S. 146.) 
Die Verokdnung vom heutigen Tage über die Beurkundung der Eheschließung nichtchrist- 
licher Eingeborener tritt am 1. Juli 1914 für die Bezirke Duala mit Mujuka, Victoria mit Rio del 
Rey und Buea, Kribi mit Kampo und Lolodorf, aber ohne Ambam, Ossidinge, Dschang, Johann- 
Albrechtshöhe, Bare, Jabassi mit Somo, Edea mit Babimbi, Ebolowa mit Sangmelima und Jaunde 
mit Akonolinga, aber ohne Dengdeng und Joko in Kraft. 
Buea, den 11. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Full. 
Verordnung des Couverneurs von Logo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten. 
Vom 28. April 1914. 
(Amtsbl. für Togo 191.1. Nr. 21, S. 153.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (R. G. Bl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes 
verordnet: 
§ 1. Der Gouverneur ist befugt, durch Bekanntmachung die Jagd auf bestimmte Tierarten 
dauernd oder vorübergehend im Schutzgebiet oder in Teilen desselben zu verbieten. 
§ 2. Unter Jagd im Sinne dieser Verordnung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die aus 
Erlangung von herrenlosen Tieren der unter Verbot gestellten Tierarten gerichtet ist. 
§5 3. Der Gouverneur kann in besonderen Fällen einzelnen Personen die Jagd auf eine 
bestimmte Stückzahl der unter Verbot fallenden Tierarten unter jedesmal festzusetzenden Be- 
stimmungen gestatten. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung vom Gouverneur et- 
lassenen Bekanntmachungen und gegen die auf Grund des § 3 festgesetzten Bestimmungen werden 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 3000 .:J7 allein oder in Verbindung 
miteinander bestraft. 
Gegen Eingeborene finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
zulässigen Strafmittel Anwendung.
	        
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