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Neben der verwirkten Strafe kann auf Einziehung der unrechtmäßigen Jagdbeute, sowie der
von dem Täter zur Ausübung der Jagd benutzten Schlingen, Nete, Fallen und anderen Geräte
erkannt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§5 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lome, den 28. April 1914.
Der Gouverneur.
v. Doering.
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. Verbot der lagd auf Flußpferde
im Oonugebiete und auf Sdelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
Vom 28. April 1914.
(Amtsbl. für Togo 1914. Nr. 21, S. 153.)
Gemäß § 1 der Verordnung des Gouverneurs vom 28. April 1914, betreffend das Verbot
der Jagd auf einzelne Tierarten wird
1. die Jagd auf Flußpferde (Hippopotamus) im ganzen Gebiete des Monuflusses,
.die Jagd auf Edelreiher (Ardea alba) und auf Seekühe (3lanatus sp.) im ganzen
Schutzgebiete bis auf weiteres verboten.
Lome, den 28. April 1914.
Der Gouverneur.
J. V.:
v. Doering.
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Ueugulnea, betr. das Verordnungsrecht des
Bezirksamtmanns in Käwieng.
Vom 10. März 1914.
(Amtsbl. f. Deutsch-Neuguinea 1911. Nr. 6, S. 741 )
Auf Grund des § 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit bestimmt:
§ 1. Die Befugnis, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu
erlassen, wird dem Bezirksamtmann in Käwieng widerruflich mit der Maßgabe übertragen, daß er
Vorschriften mit Geltung für Teile seines Bezirks erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Gefängnis
is zu zwei Wochen, Haft bis zu zwei Wochen, Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und Ein-
Siehung einzelner Gegenstände androhen kann.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Rabaul, den 10. März 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur
von Samoa Dr. Schultz den Roten Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen.
Im Reichs-Kolonialamt sind die Geheimen Sekretariats-Assistenten Guenther, Dölz,
Vogler, John, Schmall, Krause, Huhn und Wirth zu Geheimen expedierenden Sekretären
ernannt worden.