Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

4

Hierbei  ist  indeß  Nachstehendes  zu  beachten:

1)  Zum  Ersatzgeschäft  des  Jahres  1873  sind  als  laufender  Jahrgang  die  zwischen  dem  1.  Juli  1852
und  dem  31.  Dezember  1853  geborenen  Wehr=  bezw.  Militairpflichtigen  Bayerischer  Staatsangehörigkeit
  heranzuziehen.

2)  Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  nach  der  früheren  Bayerischen
Wehrgesetzgebung  von  der  Militairpflicht  definitiv  befreit  worden  sind,  bleiben  auch  ferner  von  Ableistung
  derselben  entbunden.

Die  einzelnen  Bayerischen  Wehr=  bezw.  Militairpflichtigen  auf  Zeit  ertheilten  Zurückstellungen
vom  Dienst  bleiben  in  Geltung,  im  Uebrigen  kommen  jedoch  auf  diejenigen,  über  deren  Militairpflicht
  bis  zum  1.  Oktober  cr.  noch  nicht  definitiv  entschieden  ist,  die  Bestimmungen  der  Militair-Ersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868  uneingeschränkt  zur  Anwendung.

3)  Bezüglich  der  auf  Grund  des  früheren  Bayerischen  Wehrverfassungs-Gesetzes  der  Ersatz-Mannschaft
1.  resp.  2.  Klasse  zugetheilten  Individuen,  sowie  in  Betreff  nachträglicher  Loosung  Bayerischer
Wehrpflichtiger  behält  es  bei  den  in  Passus  4  und  5  unserer  Uebergangsbestimmungen  vom
21.  Februar  2c.  (Armee-Verordnungsblatt  Nr.  57)  getroffenen  Festsetzungen  sein  Bewenden.

4)  Auf  Grund  von  Zeugnissen  Bayerischer  Lehranstalten  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum
einjährig  freiwilligen  Militairdienst  können  Berechtigungsscheine  für  diesen  Dienst  unter  der  aus
§.  149  der  Militair-Ersatz-Instruktion  sich  ergebenden  allgemeinen  Voraussetzung  auch  von  Prüfungs-Kommissionen
  außerhalb  Bayerns  ertheilt  werden,  sofern  die  ausstellende  Anstalt  entweder
durch  eine  Publikation  im  Reichsgesetz-Blatte  als  eine  nach  §.  154.  3.  a.  a.  O.  anerkannte  Lehranstalt
  bezeichnet,  oder  durch  besondere  Anordnung  des  mitunterzeichneten  Reichskanzlers  auf
Grund  des  §.  154.  4.  ebenda  für  berechtigt  erklärt  ist.

Der  Reichs-Kanzler.  Der  Kriegs-Minister.
In  Vertretung
Delbrück.  Graf  v.  Roon.

Zu  §.  154.  Beränderte  Benennung  und  Klossen-Eintheilung  der  Gelehrtenschulen  und  Rcal-Gymnasien  im
Großherzogthum  Baden.

Berlin,  den  2.  September  1872.
Mit  Bezug  auf  unsern  Erlaß  vom  26.  März  d.  J.  —  Armee-Verordnungsblatt  Nr.  9  pro  1872)  —
bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß,  daß  im  Großherzogthum  Baden  nunmehr  die  Benennung  und  Klassen-Eintheilung
  der  Gelehrtenschulen  und  Real-Gymnasien  mit  den  entsprechenden,  in  Norddeutschland
üblichen  Bezeichnungen  in  Einklang  gebracht  worden  ist.  Danach  nehmen  die  seitherigen  badischen  Lyceen

°)  Reg.  Blatt  Nr.  26  pro  1872.
6*#)  Reg.  Blatt  Nr.  27  pro  1872.