Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 610 2O 
§ 4. Der Heuervertrag zwischen den Reedern und den eingeborenen Seeleuten unterliegt 
der freien Vereinbarung. 
Er kann für eine bestimmte Reise oder auf Zeit lauten und schriftlich vor dem Bezirksamt 
Apia abgeschlossen werden (Gebühr 3 4/). 
§ 5. Im Falle monatlicher Lohnberechnung wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 
Bei Anheuerung auf Zeit hat der Schiffsmann die Heuer erst nach Beendigung der Reise 
zu beanspruchen. Im übrigen ist die Heuer am 1. jedes Monats nachträglich zahlbar; falls sich 
jedoch an diesem Tage das Schiff auf See befindet, erst nachdem das Schiff wieder in seinem 
Heimathafen angekommen und die Ladung dort gelöscht worden ist. 
§ 6. Ist die Vertragsdauer nicht festgesetzt, so gilt der Vertrag für zunächst auf drei 
Monate geschlossen. Falls eine Woche vor Ablauf der Vereinbarung oder gesetzmäßigen Vertrags- 
dauer von keiner Seite gekündigt wird, gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit verlängert. 
Ein solches Vertragsverhältnis kann sodann von jedem Teile unter Einhaltung einer 
Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche gelöst werden. 
Würde hiernach das Ende des Vertrages eintreten, während das Schiff sich noch auf einer 
Reise befindet, so läuft der Vertrag noch bis zur Beendigung der Reise 
§ 7. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, sich an Bord einzufinden und Schiffsdienste 
zu leisten, beginnt, wenn nicht ein anderes bedungen ist, mit dem Abschluß des Heuervertrages. 
Verzögert der Schiffer oder Schiffsmann den Dienstantritt länger als 24 Stunden, so ist der Reeder 
zum Rücktritt von dem Heuervertrag befugt. Die Ansprüche wegen etwaiger Mehrausgaben für 
einen Ersatzmann und wegen sonstiger aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden hierdurch 
nicht berührt. 
5 8. Ist bei der Anheuerung für eine einzelne Reise deren Endziel nicht angegeben, so 
läuft in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Heuervertrag bis zur Rückkehr in den 
Hafen der Ausreise. 
§* 9. Nach beendeter Reise kann der Schiffer oder Schiffsmann seine Entlassung nicht eher 
verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff gereinigt und im Hafen oder an einem anderen 
sicheren Orte festgemacht ist. 
§ 10. Ein Schiffer oder Schiffsmann kann vor Ablauf der Dienstzeit entlassen werden, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein solcher ist insbesondere anzusehen: wiederholter 
Ungehorsam, fortgesetzte Widerspenstigkeit, strafbare Handlungen, namentlich Trunkenheit und Dieb- 
stahl, und absichtliche oder grobfahrlässige Schädigung des Vermögens des Reeders. 
Der Schiffsmann kann aus wichtigen Gründen, so insbesondere dann seine Entlassung 
fordern, wenn sich der Kapitän einer schweren Verletzung seiner Pflichten gegen den Schiffsmann, 
insbesondere durch Mißhandlung oder durch Duldung solcher seitens anderer Personen der Schiffs- 
besatzung, durch grundlose Vorenthaltung der Verpflegung oder durch Verabreichung verdorbenen 
Proviants schuldig macht. 
§* 11. Der Heuervertrag endigt: 
1. wenn das Schiff verloren geht, 
2. mit dem Tage, an dem das Schiff für seeuntüchtig befunden worden ist, 
3. durch einseitige Kündigung seitens des Reeders, wenn das Schiff außer Betrieb gesetzt 
wird; die Kündigungsfrist beträgt eine Woche. 
§* 12. Die Arbeitszeit im Hafen beträgt zehn Stunden täglich. 
13. Bei Antritt der Reise muß an Bord ein Vorrat von Proviant und Wasser vor- 
handen sein, der für die Dauer der Reise ausreicht. Als Maßstab für den Proviantvorrat gelten 
folgende Arten und Mengen von Nahrungsmitteln pro Mann und Monat: 
0 Pfund Horbrot, 
*0 - 
24 E oder Fisch, 
4 Zucker, 
1 Tee. 
Der Reeder hat ein Verzeichnis der Proviantmengen, mit denen das Schiff ausgerüstet ist, 
zu führen. Der Schiffer ist für die ordnungsmäßige Verwendung des Proviants verantwortlich. 
§ 14. Das Schiff hat in See zu gehen, sobald es segelfertig ist, falls nicht Wind und 
Wetter es verhindern.
	        
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