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tember 1900 8 2 verbunden mit Lonsulargerichtsbar=
teitsgesetz bon 7. April 1900 § 10 Nr. 1), seinen all-
gemeinen Gerichtsstand. Gemäß s 8 606, Abs. 1 Z. P.O.
ist deshalb für die von der Frau erhobene Eheschei-
dungsklage grundsätzlich das Bezirksgericht Tabora,
und zwar ausschließlich, zuständig. Das Gesetz führt
jedoch den Grundsatz der Ausschließlichkeit insofern nicht
streng durch, als es unter den besonderen Voraus-
setzungen des Abs. 2 des § 606 auch die Klageerhebung
bei dem Landgericht zuläßn, in dessen Bezirk der deutsche
Chemann den letzten Wohnsitz im Jnlande gehabt hat.
Dies wärde im Streitfalle die: Zuständigkeit des Land-
gerichts I Berlin begründen, bei dem die Klägerin in
der Tat die Scheidungsklage erhoben hat. Die von
dem Beklagten hiergegen vorgeschützte Unguständigkeits-
einrede müßte Erfolg haben, wenn sein bei dem Kaiser-
lichen Begirksgerichte Tabora begründeter allgemeiner
Gerichtsstand als Gerichtsstand eim Inlande“ auzu=
erkennen wäre, oder mit anderen Worten, wenn im
Sinne des Abs. 2 § 606 3Z. P. O. die deutschen Schutz-
gebiete als Inland zu gelten hätten. Beide Vor-
instanzen haben dies mit Recht verneint. Es liegt in
der Natur der Sache und wird allgemein anerkannt,
daß die deutschen Schutzgebiete im staatsrechtlichen
Sinne nicht ohne weiteres dem eigentlichen Reichs-
gebiete gleichzustellen sind. Auch der deutsche Gesetz-
geber. steht auf diesem Standpunkt, indem er z. B. in
§ 5, Abs. 1 Seem. O. vom 2. Juni 1902 ausdrücklich
zwischen dem Reichsgebiete, den Schutzgebieten uun
dem Ausland unterscheidet. So ist auch in § 3
Schutzgeb. G. durch Bezugnahme auf § 26 Kouf. G. G.
einer (bisher noch nicht erlassenen) Kiiserlichen Ver-
ordnung vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit die
Schutzgebietsbezirke im Sinne der dort näher be-
zeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Juland
oder als Ausland anzusehen sind. Auf der anderen
Seite wäre es, wie die soeben angezogenen Gesetze
ergeben, nicht gerechtfertigt, wenn man die Schutz=
gebiete ohne weiteres als Ausland bezeichnen wollte.
Daraus folgt. daß nur von Fall zu Fall, je nach
Grund und Zweck der betresienden Einzelvorschrift ent-
schieden werden kann, ob die Schutzgebiete im gesetz-
lichen Sinne als Inland erde aslang aufzufassen sind.
Häufig hat sich der Gesetzgeber nur in Rücksicht auf
die unter Umständen sehr beträchtliche räumliche Ent-
fernung des Auslandes vom Reichsgebiet und die hier-
durch verursachten Verkehrserschwerungen bewogen ge-
junden, besondere Bestimmungen zu treffen, je nachdem
es sich um Inland oder Ausland handelt. So z. B.
bei der Erbschaftsausschlagung und deren Anfechtung
im B. G. B. o§ 1944, 1954 gs bei der Bestimmung
progessualer Fristen in der Z. P.O. §§ 262, 339, 499 usw.
Es ist klar, daß dieser Gesebesgrund dadurch nichts an
Bedeutung verloren hat, daß gewisse weitentfernte bis
dahin herrenlose oder unter fremder Staatshoheit
stehende Gebiete inzwischen deutsche Schutzgebiete ge-
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worden sind. Im Sinne dieser Bestimmungen ist des
halb das heutige Schutzgebiet unzweifelhaft Alelatn
geblieben. Anderseits ist llar, daßtbesetzesbestimmungen.
die eine Begünstigung des deutschen Inlandes vor der
Ausland in wirtschaftlicher Beziehung anstreben, inem
Zwecke zuwiderlaufen würden, wenn man auch die
Schutzgebiete in ihrem Sinne als Ausland ansehen
würde (vgl. z. B. R. G. 77, 262). Nur dann ist die
Frage Fwsjeihaft. wenn die Absicht des Gesetzgebers
bei der Unterscheidung zwischen Inland und Ausland
darauf gerichtet war, den deutschen Reichsangehörigen.
auch wenn sie im Auslande weilen, den umter fremder
Staatshoheit vielleicht nicht genügend verbürgten Rechts-
schutz der deutschen Gesetze zu gewährleisten. Dieser
Erwägung verdankt nach dem zeuguis der Motive
(Hahn-Mugdan. „Materialien B, 179) auch die? Vorschrift
des § 606 Abs. 2 Z. P. O ihre Entstehung. Der Revi-
sion ist o nlbl d daß dieser Gesetzesgrund den deutschen
Schutzgebieten gegenüber erheblich an Bedentung ver-
loren hat, seitdem in diesen Gebieten die Reichsgewalt
organisiert und insbesondere auch deutsche. nach deut-
schen Gesetzen erlennende Gerichte geschaffen worden
sind. So wäre es sicher ungereimt, wenn reichsinlän-
dische Gerichte die Urteile der Schnögebiersgrrichte rn
ausländische Urteile behandeln (3. P. *5d- 328,
volle Legalität der von Behörden 2 Söhugkbiens
ausgestellten Urkunden anzweifeln (§ 438), zur Zwangs-
vollstreckung aus dem Ulrteil eines Schutzgebietsgerichts
Bollstreckungsurteil verlangen wollten (§9 722 ff.) nsw.
Immerhin darf nicht verkannt werden, daß die Gerichts-
barkeit in den deutschen Schutggebieten, die der Kultur
zum Teil noch gar nicht oder nur wenig erschlossen
sind, der Natur der Sache nach nicht mit der Fülle der
Garantien umgeben sein kann, mit denen die inlän-
dische, reichdentsche Rechtsprechung ausgestattet ist.
Es genügt, auf die tiefgreifenden Verschiedenbeiten
hinzuweisen, die sich binsichtlich der Vorbildung der
Richter, der kollegialen zusammensetzung der Gerichte.
des Instangenzugs und des Verfahrens, g. B. aus dem
Schutzgeb. G. § 2, § 6 Nr. 6, in Verbindung mit den
§§ 8. 9, 12, 14 Konf. G. G., ergeben. Erwägt man
weiter, daß der Gesetgeber gerade im Eheproseß auf
eine besonders peinliche Prüfung, der Scheidungsgründe
Bedacht nimmt (3. P. O. § 622), und daß nach der
Fassung des § 606 s ind 2. wie leuseneß auch die
Bezugnahme auf 8 15 Abs. 1 Sat 2, t, unter
dem Landgericht, in dessen Bezirk der Ehemann den
letzten Wohnsitz im Jnlande gehabt hat, dem Geses-
geber kaum ein anderes Landgericht als das des
deutschen Heimatstaats vorgeschwebt habru kann, so
wird man nch alledem zur wörtlichen Auslegung des
S . Abs. 2 Z. P. O. und dazu gedrängt, unter In-
and im Sinne dieser Gesetzesstelle nur das eigentliche
zuhnn nicht auch das deutsche Schutzgebiet, zu
verste
Aus fremden Kolonien und Drodutztionsgebleten.
Baumwotlanbau in den französischen Kolonien.
Jean Dybowski, staatlicher Inspecteur C(#néral
de I’Agriculture Coloniale, hat vor kurzem in einer
Sitzung der Socicté Nationale d'Agricuhure in Paris
einen Vortrag über die Baumwollkultur in den
iranzösischen Kolonien gehalten. In der Er-
örterung, die sich dem Vortrag anschlotz, sind von
anderen Mitgliedern der Gesellschaft weitere Angaben
über die Einfuhr und den Verbrauch von Baumwolle
in Frankreich sowie sonstige einschlägige Mitteilungen
gemacht worden. Diesem Material ist das Nachstehende
zu entnehmen:
Frankreichs Einfuhr von kolonialer Baum-
wolle belief sich im Jahre 1913 auf 706 000 kg, eine
Menge, die im Vergleich zu seinem Jahresverbrauch
in Höhe von 1 Million Ballen (à 250 ka) sehr gering
zu nennen ist. Der Baumwollanbau in den fran-
zösischen Kolonien wird bei Auswahl geeigneter Distrikte