Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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tember 1900 8 2 verbunden mit Lonsulargerichtsbar= 
teitsgesetz bon 7. April 1900 § 10 Nr. 1), seinen all- 
gemeinen Gerichtsstand. Gemäß s 8 606, Abs. 1 Z. P.O. 
ist deshalb für die von der Frau erhobene Eheschei- 
dungsklage grundsätzlich das Bezirksgericht Tabora, 
und zwar ausschließlich, zuständig. Das Gesetz führt 
jedoch den Grundsatz der Ausschließlichkeit insofern nicht 
streng durch, als es unter den besonderen Voraus- 
setzungen des Abs. 2 des § 606 auch die Klageerhebung 
bei dem Landgericht zuläßn, in dessen Bezirk der deutsche 
Chemann den letzten Wohnsitz im Jnlande gehabt hat. 
Dies wärde im Streitfalle die: Zuständigkeit des Land- 
gerichts I Berlin begründen, bei dem die Klägerin in 
der Tat die Scheidungsklage erhoben hat. Die von 
dem Beklagten hiergegen vorgeschützte Unguständigkeits- 
einrede müßte Erfolg haben, wenn sein bei dem Kaiser- 
lichen Begirksgerichte Tabora begründeter allgemeiner 
Gerichtsstand als Gerichtsstand eim Inlande“ auzu= 
erkennen wäre, oder mit anderen Worten, wenn im 
Sinne des Abs. 2 § 606 3Z. P. O. die deutschen Schutz- 
gebiete als Inland zu gelten hätten. Beide Vor- 
instanzen haben dies mit Recht verneint. Es liegt in 
der Natur der Sache und wird allgemein anerkannt, 
daß die deutschen Schutzgebiete im staatsrechtlichen 
Sinne nicht ohne weiteres dem eigentlichen Reichs- 
gebiete gleichzustellen sind. Auch der deutsche Gesetz- 
geber. steht auf diesem Standpunkt, indem er z. B. in 
§ 5, Abs. 1 Seem. O. vom 2. Juni 1902 ausdrücklich 
zwischen dem Reichsgebiete, den Schutzgebieten uun 
dem Ausland unterscheidet. So ist auch in § 3 
Schutzgeb. G. durch Bezugnahme auf § 26 Kouf. G. G. 
einer (bisher noch nicht erlassenen) Kiiserlichen Ver- 
ordnung vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit die 
Schutzgebietsbezirke im Sinne der dort näher be- 
zeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Juland 
oder als Ausland anzusehen sind. Auf der anderen 
Seite wäre es, wie die soeben angezogenen Gesetze 
ergeben, nicht gerechtfertigt, wenn man die Schutz= 
gebiete ohne weiteres als Ausland bezeichnen wollte. 
Daraus folgt. daß nur von Fall zu Fall, je nach 
Grund und Zweck der betresienden Einzelvorschrift ent- 
schieden werden kann, ob die Schutzgebiete im gesetz- 
lichen Sinne als Inland erde aslang aufzufassen sind. 
Häufig hat sich der Gesetzgeber nur in Rücksicht auf 
die unter Umständen sehr beträchtliche räumliche Ent- 
fernung des Auslandes vom Reichsgebiet und die hier- 
durch verursachten Verkehrserschwerungen bewogen ge- 
junden, besondere Bestimmungen zu treffen, je nachdem 
es sich um Inland oder Ausland handelt. So z. B. 
bei der Erbschaftsausschlagung und deren Anfechtung 
im B. G. B. o§ 1944, 1954 gs bei der Bestimmung 
progessualer Fristen in der Z. P.O. §§ 262, 339, 499 usw. 
Es ist klar, daß dieser Gesebesgrund dadurch nichts an 
Bedeutung verloren hat, daß gewisse weitentfernte bis 
dahin herrenlose oder unter fremder Staatshoheit 
stehende Gebiete inzwischen deutsche Schutzgebiete ge- 
  
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worden sind. Im Sinne dieser Bestimmungen ist des 
halb das heutige Schutzgebiet unzweifelhaft Alelatn 
geblieben. Anderseits ist llar, daßtbesetzesbestimmungen. 
die eine Begünstigung des deutschen Inlandes vor der 
Ausland in wirtschaftlicher Beziehung anstreben, inem 
Zwecke zuwiderlaufen würden, wenn man auch die 
Schutzgebiete in ihrem Sinne als Ausland ansehen 
würde (vgl. z. B. R. G. 77, 262). Nur dann ist die 
Frage Fwsjeihaft. wenn die Absicht des Gesetzgebers 
bei der Unterscheidung zwischen Inland und Ausland 
darauf gerichtet war, den deutschen Reichsangehörigen. 
auch wenn sie im Auslande weilen, den umter fremder 
Staatshoheit vielleicht nicht genügend verbürgten Rechts- 
schutz der deutschen Gesetze zu gewährleisten. Dieser 
Erwägung verdankt nach dem zeuguis der Motive 
(Hahn-Mugdan. „Materialien B, 179) auch die? Vorschrift 
des § 606 Abs. 2 Z. P. O ihre Entstehung. Der Revi- 
sion ist o nlbl d daß dieser Gesetzesgrund den deutschen 
Schutzgebieten gegenüber erheblich an Bedentung ver- 
loren hat, seitdem in diesen Gebieten die Reichsgewalt 
organisiert und insbesondere auch deutsche. nach deut- 
schen Gesetzen erlennende Gerichte geschaffen worden 
sind. So wäre es sicher ungereimt, wenn reichsinlän- 
dische Gerichte die Urteile der Schnögebiersgrrichte rn 
ausländische Urteile behandeln (3. P. *5d- 328, 
volle Legalität der von Behörden 2 Söhugkbiens 
ausgestellten Urkunden anzweifeln (§ 438), zur Zwangs- 
vollstreckung aus dem Ulrteil eines Schutzgebietsgerichts 
Bollstreckungsurteil verlangen wollten (§9 722 ff.) nsw. 
Immerhin darf nicht verkannt werden, daß die Gerichts- 
barkeit in den deutschen Schutggebieten, die der Kultur 
zum Teil noch gar nicht oder nur wenig erschlossen 
sind, der Natur der Sache nach nicht mit der Fülle der 
Garantien umgeben sein kann, mit denen die inlän- 
dische, reichdentsche Rechtsprechung ausgestattet ist. 
Es genügt, auf die tiefgreifenden Verschiedenbeiten 
hinzuweisen, die sich binsichtlich der Vorbildung der 
Richter, der kollegialen zusammensetzung der Gerichte. 
des Instangenzugs und des Verfahrens, g. B. aus dem 
Schutzgeb. G. § 2, § 6 Nr. 6, in Verbindung mit den 
§§ 8. 9, 12, 14 Konf. G. G., ergeben. Erwägt man 
weiter, daß der Gesetgeber gerade im Eheproseß auf 
eine besonders peinliche Prüfung, der Scheidungsgründe 
Bedacht nimmt (3. P. O. § 622), und daß nach der 
Fassung des § 606 s ind 2. wie leuseneß auch die 
Bezugnahme auf 8 15 Abs. 1 Sat 2, t, unter 
dem Landgericht, in dessen Bezirk der Ehemann den 
letzten Wohnsitz im Jnlande gehabt hat, dem Geses- 
geber kaum ein anderes Landgericht als das des 
deutschen Heimatstaats vorgeschwebt habru kann, so 
wird man nch alledem zur wörtlichen Auslegung des 
S . Abs. 2 Z. P. O. und dazu gedrängt, unter In- 
and im Sinne dieser Gesetzesstelle nur das eigentliche 
zuhnn nicht auch das deutsche Schutzgebiet, zu 
verste 
  
  
Aus fremden Kolonien und Drodutztionsgebleten. 
Baumwotlanbau in den französischen Kolonien. 
Jean Dybowski, staatlicher Inspecteur C(#néral 
de I’Agriculture Coloniale, hat vor kurzem in einer 
Sitzung der Socicté Nationale d'Agricuhure in Paris 
einen Vortrag über die Baumwollkultur in den 
iranzösischen Kolonien gehalten. In der Er- 
örterung, die sich dem Vortrag anschlotz, sind von 
anderen Mitgliedern der Gesellschaft weitere Angaben 
über die Einfuhr und den Verbrauch von Baumwolle 
in Frankreich sowie sonstige einschlägige Mitteilungen 
gemacht worden. Diesem Material ist das Nachstehende 
zu entnehmen: 
Frankreichs Einfuhr von kolonialer Baum- 
wolle belief sich im Jahre 1913 auf 706 000 kg, eine 
Menge, die im Vergleich zu seinem Jahresverbrauch 
in Höhe von 1 Million Ballen (à 250 ka) sehr gering 
zu nennen ist. Der Baumwollanbau in den fran- 
zösischen Kolonien wird bei Auswahl geeigneter Distrikte
	        
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