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statt, daß die zu versendenden Oegenstaͤnde lhr elgenes Product oder Fabrikat sind;
bel Versendungen aus der zweiten Hand aber, von Selten des Versenders gleichfalls
an Eides statt die Versicherung der Identitaͤt der Waaren mit jenen, welche in den
nach §. 2. beigubringenden Beweisstücken über lnlaͤndische Abstammung begzeichnet sind.
e) Die Angabe, uͤber welches Zoll- und Grenzsteueramt der Ansgang und resp. der
Eingang erfolgen wird. Als Eingangsame darf eln Zoll- oder Seenerame nur in
dem Maahe angemeldee werden, als die einzufübrenden Gegenstände nach Gattung
und Menge über das gewählte Eingangsame auch dann, den demselben gustehenden
Erhebungs. Besugnissen gemäss, würden eingeben können, wenn davon die volle (arif.
mähige Eingangs-Abgabe zu erheben wäre. In wiesern der Uebergang elnzelner Ar-
tikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimme Aemter gebunden I#st, erglebt das Ver-
zeichniß der Taris. Erleichterungen.
Den Namen des Waarenführers, die Feist für den Transport bls zum Ausgangsamte
und den Stand, Nomen und Wohnort des Emosängers; endlich
#K den Ort der Absendung und den Ramen und Stand des Wersenders.
8. 5.
Zuaständige Behörden in Beziebung auf die Ausstellung von Ursprungs-Zeugnissen
sind:
A. im Zollvereine:
die Hauptaͤmter, die Nebenjollaͤmter I., die Steueraͤmter, bie landesberrlschen
Hiten und Jactoreien in Bezug auf ihre Hütten,Produe#e,
D. im Seeuervereine,
die Grenzsieucrämter I. und II. Classe, dle Hauptskeuer= und Nebensteuerämter,
auch die landeoherrlichen Hürten und Factorelen ln Bezug auf ihre Hürten.Pro-
ducte.
g. 6.
Die zustaͤndige Behoͤrde pruͤst die Richtigkeit der Anmelbung, und zwar bei Probueen-
ten und Fabrikanten nach der ihr belwohnenden Kenntniß von dem Stande und Bewerbe
des Versenders, von der Beschassenbeit seiner Erzeugnisse und von dem Umfange und Be-
triebe der Productlon und Fabrikation desselben, mic forgsältiger Benutzung aller ihr aus
ihrem Amtsverhältnisse zu Gebote stehenden Hülssmittel; bei Versendungen aus der zweiten
Hand aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände belzubringenden Beweisen. Enc-