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geber ein falsches Dienstbuch vorlegen, die bereits früher erfolgte Ausstellung eines Dienstbuches ver-
weigen oder ihr Dienstbuch zum Zwecke der Beschaffung eines neuen Dienstbuches vorsätzlich bei-
seite schaffen.
§5 14. Der Gouverneur bestimmt durch Bekanntmachung die Bezirke, auf welche diese Ver-
ordnung Anwendung findet, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
. 8 15. Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung anordnen, daß auf gewisse Klassen der
im § 1 genannten Personen die Vorschriften der §5§T 4 (Abs. 3—5), 7, 9, 10 und 11 dieser Ver-
ordnung keine Anwendung finden.
Lome, den 28. April 1914.
Der Gouverneur.
J. V.:
v. Doering.
Nr.
Dienstbuch
für
Name (sämtliche Namen, Rufname unterstreichen)
—
0
Geschlecht
3. Alter.
Heimat.
#
Namen und Wohnort der Eltern und der Sippe
Et
Beschäftigunng
Spchulbildung
. Größe
— S
S#
Besondere Keunzeichen (Stammes= und Familienabzeichen)
Unterschrift des Inhabers:
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den 191
Der Bezirks
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