Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Ganzen und Einzelnen in den Stand gesetzt werden soll, ihren fördernden Einfluß auf 
dasselbe nach allen Seiten hin rechtzeitig auszuüben. 
Unerwartet dieses Jahresberichts hat der Bezirksschulinspector Zustände, welche ein 
sofortiges Einschreiten der obersten Schulbehörde im Interesse des Lehramts oder der 
Schulgemeinde nothwendig oder wünschenswerth machen, unverweilt anzuzeigen und 
mit pflichtmäßiger Offenheit darzulegen. 
Die Generalverordnung, das Ephoralamt und dessen Verwaltung betreffend, vom 
13. Juli 1862 (Seite 298 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) 
wird, soweit sie sich auf die Fürsorge der Ephoren auf das Schulwesen, die Schulrevi— 
sionen, die Conferenzen mit den Lehrern und die Schulberichte bezieht, hiermit außer 
Kraft gesetzt. 
866. Die Bezirksschulinspection ist auch für die Schulvorstände der Confession der 
Minderzahl (§ 6 des Gesetzes) die nächste vorgesetzte Behörde. 
Für alle Orte, in welchen nicht der Stadtrath Mitglied der Bezirksschulinspection 
ist, wird diese aus dem Amtshauptmann und dem Bezirksschulinspector gebildet. Ge- 
hören zu einem Schulbezirke Städte (Absatz 2, lit. a des Gesetzes) und andere Orte 
(Absatz 2, lit. b des Gesetzes), so besteht die Schulinspection aus dem Amtshauptmann, 
dem Bezirksschulinspector und dem Stadtrathe. 
Insoweit die Verordnung vom 12. November 1863 (Seite 758 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1863) mit Absatz 2, lit. a des Gesetzes im Widerspruche 
steht, wird dieselbe aufgehoben. Das Directorium actorum kommt dem Amtshaupt- 
mann und, wo ein Stadtrath Mitglied der Schulinspection ist, dem letzteren zu. Alle 
Verfügungen und Eingaben an die Bezirksschulinspection gelangen zunächst an das 
juristische Mitglied derselben. 
Den Mitgliedern der Bezirksschulinspection liegt die Verpflichtung ob, theils 
gemeinschaftlich und so, daß sie sich gegenseitig unterstützen und Eins dem Anderen 
sofort von dem, was in den Schulverhältnissen des Bezirks Bedeutendes vorkommt, 
Mittheilung machen, theils Jedes für sich und namentlich der als Mitglied bestellte 
Verwaltungsbeamte nach dem ihm zustehenden Einflusse auf die äußeren Verhältnisse 
der Schulgemeinden, über die ihrer Aufsicht untergebenen Schulen vorschriftsmäßig zu 
wachen. 
Die Verwendung als Mitglied der Bezirksschulinspection ist von dem religiösen 
Bekenntnisse unabhängig. 
§6 67. Die Bezirksschulinspection hat innerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungs- 
kreises alle Geschäfte selbstständig zu erledigen, insoweit nicht deren Mitglieder wegen 
eines zu fassenden Beschlusses verschiedener Meinung sind, oder in einer reinen Ver- 
Zu § 34. 
Zu § 35.