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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Einrichtung einer
Untersuchungsstelle fũr vom Ausland eingefũhrte Haustiere in Bukoba.
Vom 2. Mai 1914.
(Amtl. Anz. f. DOA. 1914. Xr. 35, 8. 105.)
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus
dem Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39/11)") wird in Ergänzung der Bekannt-
machung vom gleichen Tage (A. Anz. Nr. 39)““) bestimmt, daß die Untersuchung von Haustieren
zwecks Einfuhr aus dem Auslande außer in Daressalam, Tanga und Muansa vom heutigen Tage
auch in Bukoba stattfinden kann.
Die Untersuchung hat durch den Leiter der Veterinärdienststelle oder bei dessen Abwesenheit
durch den Leiter der Sanitätsdienststelle stattzufinden.
Daressalam, den 2. Mai 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schneec.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrikka, betr. HRbänderung der Hafen-
ordnung für den Hafen von Daressalam vom 9. September 1913.
Vom 27. Mai 1914.
(Amtl. Anz. f. DOA. 1911. Nr. 41, S. 123.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird
ite Hafenordnung für Daressalam vom 9. September 1913 (A. Anz. S. 130)““) folgendermaßen
abgeändert:
Artikel 1.
I. In § 15 wird hinter Ziffer 5 des III. Absatzes folgender Satz eingefügt:
„6. einen schwarz-weißen Wimpel unter den vorstehend zu 1 und 3 bis 5 auf-
geführten Flaggen beim Passieren eines herannahenden Schiffes über die Linie Leuchtturm
Außen-Makatumbe nördlich bis Daphne Rifftonne.“
II. In § 16 wird vor dem Worte „weht“ am Ende des ersten Absatzes folgender Zusatz
eingefügt:
„und unter diesen Flaggen der schwarz-weiße Wimpel.“
III. In § 22 wird als dritter Absatz folgende Bestimmung angefügt:
„Für Nachtfahrten zwischen 9 Uhr abends und 5 Uhr morgens ist doppelte Taxe
zu zahlen.“
Artikel 2.
In § 15 Absatz III fallen folgende sechs Worte am Ende der Ziffer 2 fort:
„des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika“.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Daressalam, den 27. Mai 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S
*"*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1911. S
. 833f.
835.
*““ ) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913. S. 967 ff.