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Verfügung des Gouverneurs von Deutsch- Sũdwestafrika, betr. den Waffengebrauch
der Schutztruppe.
Vom 4. Februar 1914.
(Amtsbl. f. DSW’A. 1914, Nr. 12, S. 230.)
Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 23. Dezember 1912 (Reichs-
Gesetzbl. 1913, S. 17, Kol. Bl. 1913, S. 80, A. Bl. 1913, S. 49) wird nach Anhörung des Komman-=
deurs der Schutztruppe mit sofortiger Wirkung folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph.
Für den Waffengebrauch gegen Eingeborene sind den förmlich Verhafteten, vorläufig Er-
griffenen und Festgenommenen diejenigen gleich zu achten, die zum Zwecke der Verhaftung, Ergreifung
oder Festnahme verfolgt werden und auf Anruf nicht stehen, sondern sich ihrer Festnahme durch
die Flucht zu entziehen suchen.
Windhnk, den 4. Februar 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ernennung der
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
Vom 4. Mai 1914.
(Amtsbl. f. DWA. 1914, Nr. 11, S. 210.)
Auf Grund des § 10 der Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes
für die Schutzgebiete vom 4. März 19147) bestimme ich hiermit als Aushebungsbezirke die Bezirke
der Bezirks= und selbständigen Distriktsämter und ernenne die Amtsvorstände zu Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommissionen.
Windhuk, den 1. Mai 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten
von Dferdehengsten.
Vom 8. Juni 1914.
(Awtsbl. f. DSWA. 1914, Nr. 12, S. 231 ff.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
§5 1. Jeder Besitzer eines zweijährigen oder älteren Hengstes ist verpflichtet, seinen Heugst
der Körkommission jährlich einmal vorzuführen.
5 2. Die Besitzer solcher Hengste, die nach § 1 der Körkommission vorgeführt werden
müssen, sind verpflichtet, diese bis zum 1. März jedes Jahres bei dem Bezirks-(Distrikts-) Amt an-
zumelden, in dessen Bezirk sich der Hengst befindet.
§ 3. Nicht angekörte, über drei Jahre alte Hengste sind innerhalb dreier Monate zu legen.
5 4. Die Haupt= und Landbeschäler der Kaiserlichen Gestütsverwaltung unterliegen den
Vorschriften der §9§ 1 bis 3 nicht. Gleiches gilt für Probierhengste und solche Hengste, die nur
Reitzwecken dienen und im Stalle gehalten werden. 4
8 5. Importierte Hengste, die einmal von der Körkommission angekört sind, können am
schriftlichen Antrag des Besitzers durch den Vorsitzenden der Körkommission von den jährlichen
Körungen befreit werden. Ferner kann beim Vorliegen besonderer Umstände das Bezirks- (Distrilts-)
Amt auch den Besitzer eines nicht importierten Hengstes auf schriftlichen Antrag von der Vorführung
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 200 ff.