Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 701 2 
wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das Schutzgebiet Samoa ver- 
ordnet, was folgt: 
« 8 1. Ein Kind, das aus einer unehelichen Verbindung eines Nichteingeborenen mit einer 
Eingeborenen hervorgegangen ist, gehört der Familie der Mutter an. 
§ 2. Der Vater des Kindes ist verpflichtet, dem Kinde von der Geburt an bis zur 
Vollendung des vierzehnten Lebensjahres den der Lebenshaltung der Mutter entsprechenden Unterhalt 
zu gewähren sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe zu tragen. 
§ 3. Der Unterhalt ist nach Wahl des Vaters entweder durch Entrichtung einer monatlich 
vorauszuzahlenden Geldrente oder durch Zahlung einer einmaligen Absindungssumme zu gewähren. 
§ 4. Der Unterhaltungsanspruch kann auch gegen die Erben des Vaters geltend ge- 
macht werden. 
§ 5. Der Unterhaltungsaunspruch erlischt mit dem Tode des Kindes, soweit er nicht auf 
Leistungen gerichtet ist, die vorher fällig geworden waren. 
§ 6. Wer als Vater des unehelichen Kindes zu gelten hat, bestimmt sich nach § 1717 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§* 7. Das uneheliche Kind ist nicht berechtigt, den Familiennamen des Vaters zu führen. 
« § 8. Im Verhältnisse zu der Mutter und dem unehelichen Kinde ist der Leiter des Be- 
äirkes, in dem die Mutter ihren Wohnsitz hat, die Vormundschaftsbehörde. 
Er hat das Kind bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs außergerichtlich und 
gerichtlich zu vertreten, insbesondere die Höhe der Geldrente oder Abfindungssumme (§ 3) festzusetzen, 
falls die Vaterschaft und die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung anerkannt worden ist. 
Auch liegt ihm die Verwaltung der Unterhaltsgelder ob. 
§ 9. Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Apia, den 20. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
Tilgungsplan") 
für die im BRechnungsjahre 1908 begebene 4prozentige Deutsche Schutzgebietsanleihe 
im Nominalbetrage von 38 775u000 Mark 
mit /8 %% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen. 
Begeben sind: 
  
  
a) für Deutsch-Ostafrikaa. 30 681 000 7 
b) für Kamernn 4047000 
c) für Tooo 44 47 000 = 
zusammen 38 775 000 4. 
Lisde. Rechnungsusstehender 4% Tilgung im Jahres-= 
Ar. jahr Betrag Zinsen Nominalbetrage leistung 
Al AM Al AM 
I. Schuygebiet Deutsch-Ostafrika. 
1 1914 30 681 000 1227240 184 100 1 411 340 
2 1915 30 496 900 1 219 876 191 500 1 411 376 
3 1916 30 305 400 1 212 216 199 100 1 411 316 
4 1917 30 106 300 1204 252 207 100 1 411 352 
5 1918 29 899 200 1 195 968 215 400 1 411 368 
6 1919 29 683 800 1 187 352 224 000 1 411 352 
7 1920 29 159 800 1 178392 232 900 1 411 292 
8 1921 29 226 900 1 169 076 242 200 1 411276 
9 1922 28 984 700 1 159 3888 251 900 1 411288 
10 1023 28 732 800 1 149 312 262 000 1 411 312 
  
  
  
  
  
!4 *) Der Tilgungsplan ist vorerst für die nächsten zehn Jahre, also für die Rechnungsjahre 1914 bis 
d2, aufgestellt worden, da vom Rechnungsjahre 1924 ab eine verstärkte Tilgung zulässig ist.
	        
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