Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 804 2 
Kllerhöchster Erlaß, betr. Begnadigung der wegen Wehrpflichtverletzung us#w. 
Verurteilten. 
Vom 29. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., wollen allen Per- 
sonen, die sich bis zum heutigen Tage der Verletzung der Wehrpflicht (§ 140 Reichs-Strafgesetzbuch) 
oder der unerlaubten Auswanderung (§ 360 Ziffer 3 Reichs-Strafgesetzbuch) schuldig gemacht haben, 
soweit Uns das Begnadigungsrecht zusteht, den Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Freiheitsstrafe und 
Kosten in Aussicht stellen, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges unverzüglich, jedoch spätestens 
innerhalb dreier Monate vom heutigen Tage an gerechnet, im Deutschen Reich, in einem deutschen 
Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohl- 
verhalten während ihrer Abwesenheit glaubhaft nachweisen. 
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die 
1. das 45. Lebensjahr vollendet, 
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige eines aus- 
ländischen Staates sind, 
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen Zustandes ihre 
derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten. 
Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses 
Sorge zu tragen. 
Großes Hauptquartier, den 29. August 1914. 
Wilhelm. 
Beseler. v. Falkenhayn. v. Lvebell. 
An die Minister der Justiz, des Krieges und des Innern. 
Der Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts. Berlin, den 11. September 1914. 
Nr. M. 1160/14 D. 
337 609. Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird zur Kenntnis der Schutzgebiete gebracht. 
gez. Solf. 
  
RKllerhöchster Erlaß, betr. Begnadigung zurückkehrender Fahnenflüchtiger. 
Vom 29. August 1914. 
Ich will, soweit nicht einem der hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, allen 
noch nicht zurückgekehrten Unteroffizieren und Gemeinen des Heeres, der Marine und der Schutz- 
truppen, die der unerlaubten Entfernung (§ 64, 66 M. St. G. B.) oder der ersten Fahnenflucht im 
Frieden (§ 69 daselbst) sich schuldig gemacht haben, Begnadigung hinsichtlich der verwirkten Frei- 
heits= und Ehrenstrafen, jedoch mit Ausnahme der Degradation, in Aussicht stellen, wenn sie während 
des gegenwärtigen Krieges unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb dreier Monate vom heutigen 
Tage an gerechnet, im Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der 
Kaiserlichen Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während ihrer Abwesenheit 
glaubhaft nachweisen. 
Die Begnadigung soll sich auch auf nicht allzu schwere, mit der Fahnenflucht oder der 
unerlaubten Entfernung im Zusammenhang stehende Straftaten erstrecken. 
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die 
1. das 45. Lebensjahr vollendet, 
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige eines aus- 
ländischen Staates sind, 
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen Zustandes ihre 
derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten. 
Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses 
Sorge zu tragen. " 
Großes Hauptaquartier, den 29. August 1914. 
Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Falkenhayn. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt, Reichs-Kolonialamt) 
und den Kriegsminister.
	        
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