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2. Gewährung von Naturalverpflegung für die auf Märschen und in Standorten befindlichen
Teile der Schutz= und Polizeitruppe einschließlich Gefolge und Reittiere;
3. Überlassung der vorhandenen Transportmittel zu Wasser und zu Lande, Gespanne für
militärische Zwecke und Stellung eingeborener Arbeiter zum Dienste als Träger, Gespannführer,
Wegweiser und Boten, zum Wege-, Eisenbahn= und Brückenbau, zu Befestigungsanlagen, zu Fluß=
und Hafensperren sowie zu Bootsdiensten;
Überlassung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und Gebäude sowie der
vorhandenen Materialien zum Bau von Wegen, Eisenbahnen und Brücken, zu Lagerbauten, Be-
festigungsanlagen und Fluß= und Hafensperren;
5. Uberlassung des vorhandenen Feuerungs= und Beleuchtungsmaterials;
6. Herausgabe der Verpflegung für Europäer sowie der von außerhalb eingeführten
Farbigenverpflegung;
7. aller sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung oder Lieferung im militärischen
Interesse erforderlich wird, insbesondere von Waffen und Ausrüstungsgegenständen, Arznei- und
Verbandmitteln.
§ 4. Ob und in welchem Umfang die Verpflichtungen des § 3 einzutreten haben, bestimmt
in den Fällen des § 3 Ziffer 4 bis 7 der nächste Truppenführer in Offiziersrang, in den Fällen
des § 3 Ziffer 1 bis 3 der nächste nichteingeborene Truppenführer ohne Rücksicht auf seinen Rang.
In allen Fällen ist auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gebührende Rücksicht zu nehmen.
An Orten, an denen sich Verwaltungsbehörden befinden, hat der Truppenführer die örtliche
Verwaltungsbehörde um die Anordnung zu ersuchen; er ist jedoch befugt, bei Gefahr in Verzug und
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem örtlichen Verwaltungsbeamten die erforderliche
Anordnung auch selbst zu treffen. «
Die Anordnungen sind der Regel nach schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Be-
zeichnung der geforderten Leistung enthalten.
ber die erfolgte Leistung ist eine Bescheinigung auszustellen.
§5 5. Bei Weigerung oder Säumnis ist der Truppenführer oder örtliche Verwaltungsbeamte
(§ 4 Abs. 2) berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen, und zwar durch Beschlagnahme,
soweit körperliche Gegenstände, durch unmittelbaren körperlichen Zwang, soweit persönliche Leistungen
in Frage stehen.
Duala, den 7. August 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Geldausfuhr.
Vom 7. August 1914.
(Amtsbl. f. Kamerun 1911, Jr. 36, S. 377 f.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Neichs-Gesetzbl. 1900, S. 813),) § 5 der
Verordnung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 503)“") und § 8 der Ver-
ordnung des Reichskanzlers vom 1. Februar 1905 (Kol. Bl. S. 103)“““) wird verordnet, was folgt:
§5 1. Die Ausfuhr von gemünztem deutschen oder ausländischen Geld, von Reichsbanknoten
und Kassenscheinen, deutschen und ausländischen Staatsbanknoten sowie von Noten der Bank von
England aus dem Schutzgebiet wird, soweit der Betrag im Einzelfalle die Summe von Einhundert
Mark übersteigt, hiermit verboten.
— Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe
und Einziehung der noch vorhandenen Bestände an Geld oder Banknoten bestraft. Der Versuch
ist strafbar. , -
Gegen Eingeborene finden die nach den bestehenden Verordnungen zulässigen Strafmittel
Anwendung.
8 3. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Duala, den 7. August 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
*) Landesgesetzgebung für Kamerun S. 25 ff.
"½ - - - S.29ss.
- - S. 1041.
*“