Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

6 821 . 
Verordnung des Gouverneurs von Ramerun, betr. den Handel mit geistigen Getränken 
und deren AKusschank im Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 9. August 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 1914, Nr. 38, S. 397.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813)“) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, S. 509)““) wird hiermit 
verordnet, was folgt: « 
§1.DieVerordnung,betreffenddanandelmitgeistigenGetränkcnundderenAusschank 
imSchutzgebietKamcrunvom30.Septembcr1910«")wirdmitfämtlichenaufihreerundlage 
ergangenen Bekanntmachungen außer Kraft geseszt. 
§5 2. Die gewerbsmäßige Verabfolgung und der gewerbsmäßige Vertrieb geistiger Getränke 
jeder Art an Eingeborene wird für das ganze Schutzgebiet verboten. 
§* 3. Zuwiderhandlungen werden gegenüber Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 3000 /% 
oder Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten und Einziehung der gesamten Bestände an geistigen Getränken, 
gegenüber Eingeborenen mit den allgemein gesetzlich zulässigen Strafen geahndet. 
§* 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Duala, den 9. August 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Verordnung des Gouverneurs von kRamerun über die Kusgabe wvon Schatzscheinen. 
Vom 12. Angust 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 19111. Nr. 39, S. 300 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 
der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
§* 1. Das Gouvernement von Kamerun gibt im Schutzgebiet zur Deckung der Ausgaben 
aus Anlaß des Krieges Schatzscheine in Werten von 5, 10, 20, 50 und 100 ¼/“ in Reichswährung 
im Gesamtbetrage von zwei Millionen Mark aus. 
§ 2. Diese Schatscheine tragen auf der Vorderseite die Nummer, den Wert in Reichsmark, 
den Tag der Ausgabe und die Unterschriften des Ersten Referenten und des Vorstandes der Gou- 
vernementshauptkasse. Auf der Rückseite sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 dieser Verordnung 
abzudrucken. 
§ 3. Diese Schatzscheine gelten als gesetzliches Zahlungsmittel vom Tage des Ausbruchs 
des Krieges bis zum Ablauf von zwölf Monaten vom Tage des endgültigen Friedensschlusses ab. 
Der Tag des Friedensschlusses wird seinerzeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt öffentlich bekannt- 
gegeben werden. 
n 4. Die Einlösung der Schatzscheine erfolgt zum Neunwerte durch die Gonvernements- 
hauptkasse, durch die Bezirkskassen des Gouvernements oder durch die Deutsch-Westafrikanische Bank 
in Duala vom ersten Tage des auf den Friedensschluß folgenden zweiten Kalendervierteljahres ab. 
Schatzscheine, die nicht binnen Jahresfrist vom Tage des Friedensschlusses ab eingelöst oder 
bei einer der oben genannten Kassen des Schutzgebiets oder bei der Deutsch-Westafrikanischen Bank 
zur Einlösung vorgezeigt sind, werden kraftlos erklärt werden. 
§ 5. Wer diese Schatzscheine nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte 
sich verschafft und in den Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der 8§ 146 ff. Reichs-Strafgesetzbuches 
Strafe zu gewärtigen. 
§ 6. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Duala, den 12. August 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermdier. 
*) Landesgesetzgebung für Kamerun S. 25 ff. 
*# - - - S. 29f 
*j - - S. 1025.
	        
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