Deutsches Nolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrikka und in der Südsee
Berausgegeben im Reichs-MKolonialamt.
25. Jahrgang. Berlin, den 1. Dezember 1914. Nummer 23.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden ½4½ Beihefte sbeigesugt. die aminesteneèJ½ einmal
vierte LIürlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen ru Herauskegeben “
viertelsährliche #bommememtspeeis für das Kolonialblatt mit den Beiheften kesraare ehn Afe . I d le
Muhman Jst-bit r Streifband durch Mue o Biriinbsbalhlung a) 5.— für zu duh ahoten der r-*e .
Schuygen iete und Osterreich- Aenn #u8, b) / 6.— für Länder des Weltpo Kerans“ — Einsendungen und Anfragen sind an die
Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Se den Mittler und Sohn, Berlin SW68, Ko Icat e 68—71, zu richten.
Inhale: Amtlicher Teil: Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Auszahlung von Zinsen und Kigunge-
beträgen auf Stammanteile der Reihe B der Kamerun= Eisenbahn-Gesellschaft. Aom 12. November 1914 S. 81s5
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Abgabe und das Tragen ausländischer Uniformen und umiform-
stücke. Vom 1. September 1914 S. 845. — Personalien S. 816
Nichtamtlicher Teil: Der Krieg in den deutschen Schubgebieten. Die Ereignisse der ersten drei Monate S. 818.
Verkehrs-Nachrichten S. 865. — Neue Literatur (XXIII.) S. 866.
Ese) Amtlicher Teirmmr.
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Kuszahlung von Zzinsen und Tilgungs-
beträgen auf Stammanteile der Reihe B der Ramerun-Eisenbahn-Gesellschaft.
Vom 12. November 1914.
Die gemäß § 18 der Bau= und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahn-Gesell-
schaft den Inhabern von Stammanteilen der Reihe B zustehenden Zinsen und Tilgungsbeträge zahlt
in Stettin außer dem Bankhaus Wm. Schlutow auch noch die Stettiner Filiale der Bank für
Handel und Industrie zu Berlin aus.
Der A. Schaaffhaufen'sche Bankverein in Berlin in als Zahlstelle zu streichen. An seine
Stelle tritt der A. Schaaffhausen'sche Bankverein A. G. Köl
Berlin, den 12. November 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Kalkmann.
Verordnung des Gouverneurs von Ramerun ũber die Abgabe und das Tragen
ausländischer Unlkormen und Uniformstüche.
Vom 4. September 1914.
(Kamerun-Post vom 9. September 1911 Jr. 72 als Sonderblatt des Amtsbluttes.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird verordnet, was folgt:
5 1. Den Eingeborenen ist es verboten, ausländische Uniformen oder Uniformstücke, aus-
ländische Amtsbekleidungen oder einzelne ausländische Amtszeichen zu tragen.
§5 2. Die Abgabe ausländischer Uniformen oder Uniformstücke, ausländischer Amtsbeklei-
dungen oder einzelner ausländischer Amtszeichen an Eingeborene ist verboten.
#§s 3. Nichteingeborene, welche dem Verbot des § 2 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe
bis zu 600 .“ oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Eingeborene, welche den Verboten der §§ 1 oder 2 zuwiderhandeln, werden nach Maß-
gabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft.