Volltext: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Weiterer wichtiger Unterschied vom Gesetz 
von 18682 
Wann nämlich? 
Wie ist es jetzt? 
Wie berechnet man aber die Höhe der 
Umlage? 
Wenn diese Summe nun zu hoch war, oder 
nicht reicht? 
Hier ist nun der Vortheil der einer Genossen- 
schaft mit beschränkter Haftpflicht an- 
gehörigen Genossen welcher? 
Worin liegt nun die Bedeutung der Ge- 
nossenschaft mit unbeschränkter Haft- 
pflicht? 
Wie ist der Gang bei den Genossenschaften 
unter b. 2 
II. Das Gesetz von 1868 hatte einen 
Hauptmangel, und das war der späte 
Wn in welchem das sogenannte 
Umlageverfahren eingeleitet wurde. 
Am Ende des Concurses, wenn der Schluß- 
vertheilungsplan feststeht. 
Sofort nach der Eröffnung des Concurses 
wird der voraussichtliche Fehlbetrag 
durch Umlage von den Geuossen als 
Vorschuß eingezogen, wenn nöthig durch 
Zwangsvollstreckung. 
Es wird auf Grund der Bilanz eine vor- 
läufige Berechnung (Vorschußberechnung) 
aufgestellt. 
Nach Beginn der Schlußvertheilung wird 
durch eine definitive Berechnung (Nach- 
schlußberechnung) der endgiltige Betrag 
der zu leistenden Nachschüsse festgestellt 
und die Befriedigung der Gläubiger her- 
beigeführt. Eventuell müssen die Beträge 
durch weitere Umlagen verstärkt werden. 
Sie können nur in Höhe ihrer Haftsumme 
in Anspruch genommen werden. 
Wenn im Concurse drei Monate nach der 
für vollstreckbar erklärten Nachschuß- 
berechnung der Concursgläubiger noch 
nicht voll befriedigt ist, so geht der 
Gläubiger wegen des Restes seiner 
Forderung direct gegen einen Genossen 
vor, (im Civilprozeß) und in weiteren 
drei Monaten sogar gegen jeden in den 
letzten zwei Jahren ausgeschiedenen Ge- 
nossen vor. — Die Einziehung der 
Nachschüsse geht daneben ruhig weiter. 
Die Genossenschaften mit unbeschränkter 
Nachschußpflicht unterscheiden sich gar 
nicht von denen mit unbeschränkter Haft- 
pflicht, nur fehlt hier das directe Vor- 
gehen des Gläubigers gegen die Genossen. 
Es muß hier vielmehr — drei Monate 
nach Vollstreckbarkeitserklärung der Nach- 
schußberechnung, denn bis zu diesem 
Moment unterscheiden sich a. und b. 
überhaupt nicht — durch eine besondere 
Berechnung von den in den letzten 
18 Monaten vor Eröffnung des Con- 
curses Ausgeschiedenen die gesammte 
Restforderung aller Gläubiger im Um- 
lageverfahren eingetrieben werden. 
— Die Einziehung der Nachschüsse auf 
Grund der Nachschußberechnung von 
den verbliebenen Genossen läuft da- 
neben ruhig weiter wie bei a.