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Weiterer wichtiger Unterschied vom Gesetz
von 18682
Wann nämlich?
Wie ist es jetzt?
Wie berechnet man aber die Höhe der
Umlage?
Wenn diese Summe nun zu hoch war, oder
nicht reicht?
Hier ist nun der Vortheil der einer Genossen-
schaft mit beschränkter Haftpflicht an-
gehörigen Genossen welcher?
Worin liegt nun die Bedeutung der Ge-
nossenschaft mit unbeschränkter Haft-
pflicht?
Wie ist der Gang bei den Genossenschaften
unter b. 2
II. Das Gesetz von 1868 hatte einen
Hauptmangel, und das war der späte
Wn in welchem das sogenannte
Umlageverfahren eingeleitet wurde.
Am Ende des Concurses, wenn der Schluß-
vertheilungsplan feststeht.
Sofort nach der Eröffnung des Concurses
wird der voraussichtliche Fehlbetrag
durch Umlage von den Geuossen als
Vorschuß eingezogen, wenn nöthig durch
Zwangsvollstreckung.
Es wird auf Grund der Bilanz eine vor-
läufige Berechnung (Vorschußberechnung)
aufgestellt.
Nach Beginn der Schlußvertheilung wird
durch eine definitive Berechnung (Nach-
schlußberechnung) der endgiltige Betrag
der zu leistenden Nachschüsse festgestellt
und die Befriedigung der Gläubiger her-
beigeführt. Eventuell müssen die Beträge
durch weitere Umlagen verstärkt werden.
Sie können nur in Höhe ihrer Haftsumme
in Anspruch genommen werden.
Wenn im Concurse drei Monate nach der
für vollstreckbar erklärten Nachschuß-
berechnung der Concursgläubiger noch
nicht voll befriedigt ist, so geht der
Gläubiger wegen des Restes seiner
Forderung direct gegen einen Genossen
vor, (im Civilprozeß) und in weiteren
drei Monaten sogar gegen jeden in den
letzten zwei Jahren ausgeschiedenen Ge-
nossen vor. — Die Einziehung der
Nachschüsse geht daneben ruhig weiter.
Die Genossenschaften mit unbeschränkter
Nachschußpflicht unterscheiden sich gar
nicht von denen mit unbeschränkter Haft-
pflicht, nur fehlt hier das directe Vor-
gehen des Gläubigers gegen die Genossen.
Es muß hier vielmehr — drei Monate
nach Vollstreckbarkeitserklärung der Nach-
schußberechnung, denn bis zu diesem
Moment unterscheiden sich a. und b.
überhaupt nicht — durch eine besondere
Berechnung von den in den letzten
18 Monaten vor Eröffnung des Con-
curses Ausgeschiedenen die gesammte
Restforderung aller Gläubiger im Um-
lageverfahren eingetrieben werden.
— Die Einziehung der Nachschüsse auf
Grund der Nachschußberechnung von
den verbliebenen Genossen läuft da-
neben ruhig weiter wie bei a.