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5. 220.
b. Verwaltung.
Ueber die Verwaltung der vereinigten Kloster= und Studienfonds
soll ein besonderer Etat, in der bei dem Cammergute angeordneten Form,
aufgestellt, und eine abgesonderte Cassen= und Rechnungsführung ange-
ordnet werden.
5. 221.
Pc. Verwendung des Reinertrages.
Der Reinertrag dieses vereinigten Fonds soll, dessen Bestimmung
gemäß, für Kirchen, Bildungsanstalten und wohlthätige Zwecke verwen-
det werden. Das Geschäft der Verwendung wird dem Finanz-Colle-
gio übertragen werden, welches dabei nach Maßgabe der aufgestellten
Etats und der Vorschristen des Staatsministeriums zu verfahren, und
über die sämmtlichen, in die Haupt-Finanz-Casse fließenden Ueber-
schüsse aus der Administration besondere Rechnung zu führen hat.
g. 222.
Fortsetzung. Die aus dem Kloster= und Studienfonds für
das Museum zu Braunschweig und die Bibliothek zu Wolfenbüttel bis-
her gezahlten Ausgaben sollen ferner aus diesem Fonds gezahlt werden,
wogegen diese Sammlungen, welche unveräußerlich sind, der Befäörde-
rung der Wissenschaft und Kunst gewidmet bleiben.
5. 223.
d. Mitwirkung der Stände.
Die Etats sowohl über die Verwaltung des vereinigten Kloster-
und Studienfonds, als auch über die Verwendung des Reinertrages
werden von der Landesregierung gemeinschaftlich mit den Ständen fest-
gestellt. Auch steht den Ständen, behuf etwa zu machender Erinne-
rungen, die Einsicht der Rechnungen über die Verwaltung und Ver-
wendung des vereinigten Fonds nach Ablauf des Rechnungsjahrs zu.
g. 224.
e. Veräußerungen.
Die Güter und Gerechtsame des vereinigten Fonds können weder
im Ganzen noch in einzelnen Theilen ohne ständische Einwilligung ver-
dußert werden, und es kommen dabei dieselben Bestimmungen und Mo-
dificationen zur Anwendung, welche im §. 164 und 165 bei dem Cam-
mergute vorgeschrieben sind.
g. 225.
f. Vorbehalt.
Sowohl der Landesregierung als den Ständen bleibt es vorbehal-
ten, die Verwaltung und Verwendung des Kloster= und Studienfonds
durch eine besondere Behörde, falls solches für zweckmäßig erachtet wer-
den sollte, zu veranlassen.