Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollstreckbarkeit  der  Civilurtheile  Würktembergischer  Gerichte  i
Königreiche  Preußen  und  K.  Preußischer  Gerichte  in  Württemberg.

Da  die  Württembergischen  Gerichte  nicht  selten  um  Vollstreckung  der  Civilurtheile
K.  Preußischer  Gerichte  angegangen  werden,  im  Art.  7  des  Erecutionsgesetzes  vom
15.  April  1825  (Reg.  Blatt  S.  281)  aber  bestimmt  ist,  daß  rechtskräftige  Urtheile  ausläudischer
  Gerichtsstellen,  wenn  die  Zuständigkeit  des  erkennenden  Gerichts  in  dem  einzelnen
Fall  außer  Zweifel  ist,  unter  Voraussetzung  der  Reeiproeität  zu  vollstrecken
seien,  so  wird  bezüglich  der  Frage,  in  wie  weit  diese  letztere  Voraussetzung  auf
Seiten  der  K.  Preußischen  Gerichte  als  vorhanden  zu  betrachten  sei,  auf  Grund  der  bierüber
  von  der  K.  Preußischen  Regierung  erhaltenen  Auskunft  und  nach  gutächtlicher  Vernehmung
  des  Civil-Senats  des  K.  Obertribunals  den  diesseitigen  Gerichten  hiemit  Folgendes
  zur  Nachricht  und  Nachachtung  eröffnet.

1)  Im  Verhältnisse  der  Hobenzollern'schen  Lande  zu  Württemberg  sind  binsichtlich
  der  Vollstreckbarkeit  der  Civilurtheile  der  beiderseitigen  Gerichte  die  Jurisdictionsverträge
  vom  Jahr  1827  maaßgebend  (zu  vergl.  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums
vom  17.  August  1857,  Reg.  Blatt  S.  87).

2)  In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofs  zu  Köln  ist  nach  Vorschrift
des  Art.  546  der  dort  geltenden  Civilproceßordnung  und  des  Art.  2123  des  betreffenden
Civilgesetzbuchs  ein  im  Ausland  gefälltes  Urtbeil  nur  dann  vollstreckbar,  wenn  ein  rheimsches
  Gericht  dasselbe  für  executorisch  erklärt  hat.  Dieß  kann  nur  nach  Vorladung  der
Gegenparthie  und  nach  deren  Anhörung,  falls  sie  erscheint,  geschehen.  Es  wird  vabei
nicht  nur  die  Zuständigkeit  des  Gerichts,  welches  erkannt  hat,  sondern  auf  Verlangen  der
Gegenparthie  auch  die  rechtliche  Begründung  des  Urtheils  überhaupt  einer  neuen
und  zwar  auf  das  Materielle  eingehenden  Prüfung  unterworfen.

Hienach  ist  das  Verfahren  der  rheinischen  Gerichte  von  dem  diesseits  vorgeschriebenen
Verfahren,  bei  welchem  die  Erecutionsbehörde  einer  materiellen  Prüfung  des  gefällten
Urtheils  sich  unbedingt  zu  enthalten  hat,  so  wesentlich  verschieden,  daß  eine  Reciprocitat
in  dem  Sinne,  wie  der  Art.  7  des  Württembergischen  Executionsgesetzes  sie  als  Erforderni
aufstellt,  nicht  als  bestehend  angesehen  werden  kann,  Die  diesseitigen  Gerichte  werden
daher  unter  Bezugnahme  auf  F.  6  der  Justiz-Ministerial-Verfügung  vom  22.  December
1855  (Reg.  Blatt  S.  309)  bis  auf  Weiteres  angewiesen,  falls  sie  um  Vollstreckung  von