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b) Bekanntmachung, betreffend die Vollstreckbarkeit der Civilurtheile Würktembergischer Gerichte i
Königreiche Preußen und K. Preußischer Gerichte in Württemberg.
Da die Württembergischen Gerichte nicht selten um Vollstreckung der Civilurtheile
K. Preußischer Gerichte angegangen werden, im Art. 7 des Erecutionsgesetzes vom
15. April 1825 (Reg. Blatt S. 281) aber bestimmt ist, daß rechtskräftige Urtheile ausläudischer
Gerichtsstellen, wenn die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts in dem einzelnen
Fall außer Zweifel ist, unter Voraussetzung der Reeiproeität zu vollstrecken
seien, so wird bezüglich der Frage, in wie weit diese letztere Voraussetzung auf
Seiten der K. Preußischen Gerichte als vorhanden zu betrachten sei, auf Grund der bierüber
von der K. Preußischen Regierung erhaltenen Auskunft und nach gutächtlicher Vernehmung
des Civil-Senats des K. Obertribunals den diesseitigen Gerichten hiemit Folgendes
zur Nachricht und Nachachtung eröffnet.
1) Im Verhältnisse der Hobenzollern'schen Lande zu Württemberg sind binsichtlich
der Vollstreckbarkeit der Civilurtheile der beiderseitigen Gerichte die Jurisdictionsverträge
vom Jahr 1827 maaßgebend (zu vergl. Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums
vom 17. August 1857, Reg. Blatt S. 87).
2) In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofs zu Köln ist nach Vorschrift
des Art. 546 der dort geltenden Civilproceßordnung und des Art. 2123 des betreffenden
Civilgesetzbuchs ein im Ausland gefälltes Urtbeil nur dann vollstreckbar, wenn ein rheimsches
Gericht dasselbe für executorisch erklärt hat. Dieß kann nur nach Vorladung der
Gegenparthie und nach deren Anhörung, falls sie erscheint, geschehen. Es wird vabei
nicht nur die Zuständigkeit des Gerichts, welches erkannt hat, sondern auf Verlangen der
Gegenparthie auch die rechtliche Begründung des Urtheils überhaupt einer neuen
und zwar auf das Materielle eingehenden Prüfung unterworfen.
Hienach ist das Verfahren der rheinischen Gerichte von dem diesseits vorgeschriebenen
Verfahren, bei welchem die Erecutionsbehörde einer materiellen Prüfung des gefällten
Urtheils sich unbedingt zu enthalten hat, so wesentlich verschieden, daß eine Reciprocitat
in dem Sinne, wie der Art. 7 des Württembergischen Executionsgesetzes sie als Erforderni
aufstellt, nicht als bestehend angesehen werden kann, Die diesseitigen Gerichte werden
daher unter Bezugnahme auf F. 6 der Justiz-Ministerial-Verfügung vom 22. December
1855 (Reg. Blatt S. 309) bis auf Weiteres angewiesen, falls sie um Vollstreckung von