Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aweiler  Titel.

Juriflische  Personen.
l.  Vereine.

Art.  135.

Die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  gegenüber  einem  Vereine  nach  Maßgabe  der
§§.  43  und  44  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sowie  die  Erhebung  des  Einspruchs  gegen
die  Eintragung  eines  Vereins  oder  von  Satzungsänderungen  eines  Vereins  in  das  Vereinsregister
  gemäß  den  §§.  61  Abs.  2  und  71  desselben  Gesetzes  steht  der  Kreisregierung
zu,  in  deren  Bezirk  der  Verein  seinen  Sitz  hat.  Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung
  ist  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  und  gegen  dessen  Entscheidung
Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes
über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876,  Reg.  Blatt  S.  485,  zulässig.

Die  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung  ist  bei  Verlust  des  Beschwerderechts
  binnen  der  Frist  von  einem  Monat,  von  der  Zustellung  der  angefochtenen
Verfügung  beziehungsweise  von  der  Mittheilung  des  Einspruchs  (§.  62  Abs.  1  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  an  gerechnet,  bei  der  Kreisregierung  oder  bei  dem  Ministerium
des  Innern  schriftlich  anzubringen.

Art.  136.

Wenn  bei  Auflösung  eines  nach  der  Sagung  nicht  ausschließlich  den  Interessen
seiner  Mitglieder  dienenden  Vereins  eine  Bestimmung  darüber,  an  welche  Person  das
Vermögen  des  Vereins  fallen  soll,  fehlt  (G.  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),
so  fällt

1)  das  Vermögen  eines  nach  der  Satzung  für  bürgerliche  Zwecke  bestimmten  Vereins,

wenn  der  Verein  ausschließlich  den  Interessen  der  Angehörigen  einer  gewissen
Gemeinde  diente,  an  die  betreffende  bürgerliche  Gemeinde,  in  den  anderen  Fällen
an  die  Staatskasse;  während

2)  das  Vermögen  eines  nach  der  Satzung  für  kirchliche  Zwecke  bestimmten  Vereins,

wenn  der  Verein  ausschließlich  den  Interessen  der  Angehörigen  einer  gewissen
Kirchengemeinde  oder  Pfarrgemeinde  diente,  an  die  betreffende  Kirchengemeinde
beziehungsweise  Pfarrgemeinde,  in  den  anderen  Fällen  an  die  von  der  betheiligten