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Aweiler Titel.
Juriflische Personen.
l. Vereine.
Art. 135.
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit gegenüber einem Vereine nach Maßgabe der
§§. 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Erhebung des Einspruchs gegen
die Eintragung eines Vereins oder von Satzungsänderungen eines Vereins in das Vereinsregister
gemäß den §§. 61 Abs. 2 und 71 desselben Gesetzes steht der Kreisregierung
zu, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gegen die Verfügung der Kreisregierung
ist Beschwerde an das Ministerium des Innern und gegen dessen Entscheidung
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485, zulässig.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Kreisregierung ist bei Verlust des Beschwerderechts
binnen der Frist von einem Monat, von der Zustellung der angefochtenen
Verfügung beziehungsweise von der Mittheilung des Einspruchs (§. 62 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) an gerechnet, bei der Kreisregierung oder bei dem Ministerium
des Innern schriftlich anzubringen.
Art. 136.
Wenn bei Auflösung eines nach der Sagung nicht ausschließlich den Interessen
seiner Mitglieder dienenden Vereins eine Bestimmung darüber, an welche Person das
Vermögen des Vereins fallen soll, fehlt (G. 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
so fällt
1) das Vermögen eines nach der Satzung für bürgerliche Zwecke bestimmten Vereins,
wenn der Verein ausschließlich den Interessen der Angehörigen einer gewissen
Gemeinde diente, an die betreffende bürgerliche Gemeinde, in den anderen Fällen
an die Staatskasse; während
2) das Vermögen eines nach der Satzung für kirchliche Zwecke bestimmten Vereins,
wenn der Verein ausschließlich den Interessen der Angehörigen einer gewissen
Kirchengemeinde oder Pfarrgemeinde diente, an die betreffende Kirchengemeinde
beziehungsweise Pfarrgemeinde, in den anderen Fällen an die von der betheiligten