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allgemeinen Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan ist die rund 12 Kilometer lange Bahn gemäß den Bestimmungen
der Eisenbahn-, Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 als Nebenbahn mit
einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Sie schließt an die Staatsbahn auf der nordöstlichen
Seite des Bahnhofs Jagstfeld an, wendet sich mit einer scharfen Kurve gegen
Osten, überschreitet die Straßen von Kochendorf nach Heuchlingen und nach Hagenbach
je in Schienenhöhe und sodann in nordöstlicher Richtung den Kocher. Von hier ab bleibt
die Bahn auf dem linken Kocherufer, schneidet zunächst eine größere Schleife dieses Flusses
ab und führt sodann der Flußwendung folgend zu der neben der Straßenbrücke über
den Kocher gelegenen Haltestelle Odheim. Hierauf führt sie zwischen dem Kocher und
dem Orte Odheim durch und geht in nordöstliche, später östliche und dann südöstliche
Richtung über und erreicht zuerst die Haltestelle Degmarn, sodann dieselbe Richtung
beibehaltend die Haltestelle Kochertürn und schließlich die Endstation Neuenstadt. Stationsanlagen
sind vorgesehen für Odheim, Degmarn, Kochertürn und Neuenstadt.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin durch
ihren Vorstand vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestimmt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 22. Oktober 1905.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.