Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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allgemeinen  Plan  für  dieses  Unternehmen  erforderlichen  Grundstücke  und  Rechte  an
Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

Nach  diesem  Plan  ist  die  rund  12  Kilometer  lange  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen
der  Eisenbahn-,  Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  als  Nebenbahn  mit
einer  Spurweite  von  1,435  m  anzulegen.  Sie  schließt  an  die  Staatsbahn  auf  der  nordöstlichen
  Seite  des  Bahnhofs  Jagstfeld  an,  wendet  sich  mit  einer  scharfen  Kurve  gegen
Osten,  überschreitet  die  Straßen  von  Kochendorf  nach  Heuchlingen  und  nach  Hagenbach
je  in  Schienenhöhe  und  sodann  in  nordöstlicher  Richtung  den  Kocher.  Von  hier  ab  bleibt
die  Bahn  auf  dem  linken  Kocherufer,  schneidet  zunächst  eine  größere  Schleife  dieses  Flusses
ab  und  führt  sodann  der  Flußwendung  folgend  zu  der  neben  der  Straßenbrücke  über
den  Kocher  gelegenen  Haltestelle  Odheim.  Hierauf  führt  sie  zwischen  dem  Kocher  und
dem  Orte  Odheim  durch  und  geht  in  nordöstliche,  später  östliche  und  dann  südöstliche
Richtung  über  und  erreicht  zuerst  die  Haltestelle  Degmarn,  sodann  dieselbe  Richtung
beibehaltend  die  Haltestelle  Kochertürn  und  schließlich  die  Endstation  Neuenstadt.  Stationsanlagen
  sind  vorgesehen  für  Odheim,  Degmarn,  Kochertürn  und  Neuenstadt.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin  durch
ihren  Vorstand  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestimmt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  22.  Oktober  1905.
Wilhelm.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.