Volltext : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

E.  Die  Volksschule  (Einrichtung,  Unterricht).  I.  Volksschuleinrichtungen.  113

wandel,  Verfehlungen  (unter  Angabe  des  Datums  der  Straftaten),  körperliche
und  geistige  Mängel  des  Kindes,  häusliche  Verhältnisse  u.  dgl.  m.  enthalten.
Erscheint  nach  Auffassung  des  Schulleiters  (der  Lehrerkonferenz)  die  anderweite
  Unterbringung  des  Kindes  notwendig,  so  ist  der  Bericht  mit  den  Beobachtungen
  des  Lehrers  oder  der  Personalbogen  durch  den  Rektor  oder  Ortsschulinspektor
  der  Antragsbehörde  zu  übersenden,  der  alsdann  das  Weitere  zu
überlassen  ist.  Alle  Ermittelungen  usw.  sind  streng  vertraulich  zu  behandeln,
insbesondere  darf  den  Kindern  nicht  mit  Anlegung  des  Personalbogens  gedroht
werden,  und  es  ist  alles  zu  vermeiden,  was  dieser  Einrichtung  das  Gepräge
einer  Strafe  oder  übelwollenden  Überwachung  verleihen  könnte.  ME.  16.  III.
1911,  Zbl.  389.

E.  Die  Volksschule  (Einrichtung,  Unterricht).

I.  Volksschuleinrichtungen.
AB.  v.  15.  X.  1872,  Zbl.  585  Nr.  1—7.

1.  Normale  Volksschuleinrichtungen  sind  die  mehrklassige  Volksschule,  die
Schule  mit  2  Lehrern  und  die  Schule  mit  1  Lehrer,  welche  entweder  die  einklassige
  Volksschule  oder  die  Halbtagsschule  ist.

2.  In  der  einklassigen  Volksschule  werden  Kinder  jedes  schulpflichtigen
Alters  in  ein  und  demselben  Lokale  durch  einen  gemeinsamen  Lehrer  gleichzeitig
  unterrichtet.  Die  Zahl  derselben  soll  nicht  über  80  steigen.

In  der  einklassigen  Schule  erhalten  die  Kinder  der  Unterstufe  in  der
Regel  wöchentlich  20,  der  Mittel-  und  Oberstufe  30  Lehrstunden,  einschließlich
  des  Turnens  für  die  Knaben  und  der  weiblichen  Handarbeiten  für  die
Mädchen.

3.  Wo  die  Anzahl  der  Kinder  über  80  steigt,  oder  das  Schulzimmer  auch  für
eine  geringere  Zahl  nicht  ausreicht  und  die  Verhältnisse  die  Anstellung  eines
zweiten  Lehrers  nicht  gestatten,  sowie  da  wo  andere  Umstände  dies  notwendig
erscheinen  lassen,  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung  die  Halbtagsschule
eingerichtet  werden,  für  deren  Klassen  zusammen  wöchentlich  32  Stunden
angesetzt  werden.

Anm.  Wenn  die  Schülerzahl  über  80  steigt,  so  hat  die  Regierung  zu  entscheiden,
ob  bis  auf  weileres  von  der  Anstellung  eines  zweiten  Lehrers  abgesehen  werden  kann;

steigt  sie  über  100,  so  ist  auf  die  Anstellung  des  zweiten  Lehrers  Bedacht  zu  nehmen.
ME.  16.  XII.  1874,  Zöl.  1875,  S.  ö1.

4.  Sind  2  Lehrer  an  einer  Schule  angestellt,  so  ist  der  Unterricht  in  2  gesonderten
  Klassen  zu  erteilen.  Steigt  in  einer  solchen  Schule  die  Zahl  der  Kinder
über  120,  so  ist  eine  dreiklassige  Schule  einzurichten.  In  dieser  kommen  auf
die  3.  Klasse  wöchentlich  12,  auf  die  2.  wöchentlich  24,  auf  die  1.  Klasse  wöchentlich
  28  Lehrstunden.

Engel,  Gesetze  u.  Berordn.  f.  d.  Schulw.  im  R.-B.  Breslau.  8