E. Die Volksschule (Einrichtung, Unterricht). I. Volksschuleinrichtungen. 113
wandel, Verfehlungen (unter Angabe des Datums der Straftaten), körperliche
und geistige Mängel des Kindes, häusliche Verhältnisse u. dgl. m. enthalten.
Erscheint nach Auffassung des Schulleiters (der Lehrerkonferenz) die anderweite
Unterbringung des Kindes notwendig, so ist der Bericht mit den Beobachtungen
des Lehrers oder der Personalbogen durch den Rektor oder Ortsschulinspektor
der Antragsbehörde zu übersenden, der alsdann das Weitere zu
überlassen ist. Alle Ermittelungen usw. sind streng vertraulich zu behandeln,
insbesondere darf den Kindern nicht mit Anlegung des Personalbogens gedroht
werden, und es ist alles zu vermeiden, was dieser Einrichtung das Gepräge
einer Strafe oder übelwollenden Überwachung verleihen könnte. ME. 16. III.
1911, Zbl. 389.
E. Die Volksschule (Einrichtung, Unterricht).
I. Volksschuleinrichtungen.
AB. v. 15. X. 1872, Zbl. 585 Nr. 1—7.
1. Normale Volksschuleinrichtungen sind die mehrklassige Volksschule, die
Schule mit 2 Lehrern und die Schule mit 1 Lehrer, welche entweder die einklassige
Volksschule oder die Halbtagsschule ist.
2. In der einklassigen Volksschule werden Kinder jedes schulpflichtigen
Alters in ein und demselben Lokale durch einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig
unterrichtet. Die Zahl derselben soll nicht über 80 steigen.
In der einklassigen Schule erhalten die Kinder der Unterstufe in der
Regel wöchentlich 20, der Mittel- und Oberstufe 30 Lehrstunden, einschließlich
des Turnens für die Knaben und der weiblichen Handarbeiten für die
Mädchen.
3. Wo die Anzahl der Kinder über 80 steigt, oder das Schulzimmer auch für
eine geringere Zahl nicht ausreicht und die Verhältnisse die Anstellung eines
zweiten Lehrers nicht gestatten, sowie da wo andere Umstände dies notwendig
erscheinen lassen, kann mit Genehmigung der Regierung die Halbtagsschule
eingerichtet werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32 Stunden
angesetzt werden.
Anm. Wenn die Schülerzahl über 80 steigt, so hat die Regierung zu entscheiden,
ob bis auf weileres von der Anstellung eines zweiten Lehrers abgesehen werden kann;
steigt sie über 100, so ist auf die Anstellung des zweiten Lehrers Bedacht zu nehmen.
ME. 16. XII. 1874, Zöl. 1875, S. ö1.
4. Sind 2 Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht in 2 gesonderten
Klassen zu erteilen. Steigt in einer solchen Schule die Zahl der Kinder
über 120, so ist eine dreiklassige Schule einzurichten. In dieser kommen auf
die 3. Klasse wöchentlich 12, auf die 2. wöchentlich 24, auf die 1. Klasse wöchentlich
28 Lehrstunden.
Engel, Gesetze u. Berordn. f. d. Schulw. im R.-B. Breslau. 8