Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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102,40  1  Thlr.  6  gr.  —
Einmal  Hundert  und  Zwei  Tausend,  Vierhundert  Ein  und  Neunzig  Thaler,  Ache  Groschen,
an  Zahlungsstatt  an,  welche  die  vormalige  Koͤniglich  Westphaͤlische  Regierung,  vermoͤge  einer
mit  Sachsen  abgeschlossenen  Convention  vom  5ten  März  1810,  zu  Tilgung  der,  auf  der  Grafschaft
  Barby  und  dem  Amte  Gommern,  antheilig  haftenden  Steuer=  und  Kammer-Credic-Cassen-Schulden,
  übernommen  hat,  jetzt  aber  die  Koniglich  Preussische  Regierung,  mit  Vorbehalt
ihrer  Rechte  an  die  übrigen  Staaten  des  vormaligen  Königreichs  Westphalen,  zu  verguten  sich
verpflichtet,  zu  welchem  Ende  die  Königlich  Sächsische  Regierung  ihre  deßfallsigen  Ansprüche
aufgiebt,  und  Preussen  überläße,  solche  gegen  die  übrigen  nunmehrigen  Besitzer  der  ehemals  zu
dem  Königreiche  Westphalen  gehrig  gewesenen  tänder,  nach  Befinden,  geltend  zu  machen.
bb.)  Werden  der  Koniglich  Preussischen  Regierung  von  der  Königlich  Sachsischen
40,000  Thaler  —  —.
Vierzig  Tausend  Thaler
in  dreiprocentigen  verloosbaren  Seeuer-Credit-Cassen-Scheinen  nach  dem  Nominalwerth,  nebst
deren  Coupons  von  pro  termino  Michaelis  181  6.  an,  überlieferc.
ce.)  Der  solchemnach  noch  ausfallende  Ueberrest  an  Deposicengeldern  von
22,508  Thlr.  10  gr.  —.
Zwei  und  Zwanzig  Tansend,  Fünf  Hundert  und  Acht  Thaler,  Sechzehn  Groschen,
wird  von  Preussen,  in  Rücksicht  anderer,  von  der  Koniglich  Sachsischen  Regierung  erhaltenen
Zugeständnisse,  für  berichtigt  angenommen,  und  enrsage  man  Koniglich  Preussischer  Seits  allen
weitern  Ansprüchen  darauf-  6„
Ic.)  Sollten,  wider  Erwarten,  kunftig  noch  mehrere,  die  angenommene  Summe  von
1065,000  Thlr.  —  —.
übersteigende,  zur  Rentkammer  baar  eingezahlce,  in  das  Herzogthum  Sachsen  gehörige  Deposita
sich  finden,  so  übernimmt  Preussen  annoch  deren  Deckung,  bis  auf  die  Summe  von
5000  Thlr.  —  —.
Fünf  Tausend  Thaler;
die  Königlich  Sächsische  Regierung  bingegen  verpflichtet  sich  zur  baaren  JZahlung  der,  über  dieses
  Quantum  in  einem  oder  mehrern.  Deposicen  binausgegenden  Summen  an  die  Koniglich
Preussische  Regierung.
d.)  Die  vorgedachten,  unker  den  neuerlich  in  Frage  gekommenen  Deposttengeldern  befindlichen,
  auf  das  Mansfeldische  Creditwesen  Bezug  habenden,
I17,808  Thlr.  22  gr.  2  pf.
verbleiben  für  jesr,  und  bis  nach  näherer  Erörkerung  dieses  Crediewesens  und  Festsetzung  angemessener
  Bestimmungen  hierunter,  bei  den  Behörden  der  Königlich  Sächsischen  Regierung.